VwGH AW 2004/03/0046

VwGHAW 2004/03/004620.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M AG & Co KG, vertreten durch P Rechtsanwälte OEG, der gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 30. Juli 2004, Zl. Z 24/03-156, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: H GmbH, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs1;
EURallg;
TKG 2003 §1 Abs2 Z2;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
32002L0022 Universaldienst-RL Art30 Abs1;
EURallg;
TKG 2003 §1 Abs2 Z2;
TKG 2003 §117 Z7;
TKG 2003 §23;
TKG 2003 §48 Abs1;
TKG 2003 §50 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde gemäß § 48 Abs. 1 und § 50 Abs. 1 iVm § 117 Z. 7 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, eine Anordnung für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei zwecks Ermöglichung der Übertragung von mobilen Rufnummern.

2. Diesen Bescheid bekämpft die Beschwerdeführerin und beantragt gleichzeitig, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass zwingende öffentliche Interessen ihm nicht entgegenstünden, in der Ablehnung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung aber eine erhebliche Härte für die Beschwerdeführerin liege. So könne die durch den Bescheid angeordnete Bekanntgabe der Kundendaten ebenso wenig rückgängig gemacht werden wie ein zu erwartender Imageschaden durch Missbräuche bei Fehlportierungen. Auf Grund "maßgeschneiderter" Angebote abgewanderte Kunden könnten nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zurückgewonnen werden. Ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin liege vor allem in der Auferlegung von Pönalezahlungen, zumal die belangte Behörde zwar einen Zeitbedarf von vier bis fünf Monaten für die notwendige Implementierung der Rufnummernportierung angenommen, aber nur zweieinhalb Monate pönalefreier Implementierungsfrist zugestanden habe.

3. In ihrer Stellungnahme vom 8. Oktober 2004 zu dem eingangs genannten Antrag tritt die mitbeteiligte Partei den diesen Antrag stützenden Ausführungen der Beschwerdeführerin im Einzelnen entgegen. Gleiches gilt für die Stellungnahme der belangten Behörde vom 14. Oktober 2004. Der beantragten Zuerkennung aufschiebender Wirkung stehe schon das zwingende öffentliche Interesse an der Einführung der Rufnummernportierung, die einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb bei der Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten gewährleisten solle, entgegen, zumal das Gemeinschaftsrecht die innerstaatliche Umsetzung dieser Verpflichtung fordere. Darüber hinaus fehle es an einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin.

4. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass die Regelung der Bedingungen für die Übertragung von mobilen Rufnummern im öffentlichen Interesse liege. Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass entsprechend Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass alle Teilnehmer öffentlich zugänglicher Telefondienste, einschließlich mobiler Dienste, die dies beantragen, ihre Nummern unabhängig von dem Unternehmen, das den Dienst anbietet, beibehalten können, sowohl im Fall geografisch gebundener als auch nicht gebundener Nummern. Mit § 23 TKG 2003 werden die sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Verpflichtungen innerstaatlich umgesetzt. Dass die Nummernportierung eine Zusammenschaltungsleistung darstellt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof (bezogen auf die Portierung von Rufnummern zwischen Festnetzen) bereits klargestellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl. 2000/03/0195).

Die die Telekommunikation regelnden Vorschriften haben - unter anderem - den Zweck, das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen durch Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes zu gewährleisten (§ 1 Abs. 2 Z 2 TKG. 2003).

6. In einem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Es ist daher davon auszugehen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Festlegung von Bedingungen für die Rufnummernportierung der von den oben genannten gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Normen intendierten Zielsetzung, durch Abbau von bestehenden Schranken für den Wechsel zwischen unterschiedlichen Mobilnetzbetreibern einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb zu gewährleisten, entspricht und deshalb im öffentlichen Interesse liegt (vgl. dazu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2004, Zl. B 1179/04-7). Dass es sich beim Mobilfunkmarkt in Österreich schon um einen Wettbewerbsmarkt handeln mag, ändert daran nichts, zumal er durch eine hohe Marktdurchdringung, also eine weitgehende Sättigung am Neukundenmarkt, gekennzeichnet ist, weshalb Kundenakquisition regelmäßig einen Betreiberwechsel voraussetzt. Der Vorteil für den Endkunden liegt auf der Hand, ermöglicht die Rufnummernportierung doch die Mitnahme der "alten" Nummer und damit die Vermeidung der mit einem Nummernwechsel üblicherweise verbundenen Nachteile. Dieses öffentliche Interesse ist im Hinblick auf die Wichtigkeit solcher Maßnahmen für die Gewährleistung eines funktionsfähigen Marktes als zwingend im Sinne des § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG anzusehen und steht im Beschwerdefall der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung entgegen (vgl. den hg. Beschluss vom 3. Juli 2000, Zl. AW 2000/03/0037).

7. Dem Antrag konnte schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Wien, am 20. Oktober 2004

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