VwGH 2004/03/0108

VwGH2004/03/010819.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache 1. der MK in E, 2. der HL in E, 3. der Dipl. Ing. AL in L, 4. der CL in S und 5. der Mag. GP in W, alle vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 3. Februar 2004, Zl. 825.004/3- II/Sch2/04, betreffend Enteignung gemäß Hochleistungsstreckengesetz (mitbeteiligte Partei: E AG in W), den Beschluss gefasst:

Normen

EisbEG 1954 §4 idF 2003/I/112;
HochleistungsstreckenG 1989 §2 idF 2003/I/138;
HochleistungsstreckenG 1989 §6 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
EisbEG 1954 §4 idF 2003/I/112;
HochleistungsstreckenG 1989 §2 idF 2003/I/138;
HochleistungsstreckenG 1989 §6 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die auf Grund eines Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei zuständig gewordene belangte Behörde gemäß §§ 2, 6 und § 13 Abs. 2 Hochleistungsstreckengesetz (HLG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1994 (EisbEG) die Enteignung von im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten, im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Grundstücken zu Gunsten der Österreichischen Bundesbahnen verfügt (Spruchpunkt B.I.) sowie die Einräumung der Servitut der vorübergehenden Anspruchnahme hinsichtlich eines weiteren im gemeinsamen Eigentum der Beschwerdeführerinnen stehenden Grundstücks zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme für Arbeitsfläche, Zugang, Zufahrt, Bauarbeiten und Bauhilfsmaßnahmen für die Dauer von drei Jahren während der Errichtung einer mit Bescheid der belangten Behörde genehmigten Eisenbahnanlage verfügt (Spruchpunkt B.III.). Für die Enteignung wurde eine Entschädigungssumme von insgesamt EUR 52.046,46, für die Einräumung der Servitut eine Entschädigungssumme von insgesamt EUR 2.093,22 sowie für die Wertminderung eines Restgrundstücks eine Entschädigungssumme von insgesamt EUR 1.387,77 bestimmt (Spruchpunkte B. II., IV. und V.).

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluss vom 18. Juni 2004, B 356/04, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

3. Mit der ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführerinnen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "sowie wegen gravierender Verfahrensmängel". Der Beschwerdepunkt wird in der Beschwerde folgendermaßen ausgeführt:

"Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile im Sinne des § 4 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz verletzt."

4. Gemäß § 2 Hochleistungsstreckengesetz (HLG), BGBl. Nr. 576/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 138/2003, gelten für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (nunmehriger Gesetzestitel gemäß Art. XIII Z. 1 BGBl. I Nr. 112/2003 "Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG"), soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

Gemäß § 6 Abs. 1 HLG hat der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Nach § 6 Abs. 2 HLG ist eine Berufung bezüglich der Höhe der nach § 6 Abs. 1 festgesetzten Entschädigung unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

Nach § 4 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten.

5. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A) kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2002/03/0083).

Die beschwerdeführenden Parteien haben den Beschwerdepunkt dahingehend festgesetzt, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid (lediglich) in ihrem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Schadloshaltung für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile im Sinne des § 4 EisbEG verletzt erachten. Die Beschwerde wendet sich damit ausschließlich gegen die - zur Abgeltung der verursachten vermögensrechtlichen Nachteile - festgesetzte Enteignungsentschädigung, bezüglich deren Höhe gemäß § 6 Abs. 2 HLG keine Berufung zulässig ist; die Überprüfung der Entscheidung über die Höhe der Entschädigung hat nicht im Verwaltungsverfahren, sondern entsprechend der in § 6 Abs. 2 HLG festgelegten sukzessiven Zuständigkeit vor den ordentlichen Gerichten zu erfolgen.

Daran ändert es auch nichts, dass im vorliegenden Fall der Bundesminister, gegen dessen Bescheide von vornherein keine Berufungsmöglichkeit besteht, im Wege der Devolution zur Erlassung des Enteignungsbescheides zuständig geworden ist. Auch in diesem Falle hat die Überprüfung der Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung durch die ordentlichen Gerichte zu erfolgen, die gemäß § 6 Abs. 2 HLG binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides angerufen werden können, wodurch die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft tritt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe der Enteignungsentschädigung, wie dies die Beschwerdeführerinnen nach der Bezeichnung des Beschwerdepunktes anstreben, ist dem Verwaltungsgerichtshof daher verwehrt.

Die Beschwerde war daher wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 19. Oktober 2004

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