VwGH 2003/13/0134

VwGH2003/13/013421.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der V & M GmbH in W, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 26. September 2003, Zl. ABK - 20/03, betreffend Kommunalsteuer für 1996 bis 1999 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

EStG §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
EStG §22 Z2;
KommStG 1993 §2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer (samt Säumniszuschlag) für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 1999 strittig. Die Vorschreibung betraf - wie der Beschwerde und dem in Ablichtung beiliegenden angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist - die an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer Laszlo V. und Arif M. bezahlten Vergütungen.

Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, nach § 2 KommStG 1993 seien Dienstnehmer Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Einkünfte gemäß § 22 Z 2 leg.cit. lägen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn der wesentlich beteiligte Geschäftsführer in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und kein Unternehmerwagnis trägt.

Die Beschwerdeführerin habe die Dienstnehmereigenschaft ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer bestritten und dazu vorgebracht, dass die Bezüge laut Geschäftsführervertrag gewinnabhängig seien und die Gesellschafter daher bei Ausübung ihrer Geschäftsführerfunktion ein Unternehmerrisiko zu tragen hätten. Die Geschäftsführer erhielten 95 % vom "Bilanzgewinn vor Geschäftsführerbezüge" falls diese Größe bis zu 1 Mio. S betrage. Betrage der "Bilanzgewinn vor Geschäftsführerbezüge" zwischen 1,000.001 S und 1,5 Mio. S, reduziere sich der Prozentsatz auf 90 %, zwischen 1,500.001 S und 2 Mio. S auf 85 %. Weiters bestimme der Vertrag für den Fall, dass der zustehende Prozentsatz nicht ausbezahlt werde, dass der verbleibende Rest "in die Folgejahre auf einem außerbilanziell zu führenden Verrechnungskonto vorgetragen" werden könne.

Nach den behördlichen Feststellungen hätten die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer Laszlo V. und Arif M. tatsächlich jedoch kein Unternehmerrisiko getragen. Laszlo V. habe 1996 318.000 S, 1997 364.388,90 S, 1998 343.984,68 S und 1999 300.000 S, Arif M. 1996 272.000 S, 1997 365.569,23 S, 1998 327.203,44 S und 1999 307.104,37 S als Geschäftsführerbezug erhalten. Die ausbezahlten Bezüge hätten in keinem Jahr des Streitzeitraumes mit den vereinbarten Prozentsätzen übereingestimmt. Auch ließen die Schwankungen keinen Bezug zu den Jahresgewinnen der Beschwerdeführerin erkennen. So habe sich der "Bilanzgewinn vor Geschäftsführerbezügen" vom Jahr 1996 auf das Jahr 1997 zwar um 44% (von 790.695 S auf 1,138.691 S), der Bezug von Arif M. aber lediglich um 34 % und jener von Laszlo V. nur um 14 % gesteigert. Dass die Höhe der Geschäftsführerbezüge vom Erfolg des Unternehmens unabhängig gewesen seien, werde besonders deutlich, wenn man die Unternehmensentwicklung der Jahre 1998 und 1999 mit der Entwicklung der Geschäftsführerbezüge in diesem Zeitraum vergleiche. Der "Bilanzgewinn vor Geschäftsführerbezügen" sei in diesen Jahren um rund 82 % von 756.282 S auf 136.294 S gefallen, während der Bezug von Arif M. lediglich um 7 % (von 327.203,44 S auf 307.104,37 S) und jener von Laszlo V. um 13 % (von 343.984,68 S auf 300.000 S) reduziert worden seien. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vereinbarten Prozentsätze seien zwar nicht ausbezahlt und nicht bilanziell erfasst, wohl aber "außerbilanziell dokumentiert" worden, sei nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko der Geschäftsführer aufzuzeigen. Zum einen sei es nämlich unglaubwürdig, dass Ansprüche der Geschäftsführer bewusst nicht in der Bilanz erfasst werden, weil solcherart der jeweilige Periodenerfolg nicht zutreffend ermittelt werden könne. Zum anderen würde die Akzeptanz einer derartigen Vorgangsweise "der Steuermanipulation Tür und Tor" öffnen. Die belangte Behörde gehe daher von den tatsächlich ausgezahlten und in der Bilanz berücksichtigten Geschäftsführerbezügen aus und komme solcherart zur Feststellung, dass ein einnahmenseitiges Unternehmerwagnis der Geschäftsführer nicht vorliege. Ein ausgabenseitiges Unternehmerwagnis komme gegenständlich nicht zum Tragen, weil die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht habe, dass es sich bei den von den Geschäftsführern zu tragenden Kosten um ins Gewicht fallende Beträge gehandelt habe, welche auf Grund ihrer Schwankungen ein "Wagnis" beinhalten würden.

Die organisatorische Eingliederung ergebe sich aus dem erhobenen näher beschriebenen Aufgabenbereich der Geschäftsführer, welcher teilweise eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 70 Stunden erforderlich mache.

Die Beschäftigung der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft weise somit ungeachtet ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Die Gesellschafter erzielten aus ihrer Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie im Sinne der Bestimmung des § 2 KommStG 1993 Dienstnehmer seien. Dies habe die Pflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft ausgelöst, von den Bezügen der Geschäftsführer Kommunalsteuer abzuführen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Kommunalsteuergesetz 1993 - KommStG - unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind.

Dienstnehmer sind nach § 2 KommStG Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung.

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG 1993 angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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