VwGH 2004/04/0029

VwGH2004/04/002924.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des M in A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes für Niederösterreich vom 18. Dezember 2003, Zl. WST1-B-0382, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §13 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §26 Abs1 idF 2002/I/111;
StGB §83 Abs1;
GewO 1994 §13 Abs1 idF 2002/I/111;
GewO 1994 §26 Abs1 idF 2002/I/111;
StGB §83 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Antrag des Beschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 keine Folge gegeben.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen, dass gegen den Beschwerdeführer auf Grund einer Verurteilung des Bezirksgerichtes Amstetten vom 9. Oktober 2001 (bestätigt durch das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 18. Februar 2002) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorliege. Diese Verurteilung gehe auf ein Delikt zurück, das der Beschwerdeführer in einem Gastgewerbelokal als Kellner begangen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien aber auch andere Strafsachen, die nicht unbedingt einen Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. darstellten, für die Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Nachsichtswerbers heranzuziehen. Der Beschwerdeführer sei zwischen 1996 und 2001 insgesamt viermal wegen diverser Straftaten rechtskräftig verurteilt worden, u. a. mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 3. Mai 2000 (abgeändert durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 13. Oktober 2000) gleichfalls wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. Bereits im nachfolgenden Jahr habe er neuerlich eine einschlägige Strafhandlung in Ausübung seiner Tätigkeit als Kellner begangen, wobei sich aus dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht - unter Hinweis auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben - wörtlich ergebe, "dass der Beschwerdeführer rasch rückfällig ist und dazu neigt in Lokalen, in denen er beschäftigt ist, gegen Gäste tätlich zu werden". Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer ein Persönlichkeitsbild aufweise, das ihn veranlasse, in Lokalen, in denen er als Kellner beschäftigt sei, gegen Gäste tätlich zu werden. Der Beschwerdeführer strebe neuerlich die Ausübung einer Tätigkeit an, bei der er bereits zweimal wegen Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden sei. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass der seit der letzten Verurteilung verstrichene Zeitraum zu kurz sei, um von einer tief greifenden Gesinnungsänderung des Beschwerdeführers im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, zumal die vorletzte Verurteilung wegen Körperverletzung erst im Jahre 2000 erfolgt sei. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtserteilung zur Ausübung eines Gastgewerbes lägen daher zurzeit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer behauptet in seinem Recht auf Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben gemäß § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verletzt zu sein.

Gemäß § 26 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 111/2001 (GewO 1994), hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, bei den ersten drei ihm angelasteten Verurteilungen handle es sich um Bagatellstrafen. Unrechtsgehalt und Schuld seien daher vom Strafgericht sehr gering angesetzt worden. Die erste Verurteilung liege bereits mehr als acht Jahre, die zweite Verurteilung immerhin mehr als vier Jahre zurück. Die dritte Verurteilung habe nur zu einer Geldstrafe geführt. Die vierte Verurteilung sei - und dies bleibe völlig unberücksichtigt - bedingt nachgesehen geworden. Eine bedingte Strafnachsicht dürfe gemäß § 43 Abs. 1 StGB nur bei günstiger spezialpräventiver Prognose ausgesprochen werden. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass es nicht des Vollzugs einer unbedingten Strafe bedürfe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Nachsicht lägen daher vor. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde neige er auch nicht dazu, in Lokalen, in denen er beschäftigt sei, gegen Gäste tätlich zu werden. Dies könne aus den Verurteilungen nicht abgeleitet werden und zeige schon der Umstand, dass er sich seit der letzten Verurteilung - obwohl nach wie vor im Gastgewerbe tätig - einwandfrei verhalten habe. Es bestehe daher auf Grund seiner Persönlichkeit Gewähr dafür, dass er in Zukunft keine strafbaren Handlungen begehen werde. Die belangte Behörde habe sich auch mit den ihm zur Last gelegten gerichtlichen Verurteilungen nicht nachvollziehbar auseinander gesetzt, weshalb auch entscheidungswesentliche Begründungsmängel vorlägen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof hat die Behörde bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/04/0201, mwH).

Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie (im Kern) davon ausging, die nach der Annahme der belangten Behörde gegebene tatbestandsmäßige Befürchtung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle manifestiere sich bereits in der Art der strafgerichtlichen Verurteilung. Gerade das sich aus der der Verurteilung durch das Landesgericht Leoben vom Mai 2000 zu Grunde liegenden Straftat manifestierende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gibt Anlass zur Befürchtung, er werde, sollte er neuerlich in eine vergleichbare Situation geraten, wiederum einen Ausweg in einer ähnlichen Straftat suchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/04/0153). Dafür spricht auch der von der belangten Behörde aus den Erwägungen des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht als wesentlich herangezogene Umstand, dass der Beschwerdeführer rasch rückfällig geworden sei. Dem - relativ kurzen - Zeitraum seit dem Ende des strafbaren Verhaltens bzw. der Verurteilung kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, dass die in Rede stehende Befürchtung rechtswidrig erscheinen ließe. Auch hat die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbstständig zu beurteilen, ohne hiebei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein, handelt es sich hiebei doch um einen ausschließlich von ihr zu beurteilenden gewerberechtlichen Tatbestand (vgl. auch dazu das bereits zitierte Erkenntnis vom 28. Jänner 2004). Besondere Umstände im Sinne des hg. Erkenntnisses vom 22. Mai 2003, Zl. 2002/04/0147, bringt die Beschwerde nicht vor.

Vor diesem Hintergrund vermögen die geltend gemachten Verfahrensrügen in der Beschwerde eine Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel nicht darzutun.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. März 2004

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