VwGH 2003/10/0167

VwGH2003/10/016714.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des W J in W, vertreten durch Mag. Vera Noss, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 5/5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juni 2003, Zl. MA 15-II-J 102/2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z5;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §18 Abs1;
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z5;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs4;
SHG Wr 1973 §18 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde - in Bestätigung des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 12, Sozialreferat für den 11. Bezirk, vom 28. August 2002 - der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von "Schulkosten in voraussichtlicher Höhe von EUR 145,35" für seinen mj. Sohn Wilhelm unter Berufung auf das Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), und der Richtsatzverordnung abgewiesen.

Nach der Begründung sei bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruch des Beschwerdeführers der Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder in Höhe von EUR 788,93 zugrunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne. Der erhöhte Richtsatz werde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner familiären Situation, insbesondere für seinen familiären Mehraufwand (u.a. Krankheit der Kinder), gewährt. Nach Auffassung der belangten Behörde decke der herangezogene (ohnehin bereits erhöhte) Richtsatz den üblicherweise im Laufe des Schuljahres regelmäßig und auch fallweise anfallenden Schulbedarf ab, da gemäß § 13 Abs. 3 WSHG der Richtsatz so bemessen sei, dass er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben decke. Dieser Bedarf sei bereits bei der Richtsatzbemessung berücksichtigt und folglich nicht durch anlassbezogene Einzelleistungen zu decken.

§ 13 Abs. 6 WSHG, der den nicht durch den Richtsatz gedeckten Bedarf an Lebensunterhalt zum Inhalt habe, sei daher nicht anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme von Schulkosen in voraussichtlicher Höhe von EUR 145,35 für sein schulpflichtiges Kind Wilhelm J. sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt im Wesentlichen die Auffassung zugrunde, die vom Beschwerdeführer begehrten Aufwendungen ("Schulkosten") seien durch die ihm gewährten Richtsatzleistungen im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt. Zur Beurteilung dieser Frage hätte allerdings zunächst geklärt werden müssen, wie sich die begehrten Aufwendungen konkret zusammensetzen. Mit der Gewährung von Geldleistungen in Höhe des Richtsatzes gemäß § 13 Abs. 3 und 4 WSHG wird ein Lebensbedarf aus dem Titel "Hilfe zur Erziehung" im Sinne der §§ 11 Abs. 1 Z. 5 und 18 Abs. 1 WSHG nämlich nicht abgedeckt (vgl. dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2002/10/0237).

Im Hinblick auf ihre oben wiedergegebene Rechtsauffassung unterließ es die belangte Behörde, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen unter dem Titel der "Hilfe zur Erziehung" gebühren.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003. Von der beantragten mündlichen Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abzusehen.

Wien, am 14. September 2004

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