Normen
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §44a Z1;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Sie haben auf der sich im Privatbesitz des Herrn JS in W befindlichen, jedoch öffentlichen Straße Johann-Stricker-Straße, im Bereich HNr. 2,
Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs
- im nördlichen Bereich der genannten Straße einen Verkehrszeichensteher mit den Hinweiszeichen 'Privatstraße beschränkt befahrbar' und 'Parken - nur für Hans-Stricker-Straße 2'
- eine Bodenmarkierung in Anlehnung an § 22 Bodenmarkierungsverordnung, mit der Fahrzeuge angewiesen werden, sich an einem bestimmten Platz und in einer bestimmten Richtung aufzustellen und
- im südlichen Bereich der genannten Straße einen Verkehrszeichensteher mit dem Hinweiszeichen 'Parken nur für Hans-Stricker-Straße 2',
unbefugt angebracht und diese Einrichtungen, wie durch die Stadtpolizei Wörgl festgestellt wurde, jedenfalls bis zum 23.09.2003 dort belassen."
Er habe eine Übertretung gemäß § 31 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.220,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden. Nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.
Die Verbots-(Straf-)norm des § 31 Abs. 1 StVO typisiert das Beschädigen, das unbefugte Anbringen, das Entfernen, das Verdecken und das Verändern nach Lage und Bedeutung (die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs. 2 lit. e StVO bezieht sich auf entsprechende Verhaltensweisen). Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 31 Abs. 1 (in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. e StVO) ist somit u.a. ausschließlich das unbefugte Anbringen (Zustandsdelikt), nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung oder die Aufrechterhaltung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Dauerdelikt); (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0192). Der Schuldspruch lautet, dass der Beschwerdeführer die näher umschriebenen Einrichtungen zu einem nicht genannten Zeitpunkt oder Zeitraum "unbefugt angebracht und diese Einrichtungen, wie durch die Stadtpolizei Wörgl festgestellt wurde, jedenfalls bis zum 23.09.2003 dort belassen" habe. Er legt dem Beschwerdeführer solcherart ein schuldhaftes Verhalten während eines Zeitraumes zur Last und steht demzufolge mit der dargelegten Rechtslage in Widerspruch.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.
Wien, am 20. April 2004
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