Normen
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litf;
WRG 1959 §32 Abs2;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs4 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 1998/I/151;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs1 Z1;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs3;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litf;
WRG 1959 §32 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, 2003/07/0060 verwiesen.
Mit der diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Beschwerde war der Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2003 in Beschwerde gezogen worden. Mit diesem Bescheid hatte die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) teilweise Folge gegeben und Feststellungen gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 bis 4 ALSAG getroffen.
Die belangte Behörde hatte festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Jahr 2000 auf den Grundstücken 2427, 1944, 1770/1 und 2415, alle GB 81001 A, auf dem Grundstück Nr. 974, GB 81016 T, sowie auf einem Bahndamm im Gebiet der Stadtgemeinde H aufgebrachten Klärschlamm bzw. Klärschlammgemisch um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handle (Spruchpunkt 1), dass dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege (Spruchpunkt 2), dass dieser Abfall der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG zuzuordnen sei (Spruchpunkt 3) und dass die Voraussetzungen, für diese Abfälle die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden, vorlägen.
Dieser Bescheid wurde mit dem zitierten Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; Grund dafür war im Wesentlichen der Umstand, dass die allein zur Stützung der Argumentation der Unzulässigkeit der Verwertung des Klärschlammes herangezogene "Richtlinie für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden" der Tiroler Landesregierung vom Oktober 1989 (in weiterer Folge: "Richtlinie") keine für den Verwaltungsgerichtshof verbindliche Rechtsgrundlage darstelle; mangels eines konkreten Bezuges zwischen den Vorgaben dieser Richtlinie, dem konkret in Rede stehenden Vorgang und den damit im Einzelfall zu gewärtigenden Umweltbeeinträchtigungen konnte nicht von einer in schlüssiger Weise erfolgten Darstellung der Gefährdung öffentlicher Interessen und damit von der Unzulässigkeit einer Verwertung ausgegangen werden.
Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde ergänzende Ermittlungen durch, insbesondere richtete sie eine weitere Anfrage an den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, welcher sich dazu am 3. Mai 2004 äußerte. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht, welche jeweils Stellungnahmen dazu erstatteten.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2004 änderte die belangte Behörde den Bescheid der BH vom 21. März 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in teilweiser Stattgebung der Berufung ab, und traf neuerlich die im Bescheid vom 31. März 2003 enthalten gewesenen Feststellungen.
Demnach wurde in Spruchpunkt 1 gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 ALSAG festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer im Jahre 2000 auf den (oben näher genannten) Grundstücken bzw. auf dem Bahndamm aufgebrachten Klärschlamm bzw. Klärschlammgemisch um Abfall im Sinne des § 2 Abs. 4 ALSAG handle, dass dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege (Spruchpunkt 2), dass dieser Abfall der Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSAG zuzuordnen sei (Spruchpunkt 3) und dass die Voraussetzungen für die in den Spruchpunkten 1 bis 3 umschriebenen Abfälle die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden, vorlägen (Spruchpunkt 4).
Nach Darstellung des Verfahrensablaufes führte die belangte Behörde als entscheidungswesentlichen Sachverhalt an, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 auf den vorhin genannten Grundstücken sowie auf einem Bahndamm ein Klärschlammgemisch im Ausmaß von 1.670 t aufgebracht habe. Die zur Herstellung des Klärschlammgemisches verwendeten Klärschlämme aus der Kläranlage F hätten die Grenzwerte für die Parameter Molybdän, Kupfer, Zink, Blei, Nickel, Chrom, Kadmium, Kobalt, Quecksilber und Arsen unterschritten. Ebenso seien die in der "Richtlinie" definierten seuchenhygienischen Voraussetzungen erfüllt. Die Kontrollen erfolgten ebenfalls unter Einhaltung der Vorgaben des Kapitels 3 dieser "Richtlinien".
Es seien 37,95 kg Trockenmasse pro Quadratmeter ausgebracht worden, was einer Menge von beinahe 380 t pro Hektar entspreche.
Ausgehend von einem Wert von nur 0,5 % Stickstoff in der Trockenmasse ergebe sich ein rechnerischer Gesamtstickstoffeintrag von 1.897,73 kg pro Hektar. Dieser Wert liege deutlich über den im § 32 Abs. 1 lit. f WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999 festgelegten Höchstwerten.
Ihre beweiswürdigenden Erwägungen leitete die belangte Behörde damit ein, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Berufung angeführt habe, im Zeitraum von Jänner 2000 bis August 2000 1.670 t Klärschlamm vom Abwasserverband H-F (Klärwerk F) bezogen zu haben, was auch von letzterem bestätigt worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer angeführt, den Klärschlamm mit Humus im Verhältnis 30 % zu 70 % gemischt und auf die im Spruch angeführten Grundstücke aufgebracht zu haben. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung angegeben, dass dies einer durchschnittlichen Menge von rund 7,5 kg Klärschlamm pro Quadratmeter bzw. einer Schicht von rund 4 cm pro Quadratmeter (bei einer Gesamthumusschicht inklusive Klärschlamm bis zu 35 cm) entspreche.
Die Feststellungen zur Qualität des Klärschlammes stützten sich auf die Aussagen des abfalltechnischen Amtssachverständigen Mag. M. in dessen Stellungnahme vom 21. November 2002. Danach zeigten die vorgelegten neuen Untersuchungsberichte, dass die in der Kläranlage F anfallenden Klärschlämme die in der "Richtlinie" definierten Grenzwerte für die obgenannten Parameter unterschritten. Laut den Aussagen des abfalltechnischen Amtssachverständigen bestätigten auch die vorgelegten Untersuchungen die Einhaltung der seuchenhygienischen Voraussetzungen der zitierten "Richtlinie." Nach einer Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen vom 12. Dezember 2002 sei davon auszugehen, dass auch die durchgeführten Klärschlammuntersuchungen den Anforderungen der "Richtlinie" entsprochen hätten.
In der Anfrage vom 28. Oktober 2002 sei vom Amtssachverständigen um Darlegung ersucht worden, ob die Ausbringung den Regeln der Düngepraxis entsprochen habe und ob die Ausbringungsbeschränkung des Kapitels 2.2.2 der zitierten "Richtlinien" eingehalten worden seien. Dazu habe der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. in seiner Stellungnahme vom 28. November 2002 ausgeführt, dass der rechnerische Gesamtstickstoffeintrag sehr deutlich über den nach dem WRG 1959 "erlaubten" Grenzen liege, und dass die angeführten Mengen von ca. 380 t pro ha auch die Grenzen der Ausbringungsbeschränkungen der angesprochenen "Richtlinie" überschritten. Es seien weder die Regeln der Düngepraxis noch die geltenden Ausbringungsbeschränkungen eingehalten worden.
Der Beschwerdeführer habe dazu im Schriftsatz vom 24. Jänner 2003 gefordert, die rekultivierten Böden zu beproben und die relevanten Inhaltsstoffe zu ermitteln. Allerdings habe der Amtssachverständige Dipl. Ing. P. in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2003 schlüssig festgehalten, dass sich damit die aktuellen Schwermetallgehalte dieser Fläche eruieren ließen; eine Feststellung der ursprünglichen Bodenbeschaffenheit vor Durchführung der Rekultivierungsmaßnahmen jedoch nicht möglich wäre. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Mai 2004 habe dieser Sachverständige nochmals festgehalten, dass sich eine Beeinflussung der vom gegenständlichen Vorhaben betroffenen Flächen nur noch über Zinkgehalte feststellen ließe. Der damit verbundene Aufwand sei jedoch als erheblich einzustufen, noch dazu sei es fraglich, ob ein aussagekräftiges Ergebnis erzielbar sei. Der Sachverständige habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im § 32 Abs. 1 lit. f WRG 1959 normierten Grenzwerte bei weitem überschritten seien.
Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, er habe keine Düngung durchgeführt, sondern lediglich eine kulturfähige Bodenschicht aufgebracht. Die vom Sachverständigen ermittelten Werte würden von den für "formale" Böden geltenden Werten nicht abweichen. Damit werde die vom Amtssachverständigen vorgenommene Berechnung des Gesamtstickstoffeintrages jedoch nicht angezweifelt.
Im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 10 Abs. 1 ALSAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten der ALSAG-Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 und der Judikatur zum Abfallbegriff, sowie der §§ 2 Abs. 5 Z. 1, 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 1 Z. 4 und 5 ALSAG aus, es sei unbestritten, dass der Klärschlamm vor der Ausbringung Abfall im Sinne des AWG und damit auch des ALSAG gewesen sei. Vom Beschwerdeführer werde in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Ausbringung des Klärschlamm-Humusgemisches auf verschiedenen Grundstücken sei als zulässige stoffliche Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG zu qualifizieren. Dem sei nicht zuzustimmen. Wie der landwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig ausgeführt habe, ergebe sich durch die Aufbringung des Klärschlammgemisches ein Gesamtstickstoffeintrag von 1.897,73 kg pro ha. Damit würden die im § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 (in der Fassung BGBl. I Nr. 155/1999) festgelegten Höchstwerte bei weitem überschritten. Es liege somit ein klarer Verstoß gegen die zitierte Vorschrift des WRG 1959 vor. Damit sei von keiner zulässigen stofflichen Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG und folglich von keiner Beendigung der Abfalleigenschaft des verwendeten Klärschlammes auszugehen. Auch der Tatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 1 erster Halbsatz ALSAG sei folglich nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer hätte in diesem Zusammenhang vorgebracht, § 32 Abs. 1 lit. f WRG 1959 sei nicht anzuwenden und diesbezüglich u.a. auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. Juni 2004 verwiesen. Diesem Verweis komme aber keine Berechtigung zu. Ziel des § 32 Abs. 1 WRG 1959 sei es, Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigten, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung für zulässig zu erklären. Im Einklang damit bedürfe das Ausbringen von Düngemitteln, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 178 kg Reinstickstoff je ha und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland und mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je ha und Jahr übersteige, einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Der Beschwerdeführer habe unbestrittenermaßen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ein Gemisch aufgebracht, das auch Klärschlamm enthalten habe. Im Hinblick auf das eindeutige Ziel des § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959, Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigten, zu unterbinden, sei nicht der "Titel" entscheidend, unter dem das Aufbringen von Klärschlamm bzw. eines Klärschlammgemisches erfolge. Der Hinweis, es habe sich bei der gegenständlichen Verwendung des Klärschlammgemisches nur um die Aufbringung einer Oberflächenschicht und nicht um eine Düngung gehandelt, sei daher rechtlich irrelevant.
Die vom Beschwerdeführer genannten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 26. Februar 2004 bezögen sich auf Punkt 2c des Gutachtens des landwirtschaftlichen Sachverständigen vom 28. November 2002 und die dabei herangezogene "Richtlinie" der Tiroler Landesregierung vom Oktober 1998 für die Ausbringung von Klärschlamm auf Böden. Bei der Überschreitung der nunmehr angegebenen Höchstwerte erfolge ein Bezug auf § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959. Bei einem eindeutigen Verstoß gegen eine gesetzliche Bestimmung sei die Behörde nicht verpflichtet, eine davon allenfalls ausgehende Gefährdung/Beeinträchtigung nachzuweisen.
Werde bei der Verwendung von Abfall einer gesetzlichen Regelung widersprochen, so könne sie jedenfalls nicht als zulässige Verwendung/Verwertung qualifiziert werden. Das Ausbringen des Klärschlamm-Humusgemisches sei im gegenständlichen Fall als langfristige Ablagerung von Abfällen zu qualifizieren. Dementsprechend sei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG festzustellen gewesen, dass das für die Aufbringung auf verschiedenen Grundstücken verwendete Klärschlamm-Humusgemisch dem Altlastenbeitrag unterliege.
Eine Zuordnung zu den Abfallkategorien "Baurestmassen", "Erdaushub" sowie Abfällen des § 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG scheide aus. Das Klärschlamm-Humusgemisch sei daher der Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" im Sinne des § 6 Abs. 5 Z. 4 ALSAG zuzuordnen.
§ 3 ALSAG unterwerfe in den Z. 1 bis 4 unterschiedliche Manipulationen mit Abfällen dem Altlastensanierungsbeitrag. Z. 1 erfasse das langfristige Ablagern von Abfällen; das Wort Deponie komme in diesem Zusammenhang nicht vor. § 6 Abs. 5 ALSAG setze die Höhe für das Verfüllen oder Lagern von Abfällen gemäß § 3 ALSAG fest, auch hier werde das Wort Deponie nicht verwendet. In den Abs. 2 und 4 des § 6 ALSAG hingegen, die die Zuschläge regelten, werde ausdrücklich nicht allein das Ablagern von Abfällen erwähnt, sondern es komme ein zusätzliches Tatbestandselement hinzu, nämlich dass es sich um ein Ablagern von Abfällen auf einer Deponie handeln müsse. Im gegenständlichen Fall sei ein Klärschlamm-Humusgemisch zur Ausbringung auf verschiedenen Flächen zur Vornahme von Geländeanpassungen verwendet worden. Eine Ablagerung auf einer Deponie sei nicht erfolgt. Die Abs. 2 und 3 des § 6 ALSAG seien folglich nicht anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die Beschwerde stützt sich in erster Linie darauf, dass es im öffentlichen Interesse liege, Abwässer zu sammeln und den Klärschlamm zu entsorgen. Die Herstellung eines Klärschlamm-Humusgemisches im Verhältnis 30 % zu 70 % und dessen Aufbringung auf den Boden in Form einer kulturfähigen Bodenschicht sei eine Verwertung dieses Substrates im Zusammenhang mit einer klassischen Rekultivierung. Der durch den Amtssachverständigen ermittelte errechnete Gesamtstickstoffeintrag beruhe auf einer Schätzung und allgemeinen Angaben; konkret seien die Stickstoffgehalte nicht ermittelt worden. Fälschlicherweise sei in allen bisherigen Entscheidungen der Behörden von Düngemaßnahmen ausgegangen und die diesbezüglichen Jahreshöchstmengen an Stickstoffeintrag zitiert worden. Richtigerweise handle es sich bei der Herstellung des Klärschlamm-Humusgemisches um eine nach den damaligen gesetzlichen Bestimmungen zulässige Verwertung, weil ein Bodensubstrat hergestellt worden sei; die Aufbringung von Bodensubstraten zur Herstellung von kulturfähigen Böden unterliege nicht den Düngebestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Durch die Verwertung durch den Beschwerdeführer, nämlich durch die Herstellung eines Bodensubstrates habe der Klärschlamm das Abfallregime im Sinne des AWG und des ALSAG verlassen. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers sei zu diesem Zeitpunkt eine zulässige Verwertung gewesen, bei welcher ein Substrat entstanden sei, das vom Abfallbegriff im Sinne des AWG und ALSAG nicht mehr umfasst sei. Die im gesamten bisherigen Verfahren unrichtige fachliche Beurteilung habe in weiterer Folge die unrichtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zur Folge gehabt. Die Vorschreibung eines Altlastenbeitrages sei daher unzulässig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 10 Abs. 1 ALSAG lautet:
"§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
- 1. ob eine Sache Abfall ist,
- 2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
- 3. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher
Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,
4. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."
Wie schon im Vorerkenntnis erwähnt, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass sie in einem Verfahren nach § 10 ALSAG die Obliegenheit trifft, jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden. Im Beschwerdefall erfolgte die Ausbringung des Klärschlammgemisches zwischen Jänner und August 2000; somit zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten der ALSAG-Novelle, BGBl. I Nr. 142/2000 (mit 1. Jänner 2001). Diese Ausbringung kam als der die Abgabepflicht auslösende Tatbestand in Betracht. Es war daher das ALSAG in der Fassung vor der genannten Novelle anzuwenden.
Die § 2 Abs. 4 und 5 Z. 1 und § 3 ALSAG hatten in dieser Fassung folgenden Wortlaut:
"§ 2. (1) ...
(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.
(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);
2. ...
§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
- 1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
- 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
- 3. das Lagern von Abfällen;
- 4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde."
Ist eine Sache Abfall und wird sie sodann einer Verwertung zugeführt (Altstoff), gilt sie nach § 2 Abs. 3 AWG so lange als Abfall, bis sie oder die aus ihr gewonnenen Stoffe einer zulässigen Verwendung oder Verwertung zugeführt werden.
Unbestritten ist, dass der vom Abwasserverband bezogene Klärschlamm Abfall im Sinne des AWG und damit auch des ALSAG war. Dass die Vermischung mit Humus die Abfalleigenschaft nicht beendet hat, hat der VwGH im zitierten Vorerkenntnis vom 26. Februar 2004 ausdrücklich festgehalten.
Fraglich ist, ob die Ausbringung auf den betroffenen Grundflächen eine zulässige Verwendung oder Verwertung im Sinne des § 2 Abs. 3 AWG darstellte, und ob aus diesem Grund die Abfalleigenschaft beendet wurde. Zur Zulässigkeit der Verwertung (hier: durch die Aufbringung des Klärschlammgemisches auf den Boden) hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine zulässige Verwendung oder Verwertung nur dann vorliege, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar sei. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung sei aber insbesondere dann nicht gegeben, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung die Beeinträchtigung umweltrelevanter Schutzgüter zu besorgen ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2004, mwN).
Im Gegensatz zum Bescheid vom 31. März 2003 stützte die belangte Behörde ihre Begründung für das Nichtvorliegen einer Verwertung nun auf § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959; der Beschwerdeführer verfüge über keine demnach erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die Aufbringung des Klärschlammgemisches.
§ 32 Abs. 1 lit. f WRG 1959 hatte im Zeitpunkt der Aufbringung (im Jahr 2000) folgenden Wortlaut:
"§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8) gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
...
f) das Ausbringen von Düngemitteln, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe (Wirtschaftsdünger wie Mist, Jauche und Gülle; Handelsdünger; Klärschlamm, Müllkompost und andere zur Düngung ausgebrachte Abfälle) auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Reinstickstoff je ha und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff je ha und Jahr übersteigt;
g) ..."
Dem Gutachten des Sachverständigen für Landwirtschaft ist zu entnehmen, dass die Aufbringung auf die in Rede stehenden Flächen, ausgehend von einem gering angesetzten Wert von nur 0,5 % Stickstoff in der Trockenmasse einen rechnerischen Gesamtstickstoffeintrag von 1.897,73 kg pro ha ergibt. Dieser Wert liegt deutlich über dem genannten Grenzwert im § 32 Abs. 1 lit. f WRG 1959.
Der Beschwerdeführer versucht in der nun vorliegenden Beschwerde, diese Angaben im Gutachten in Zweifel zu ziehen, wenn er meint, der errechnete Gesamtstickstoffeintrag beruhe auf einer Schätzung und lediglich "auf allgemeinen Angaben". Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren selbst die den Gutachten zu Grunde liegenden konkreten Zahlen angegeben; er tritt der Berechnung des Stickstoffanteiles nun erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene, sondern lediglich mit gegenteiligen Behauptungen entgegen, weshalb diesem Einwand nicht weiter zu folgen war.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 weiters mit dem Argument, dort werde nur die Düngung, nicht aber die Aufbringung von "Bodensubstraten zur Herstellung von kulturfähigen Böden" geregelt; letztere unterliege nicht den "Düngebestimmungen" des WRG 1959.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Sinn und Zweck des § 32 Abs. 1 WRG 1959 ist es, Gewässerverunreinigungen, dh auch Verunreinigungen des Grundwassers, und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, 2002/07/0169, mwN). Sowohl aus dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 WRG 1959 als auch aus der demonstrativen Aufzählung des Abs. 2 geht hervor, dass die dort aufgezählten Maßnahmen und Einwirkungen ohne wasserrechtliche Bewilligung unzulässig sind. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht ist demnach ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, solche Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen.
Bewilligungspflicht nach § 32 WRG ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 6. November 2003, 2003/07/0065, mwN). Ist dies der Fall, so besteht Bewilligungspflicht nach § 32 WRG.
§ 32 Abs. 2 WRG 1959 zählt nun typische Formen von Einwirkungen - darunter in lit. f die Ausbringung von Düngemitteln bzw. Düngegaben auf landwirtschaftliche Nutzflächen - beispielhaft auf. Diese Bestimmung hat den Schutz des Grundwassers vor Stickstoffeintrag vor Augen und legt ab einer bestimmten Mengenschwelle eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht ausdrücklich fest.
§ 32 Abs. 2 WRG 1959 bildet nun in der dort getroffenen demonstrativen Aufzählung die allgemein formulierte Bewilligungspflicht des § 32 Abs. 1 WRG 1959 näher ab. Vor diesem Hintergrund ergibt sich aber, dass Maßnahmen, die im Jahresverlauf dazu führen, dass 175 kg Reinstickstoff/ha auf landwirtschaftlichen Nutzflächen - wie hier - ohne Gründeckung bzw. 210 kg Reinstickstoff/ha auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung abgelagert werden, jedenfalls wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind, unabhängig davon, ob sie den Titel "Düngegabe" oder "Ausbringung von Düngemitteln" tragen. Schon aus dem Gesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Ausbringung solcher Materialien nach dem natürlichen Lauf der Dinge nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer mit sich bringt.
Es kann daher dahin stehen, ob die in Rede stehende Maßnahme als "Düngegabe" oder "Ausbringung von Düngemitteln" zu qualifizieren ist oder ob die vom Beschwerdeführer gewählte Bezeichnung der "Aufbringung eines Bodensubstrates" zutreffender wäre. Es handelt sich unabhängig von der Bezeichnung jedenfalls um eine Maßnahme, die zu einer punktuellen Belastung im Ausmaß des über Zehnfachen des im Gesetz für die Bewilligungspflicht festgelegten Grenzwertes an Reinstickstoff/ha führt und daher vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 - wenn nicht nach dieser Bestimmung, dann jedenfalls nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 - bewilligungspflichtig wäre. Der Annahme der belangten Behörde, es liege für diese Maßnahme Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 vor, kann daher nicht widersprochen werden.
Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen im Sinne des ALSAG setzt aber nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen (etwa Bewilligungen nach dem WRG 1959 oder nach den jeweiligen Bauvorschriften), Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. vorliegen. Dem Gesetzgeber des ALSAG kann nämlich nicht unterstellt werden, er habe eine Verwendung oder Verwertung von Abfällen, die der Rechtsordnung widerspricht, privilegieren wollen, in dem er sie von der Beitragspflicht ausgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2001/07/0110).
Das Vorliegen einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht und das Fehlen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung führt daher im vorliegenden Fall dazu, dass nicht von einer zulässigen Verwendung oder Verwertung von Abfällen ausgegangen werden kann.
Im Übrigen irrt der Beschwerdeführer, wenn er meint, dass dann, wenn das Wasserrechtsgesetz hinsichtlich der Stickstoffhöchstwerte bei jeder Aufbringung eines Bodensubstrates anzuwenden wäre, die Herstellung kulturfähiger Böden grundsätzlich nicht erlaubt wäre, weil in einer Bodenschicht von mehreren Zentimetern Mächtigkeit jedenfalls wesentlich höhere Gesamtstickstoffwerte als im WRG 1959 für derartige Zwecke vorgesehen, zulässig seien. § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 stellt keine absolute Zulässigkeitsgrenze für eine solche Aufbringung dar, diese Grenze trennt vielmehr genehmigungspflichtige von genehmigungsfreien Maßnahmen. Es ist keinesfalls von vornherein ausgeschlossen, dass auch für eine solche Maßnahme, die unter § 32 Abs. 2 lit. f WRG 1959 fällt, eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird.
Die Erteilung einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung würde aber nicht auf den Zeitpunkt der Auftragung des Klärschlamm-Humusgemisches zurück wirken. In diesem, für die Qualifizierung als Abfall wesentlichen Zeitpunkt lag wegen des Fehlens der notwendigen wasserrechtlichen Bewilligung keine zulässige Verwertung vor. Es war daher von der Beibehaltung der Abfalleigenschaft des Klärschlamm-Humusgemisches auszugehen.
Die Beschwerde wendet sich in ihren Ausführungen nur gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides; Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Spruchpunkte 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides fehlen. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch nicht erkennen, dass diese Spruchteile mit dem Gesetz in Widerspruch stünden.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2004
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