VwGH 2003/08/0149

VwGH2003/08/014926.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Christopher Straberger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Maria-Theresia-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 10. April 2003, Zl. 223.540/2-6/2003, betreffend Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. F in G, 2. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67, 3. Steiermärkische Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Grazbachgasse 5), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ABGB §1151;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstige Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark festgestellt, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung beim Beschwerdeführer als Nachhilfelehrer als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 2 und 7 Z. 3 lit. a ASVG im Zeitraum vom 2. Jänner 2001 bis 30. Juli 2001 der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen sei.

Die belangte Behörde ging dabei von folgendem, in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Sachverhalt aus:

Am 12. Jänner 2001 habe der Erstmitbeteiligte die als "Werkvertrag" bezeichnete Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer unterzeichnet. Der Erstmitbeteiligte sei vom 2. Jänner 2001 bis 29. Juni 2001 als Nachhilfelehrer im Unterrichtsgegenstand Mathematik tätig geworden. Seine Lehrtätigkeit habe er in den Räumlichkeiten des "Lerninstitutes" ausgeübt, wie dies zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten vereinbart worden sei. Die für den Unterricht erforderlichen Lernunterlagen seien vom Erstmitbeteiligten beigestellt worden; dessen Arbeitsleistung habe darin bestanden, den Schülern Wissen im Fachbereich Mathematik zu vermitteln. Er habe das Bemühen geschuldet, den Schülern den Lehrstoff verständlich zu machen und sei dafür pauschal in der Höhe von S 13.600,-- (monatlich S 2.267,--) entlohnt worden. Die Arbeitszeit sei flexibel gewesen und auch nicht kontrolliert worden. Nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe für den Erstmitbeteiligten auch die Möglichkeit bestanden, sich "von qualifizierten Ersatzleuten" vertreten zu lassen. In einem solchen Fall sei der Vertreter vom "verhinderten Nachhilfelehrer" zu bezahlen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht ging die belangte Behörde davon aus, dass der Erstmitbeteiligte mit dem Beschwerdeführer einen freien Dienstvertrag abgeschlossen habe; sie verwies unter eingehender Darstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag vor allem darauf, dass der Erstmitbeteiligte keinen bestimmten Erfolg, sondern Dienstleistungen geschuldet habe. Die bloße Bezeichnung der Vereinbarung als "Werkvertrag" sage über die "wahre Natur des Kontraktes" nichts aus.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 780/03, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung bekämpft der Beschwerdeführer weder die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde, sondern lediglich deren Rechtsansicht, wobei sich die Begründung der Beschwerde darin erschöpft, dass,

"auf Grund der vertraglichen Vereinbarung sowie den tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen" ein Werkvertrag vorliege.

Eine Subsumtion unter die Regelung des § 4 Abs. 4 Z. 1 ASVG scheide "demnach" aus. Im Übrigen beschäftigt sich die Beschwerde nur mit den Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die allgemeine Unfallversicherungsanstalt beschränkte sich in ihrer "Gegenschrift" darauf, unter Hinweis auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit sich die Beschwerde mit den Voraussetzungen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG beschäftigt, verfehlt sie den Gegenstand des Verfahrens, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Zu dem somit einzigen relevanten Einwand des Beschwerdeführers gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, es liege "auf Grund der vertraglichen Vereinbarung sowie den tatsächlich bestehenden wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen" ein Werkvertrag vor, tritt der Verwaltungsgerichtshof sowohl im Ergebnis als auch in der ausführlichen Begründung des angefochtenen Bescheides, worin die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Dienstvertrages vom Werkvertrag eingehend darstellt, deren Rechtsauffassung bei. Im Übrigen ist zu dieser Frage auch auf das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/08/0045, hinzuweisen, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 ASVG insoweit verwiesen wird.

Auf dem Boden der Feststellung der belangten Behörde, der Erstmitbeteiligte habe als Nachhilfelehrer Dienstleistungen, nicht aber einen Erfolg geschuldet, erweist sich auch deren rechtliche Beurteilung, der Erstmitbeteiligte sei auf Grund eines (freien) Dienstvertrages tätig geworden, als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

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