Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer an ihn gerichteten Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die Zustimmung zur (künftigen) Kündigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderten-Einstellungsgesetzes erteilt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat. Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, wegen des Umfanges seiner Behinderung und seines Alters habe er kaum Aussicht, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, sodass er bedeutende finanzielle Nachteile erleiden würde.
Mit seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung strebt der Beschwerdeführer die Fortsetzung seines nach seinem Vorbringen nunmehr bereits gekündigten Dienstverhältnisses sowie dessen Fortbestand bis zur endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an. Gegenstand einer solchen Maßnahme kann aber nicht eine Rechtsgestaltung sein, die nach erfolgter Kündigung eines Dienstverhältnisses in der (abermaligen) Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten aus einem Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entstünde.
Damit würde nämlich durch eine dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigentümliche Provisorialmaßnahme, wie sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung darstellt, ein im Fall der Abweisung der Beschwerde bis zur Zustellung dieses Erkenntnisses auflösend bedingtes Dienstverhältnis eigener Art geschaffen, dessen Rechtswirkungen im Nachhinein nicht mehr aufzuheben wären. Dass der Gesetzgeber eine derartige Gestaltung von Dienstverhältnissen über die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG in die Rechtsordnung einführen habe wollen, ist nicht anzunehmen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 1991, Zl. AW 91/09/0026).
Da die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht vorliegen, war der Antrag abzuweisen.
Wien, am 14. April 2004
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