VwGH 2003/09/0179

VwGH2003/09/017924.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 1, gegen die Disziplinaroberkommission der Landeslehrer Tirol wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem LDG 1984 den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AVG §62 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In seiner Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung vom 21. Oktober 2003 gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 23. September 2003, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 80 Abs. 1 und 3 LDG 1984 vom Dienst suspendiert worden sei, eingelangt bei der belangten Behörde am 23. Oktober 2003, nicht innerhalb der im § 88 LDG 1984 i. V.m. § 73 AVG vorgesehenen Frist von einem Monat entschieden.

Die am 17. Dezember 2003 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde langte am 19. Dezember 2003 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet und die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgefordert hatte, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, legte die belangte Behörde mit Gegenschrift vom 9. Februar 2004 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig führte sie darin aus, die Zustellung des Berufungsbescheides (Berufungserkenntnisses) vom 17. Dezember 2003 sei am 19. Dezember 2003 erfolgt, demnach habe der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Rechten verletzt werden können; diese Angabe findet im vorgelegten Verwaltungsakt Deckung.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Am Tag der Einbringung der Säumnisbeschwerde (19. Dezember 2003) war zwar die in § 27 VwGG genannte Frist bereits abgelaufen, da die Berufung des Beschwerdeführers vom 17. Oktober 2003 am 19. Oktober 2003 bei der Behörde eingelangt ist und die Einmonatsfrist des § 88 LDG i.V.m. § 73 AVG somit mit Ablauf des 19. November 2003 verstrichen war.

Eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist jedoch, dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird also über einen Parteienantrag vor Erhebung der Säumnisbeschwerde bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist. Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, ergibt sich im Beschwerdefall, dass die Säumnisbeschwerde am selben Tag eingebracht wurde, an dem der Berufungsbescheid dem Beschwerdeführer zu Handen seines im Verwaltungsverfahren ausgewiesenen Vertreters zugestellt wurde.

Wird eine Säumnisbeschwerde an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat, so war an diesem Tag die Behörde nicht mehr untätig; die Säumnisbeschwerde ist unzulässig, weil es einer Abhilfe gegen die Untätigkeit nicht mehr bedarf (vgl. zu allem die hg. Beschlüsse vom 18. September 2002, Zl. 2002/07/0056, und vom 4. September 2001,Zl. 2001/05/0048, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. März 2004

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