Normen
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §102 Abs10;
Spruch:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 4. und 5. (Übertretungen nach § 5 Abs. 2 StVO, § 14 Abs. 1 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG) als unbegründet abgewiesen.
II. Hingegen wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. (Übertretungen nach § 102 Abs. 10 KFG) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 18. Dezember 2002 um 22.00 Uhr an einem näher umschriebenen Ort 1. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden, wobei er sich um 22.05 Uhr geweigert habe, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, weiters habe er 2. das Verbandzeug und 3. das Pannendreieck nicht vorgewiesen, sowie 4. den Führerschein und 5. den Zulassungsschein nicht mitgeführt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1. nach § 5 Abs. 2 StVO, zu 2. und 3. nach § 102 Abs. 10 KFG, zu 4. nach § 114 Abs. 1 FSG und zu 5. nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG begangen; es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst das Vorbringen in der Beschwerde (im Sinne des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG) anlangt, im angefochtenen Bescheid fehle das wesentliche Merkmal der bescheiderlassenden Behörde, so kann dies im Hinblick auf die völlig klare Formulierung dieses Bescheides nicht ernst genommen werden; der Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, auf diesen mutwilligen Einwand näher einzugehen.
I. Zu Spruchpunkt 1. (Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO):
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von ihm behauptete Verfolgungsverjährung in Hinsicht auf die von der belangten Behörde vorgenommene Ergänzung und Präzisierung des Tatortes schon auf Grund der in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 10. April 2003 enthaltenen Tatortangabe - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend verweist - nicht eingetreten.
Zu den Spruchpunkten 4. und 5. (Übertretungen nach § 14 Abs. 1 FSG und § 102 Abs. 5 lit. b KFG):
Der Beschwerdeführer behauptet hier die Rechtswidrigkeit der jeweiligen Strafbemessung, weil die belangte Behörde nicht vom § 21 Abs. 1 erster Satz VStG Gebrauch gemacht hat. Dies wäre allerdings nur in Frage gekommen, wenn das (jeweilige) tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0005). Dass dies in den vorliegenden Fällen zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 4. und 5. als unbegründet und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
II. Zu den Spruchpunkten 2. und 3. (Übertretungen nach § 102 Abs. 10 KFG):
§ 102 Abs. 10 erster Satz KFG lautet:
"Der Lenker hat auf Fahrten Verbandzeug, das zur Wundversorgung geeignet und in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpackt und gegen Verschmutzung geschützt ist, sowie bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine geeignete Warneinrichtung mitzuführen."
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer zu diesen ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen, dass ihm lediglich das "Nicht-Mitführen" von Verbandzeug und Pannendreieck angelastet hätte werden können:
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im Erkenntnis vom 28. Oktober 1987, Zl. 86/03/0131, zu § 102 Abs. 10 (erster Satz) KFG die Rechtsansicht vertreten, dass diese Gesetzesstelle keine Handhabe bietet, den Lenker wegen des "Nicht-Vorweisens" - wie im vorliegenden Beschwerdefall spruchgemäß angelastet - dieser Gegenstände zu bestrafen. Mit dem Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0071, ist für sie nichts gewonnen, weil dem dortigen Beschwerdeführer eben nicht das "Nicht-Vorweisen", sondern das "Nicht-Mitführen" (der Warneinrichtung) angelastet worden war.
Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
III. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Oktober 2004
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