VwGH AW 2004/12/0005

VwGHAW 2004/12/000526.8.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des T, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission vom 12. März 2004, Zl. MA 2/0692437B, betreffend die Versetzung in den Ruhestand nach § 68 Abs. 2 Z. 1 der Dienstordnung 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;
DO Wr 1994 §68 Abs2 Z1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs. 2 Z. 1 der Dienstordnung 1994 in den Ruhestand versetzt.

Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG folgendermaßen:

"Die sofortige Umsetzung des angefochtenen Bescheides - nämlich die Versetzung in den Ruhestand - bringt für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil in zweierlei Hinsicht: Zum einen hinsichtlich seiner behinderten Karrierechancen, denn der Beschwerdeführer möchte arbeiten und als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft Leistung erbringen. Der Beschwerdeführer ist erst 35 Jahre als und hat vor 5 Jahren die Externistenprüfung über die Beamtenaufstiegsprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid sowohl in seinen Karrierechancen als auch in seinem beruflichen Fortkommen gehemmt; zum anderen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Durch die Versetzung in den Ruhestand hat der Beschwerdeführer enorme Einkommenseinbußen hinzunehmen.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, da dem Beschwerdeführer keine Handlungen vorzuwerfen sind, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden könnten. ..."

Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt habe, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre. Auch stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung näher dargelegte zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es Sache der beschwerdeführenden Partei, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf Seite 295 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Im Antrag muss daher aufgezeigt werden, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer Nachteile verbunden wären, die einen allfälligen Erfolg der Beschwerde ganz oder teilweise wirkungslos machen würden (vgl. Mayer, B-VG3, S 730, Anm. II.1 zu § 30 VwGG mwN).

Wie die Behörde in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt, genügt der Beschwerdeführer mit seinen eingangs wiedergegebenen Behauptungen dem besagten Gebot der Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht. So legt er zum einen nicht dar, welche konkrete Karriere ohne die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt würde. Zum anderen entbehrt sein Vorbringen, er erleide enorme Einkommenseinbußen, konkreter ziffernmäßiger Angaben, die einer Interessenabwägung im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich wären.

Da der Beschwerdeführer einen mit einer Versetzung in den Ruhestand verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht konkret behauptet hat, war schon deshalb dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 26. August 2004

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