VwGH 2004/10/0047

VwGH2004/10/004722.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des D F in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Kainz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Tigergasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 2003, Zl. MA 15-II-F 3/2003 (in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 15. Juni 2004, Zl. MA 15- II-F 3/2003), betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
AVG §62 Abs4;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Bäderjahreskarten vom 4. September 2001 und 4. September 2002 unter Berufung auf die §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), abgewiesen. Nach der Begründung werde dem Beschwerdeführer seit 1998 laufend eine monatliche Geldaushilfe in Höhe des jeweils geltenden Richtsatzes für Alleinunterstützte zuzüglich Miete und Heizbeihilfe gewährt. Die Richtsätze seien gemäß § 13 WSHG bereits so bemessen, dass der monatliche Bedarf an Körperpflege gedeckt werde. Ein zusätzlicher Bedarf an Körperpflege, der nur durch die Gewährung einer Bäderjahreskarte zu decken sei, könne nicht festgestellt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der namens des Landeshauptmannes von Wien erlassene Bescheid vom 4. Februar 2003 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Juni 2004 berichtigt. Danach habe die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung" statt "Für den Landeshauptmann" zu lauten. Nach der Begründung enthalte das genehmigte Bescheidkonzept die richtige Fertigungsklausel "Für die Landesregierung". Die in der dem Beschwerdeführer zugegangenen schriftlichen Ausfertigung enthaltene Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" beruhe somit auf einem offenkundigen Schreibfehler, der zu berichtigen gewesen sei.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Berichtigungsfähig sind - gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene Fehler - die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. § 62 Abs. 4 AVG hat daher auch insbesondere in Fällen Anwendung zu finden, in denen die der Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides mit dem genehmigten Bescheidkonzept der erkennenden Behörde nicht übereinstimmt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0191, mit Hinweis auf Vorjudikatur).

Wird ein vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtener Bescheid nach Erhebung der Beschwerde von der belangten Behörde berichtigt, so hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Überprüfung den angefochtenen Bescheid in der Fassung zugrunde zu legen, die er durch die Berichtigung erhalten hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/15/0060).

Es ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid von der Wiener Landesregierung erlassen worden ist. Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ist somit nicht gegeben.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Anträge des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Bäderjahreskarten abgewiesen. Der Beschwerdeführer begründete seine Anträge im Wesentlichen mit dem Umstand, dass seine Wohnung über keine Dusch- oder Badegelegenheit verfüge.

Gemäß § 13 Abs. 1 WSHG hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung (Richtsatzverordnung) festzusetzen.

Der Richtsatz ist gemäß § 13 Abs. 3 WSHG so zu bemessen, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt.

Nach diesen Bestimmungen wird durch den Richtsatz auch der monatliche Bedarf an Körperpflege gedeckt. Gründe, die eine Richtsatzüberschreitung nach § 13 Abs. 4 WSHG rechtfertigen könnten, wurden weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 22. Juli 2004

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