Normen
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 26. März 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Der vorliegende Fall gleicht in den für seine Erledigung maßgeblichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch - unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 FrG - in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2003/18/0120, 0126 bis 0128, soweit damit der gegen die minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers im Instanzenzug erlassene Ausweisungsbescheid der belangten Behörde vom 26. März 2003 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, zu Grunde liegt. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis verwiesen.
In Ergänzung dazu ist noch Folgendes zu bemerken:
Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer nach Ablauf seiner bis 15. November 1998 gültigen Aufenthaltserlaubnis am 19. Mai 1999 gestellte Asylantrag mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2. März 2001 (rechtskräftig mit 13. März 2001) abgewiesen und ihm in der Folge weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 (zweiter Satz) FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
Im Rahmen der Beurteilung nach § 37 Abs. 1 FrG kann auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen der belangten Behörde nicht abschließend beurteilt werden, ob die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und insbesondere seiner Familienangehörigen (den Beschwerdeführerinnen im hg. Verfahren Zlen. 2003/18/0120, 0126 bis 0128) an seinem weiteren Aufenthalt in Österreich das gegenläufige öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 99/18/0152, mwN), überwögen. Mit dem obzitierten Erkenntnis Zlen. 2003/18/0120, 0126 bis 0128 wurde der gegen die Ehegattin des Beschwerdeführers und ihre drei gemeinsamen minderjährigen Kinder erlassene Ausweisungsbescheid der belangten Behörde, und zwar hinsichtlich seiner Ehegattin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und hinsichtlich seiner Kinder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgehoben. Im Hinblick darauf steht nicht fest, dass seine Ehegattin, die sich als Asylwerberin in Österreich aufhält, und seine Kinder das Bundesgebiet werden verlassen müssen. Von daher erweist sich auch der dem vorliegend angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig und der Bescheid als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet.
Demzufolge war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 1. Juli 2004
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