VwGH 2004/08/0163

VwGH2004/08/016322.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des Dipl. Ing. E in A, vertreten durch Mag. Ernst Lehenbauer, Rechtsanwalt in 4470 Enns, Hauptplatz 21, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 11. Mai 2004, GZ. LGSOÖ/Abt. 4/1284/1389/2004-5, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §21 Abs3;
AVG §66 Abs4;
AlVG 1977 §21 Abs3;
AVG §66 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Enns, mit dem das ab 26. März 1998 beantragte Arbeitslosengeld mit täglich ATS 465,40 (Euro 33,82) bemessen worden war, abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe demnach am 26. März 1998 die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt; laut der für 1998 maßgebenden Lohnklassentabelle sei der tägliche Anspruch bei einer Bemessungsgrundlage von über ATS 37.779,-- mit täglich ATS 465,40 begrenzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe am 29. März 2004 einen Bemessungsbescheid betreffend seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verlangt. In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen eingewendet, dass die derzeit geltenden Bestimmungen ein höheres Arbeitslosengeld vorsehen würden. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, dass bei der Festsetzung des Arbeitslosengeldes der Zeitpunkt der Geltendmachung Anhaltspunkt für die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen sei; eine Neubemessung nach der derzeit geltenden Fassung des § 21 AlVG sei "wegen der Notwendigkeit des Anknüpfungspunktes der Geltendmachung" nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde rügt die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Bemessung der Höhe des Arbeitslosengeldes. Sie macht dabei ausschließlich geltend, dass auf Grund der erst am 30. März 2004 erfolgten Erlassung des Bemessungsbescheides § 21 Abs. 3 AlVG "in der derzeit geltenden Fassung" (gemeint wohl: zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) anzuwenden gewesen wäre, wodurch sich ein höheres tägliches Arbeitslosenentgelt ergeben hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1999, Zl. 98/08/0310, m.w.H.) sind Ansprüche auf Arbeitslosengeld - sofern der Gesetzgeber nichts anderes anordnet -

zeitraumbezogen zu beurteilen. Dies bedeutet, dass die für das Entstehen und das Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld jeweils geltende Rechtslage zeitraumbezogen maßgebend ist. Das - rund sechs Jahre nach dem Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellte - Verlangen auf Erlassung eines Bemessungsbescheides kann daher nicht dazu führen, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes nach jener Rechtslage bemisst, die zum Zeitpunkt des Antrages auf Erlassung eines Bemessungsbescheides besteht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Unter Hinweis auf seine "persönliche Meinung", wonach die in § 21 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 angeführte Tabelle "unrichtig" sei, zumal sie in keiner Weise auf seine individuellen Bedürfnisse Rücksicht nehme, regt der Beschwerdeführer an, diese Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Zu diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es dem Gesetzgeber freisteht, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (z.B. VfSlg. 10.455/1985, 11.616/1988, 15.674/1999 m.w.N.), und er daher - zur Vermeidung aufwändiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten - auch pauschalierende Regelungen treffen darf (VfSlg. 9624/1983); konkrete Anhaltspunkte, dass durch die Lohnklassenregelung in § 21 Abs. 3 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 139/1997 im vorliegenden Fall die zulässigen Grenzen der Pauschalierung überschritten sein könnten, sind dem diesbezüglich unsubstanziierten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. September 2004

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