VwGH 2003/14/0066

VwGH2003/14/006622.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des A T in W, vertreten durch die DDr. Paul G. Hopmeier Rechtsanwalts KEG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt vom 26. Juni 2003, Zl. RV/0537-K/02, betreffend Aussetzung von Berufungsverfahren gemäß § 281 BAO, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §281;
BAO §281;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheiden des Finanzamtes Wolfsberg und Judenburg wurden gegenüber Reinhold L. und dem Beschwerdeführer, welche sich zu einer Vermietungsgemeinschaft zusammengeschlossen hatten, hinsichtlich zweier in den jeweiligen Finanzamtsbereichen gelegenen Objekte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO festgestellt.

In der Folge wurden die Verfahren betreffend diese einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften mit Bescheiden des Finanzamtes Wolfsberg und Judenburg wieder aufgenommen, die Feststellungsbescheide aufgehoben und festgestellt, dass die gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Mietobjekte im Bereich des Finanzamtes Wolfsberg und Judenburg nicht zu erfolgen habe.

Gegen diese Bescheide wurden unter anderem vom Beschwerdeführer Berufungen erhoben.

Mit Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt wurden hinsichtlich der beiden Mietobjekte in weiterer Folge Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt.

Auch gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben.

Über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg hat die Finanzlandesdirektion für Steiermark entschieden. Gegen diese Berufungsentscheidung ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde - nach Mitteilung der beabsichtigten Aussetzung und einer gegen diese gerichteten Stellungnahme durch den Beschwerdeführer - die Entscheidung über anhängige Berufungen gegen den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg bis zur Beendigung des erwähnten Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 281 Abs. 1 BAO aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wie schon in der erwähnten Stellungnahme wird auch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Aussetzung des betreffenden Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen überwiegende Interessen des Beschwerdeführers entgegen gestanden wären: Der unabhängige Finanzsenat beabsichtige, über die Berufungen gegen den vom Finanzamt Klagenfurt erlassenen Feststellungsbescheid zu entscheiden, ohne das Ergebnis des gegenständlichen (den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg betreffenden) Berufungsverfahrens oder des als Aussetzungsgrund herangezogenen Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof "als beachtlich anzusehen".

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, sind als überwiegende Interessen der Partei, die nach § 281 Abs. 1 BAO einer Aussetzungsmaßnahme entgegen stehen könnten, nur solche zu verstehen, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben, während der bloße Eintritt von Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber allgemein vorsieht, ohne Hinzutreten besonderer Umstände kein entgegen stehendes Interesse der Partei begründen kann( vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2002, 2002/13/0092).

Eine solche Sachverhaltskonstellation wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt: Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, dass die gemäß § 192 BAO bestehende "Verbindlichkeit von Bescheiden (Bindungswirkung, Gestaltungs- und Feststellungswirkung)" als typische Bescheidwirkung nicht nur für die Partei, sondern auch gegenüber Behörden für andere Verfahren bestehe.

Eine solche Bindungswirkung zwischen Grundlagenbescheid und abgeleitetem Bescheid - wie sie zwischen den Bescheiden des Finanzamtes Judenburg und Wolfsberg einerseits und dem Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt andererseits im Übrigen gar nicht besteht - wäre allenfalls eine vom Gesetzgeber vorgesehene, allgemeine Rechtsfolge, welche ohne Hinzutreten besonderer Umstände der Aussetzung eines Berufungsverfahrens entgegenstehende Interessen der Partei nicht begründen könnte.

Es mag zutreffen, dass eine Entscheidung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vor Abschluss des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens die Gefahr in sich birgt, dass dem Finanzamt Klagenfurt allenfalls eine Zuständigkeit zuerkannt werden könnte, welche ihm nach abschließender Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof möglicherweise nicht zuzuerkennen wäre. Daran vermag aber die gegenständlich strittige Aussetzung des Berufungsverfahrens nichts zu ändern. Die Alternative zu dieser Aussetzung wäre nämlich die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg. Geht man nun davon aus, dass diese Entscheidung der Entscheidung der Berufung gegen den (gleichartigen) Bescheid des Finanzamtes Judenburg entspräche, so wäre einerseits wohl mit einem solchen weiteren Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu rechnen, dessen Vermeidung § 281 Abs. 1 BAO dienen soll, andererseits würde dies die Zuerkennung einer (nach abschließender Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof) möglicherweise unzutreffenden Zuständigkeit des Finanzamtes Klagenfurt ebenso wenig verhindern, wie die bereits tatsächlich erlassene Berufungsentscheidung. Aber auch unter der Annahme, dass die Entscheidung der Berufung (gegen den Bescheid des Finanzamtes Wolfsberg) der Entscheidung der Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg nicht entspräche, hätte dies nur zur Folge, dass zwei einander widersprechende Entscheidungen existierten, die sich daher nicht beide (als Ausfluss einer Bindungswirkung) auf den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt (oder das Ergebnis des diesen Bescheid betreffenden Berufungsverfahrens) auswirken könnten.

Diese Erwägungen zeigen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Parteiinteressen an der Unterlassung der Aussetzung der Berufungsverfahren nicht bestehen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Jänner 2004

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