Normen
IG-L 1997 §14 Abs1 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2003/I/034;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs3;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 Abs1;
StVO 1960 §52;
VwRallg;
IG-L 1997 §14 Abs1 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2002/I/102;
IG-L 1997 §14 Abs6 idF 2003/I/034;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §44 Abs3;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 Abs1;
StVO 1960 §52;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft K vom 11. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. April 2003 um 23.40 Uhr in K auf der A-12 bei km 24,000 in Fahrtrichtung Westen als Lenker eines näher bezeichneten Lastkraftwagens mit über 7,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. September 2002, BGBl. II Nr. 359/2002 idF BGBl. II Nr. 192/2003 "das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr" auf der A-12 Inntalautobahn zwischen Straßenkilometer 20,359 im Gemeindegebiet von K und Straßenkilometer 66,780 im Gemeindegebiet von A missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung gefallen sei und der Beschwerdeführer auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung nach § 30 Abs. 1 Z. 4 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung begangen.
Über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 218,--
(Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, ihm sei die Verlängerung des Nachtfahrverbotes über den 31. März 2003 hinaus bis 31. Mai 2003 nicht bekannt gewesen. Diese Unkenntnis sei ihm nicht vorzuwerfen, da er sich über das Bestehen eines allfälligen Nachtfahrverbotes informiert habe. Die Verkehrsschilder, welche das Nachtfahrverbot kenntlich machen sollten, seien viel zu klein und unübersichtlich. Wie der Beschwerdeführer bereits in einer früheren Stellungnahme ausgeführt habe, sei für einen Fahrer, insbesondere in der Nacht, nicht erkennbar gewesen, was auf den Verkehrszeichen, die das Nachtfahrverbot kundmachen sollten, geschrieben stand. Eine zusätzliche besondere Problematik ergebe sich noch dadurch, dass die Verlängerung des Nachtfahrverbotes über das ursprünglich vorgesehene Ende (31. März 2003) hinaus bis zum 31. Mai 2003 erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass auf dem fraglichen Abschnitt der A-12 bis 31. März 2003 ein Nachtfahrverbot bestanden habe. Auf Grund des ähnlichen Schriftbildes der Monatsnamen "März" und "Mai" habe für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestanden, die Verlängerung des Nachtfahrverbotes zu erkennen. Die Verkehrszeichen hätten nicht dem Gebot des § 48 Abs. 1 StVO 1960 entsprochen, wonach Straßenverkehrszeichen in einer solchen Art und Größe anzubringen seien, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden könnten.
Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch.
Die Aussage des als Zeugen vernommenen Meldungslegers ist im Protokoll wiefolgt wiedergegeben:
"Das Verkehrszeichen, welches das Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t das Bundesgesetzblatt kundmacht, ist ein ganz normales Verkehrszeichen. Ich möchte mich nicht dazu äußern, ob das Verkehrszeichen schlecht lesbar ist. Ich kann nur sagen, dass das Fahrverbot mehrfach durch Schilder kundgemacht ist."
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2003 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses kleinere, im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsame Korrekturen anbrachte.
In der Begründung heißt es, es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht habe. Dem Beschwerdeführer liege aber auch Verschulden zur Last. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er behaupte in seiner Berufung, das Nachtfahrverbot sei mit einem Kundmachungsmangel behaftet, weil die entsprechenden Verkehrszeichen auf der A-12 eine zu geringe Schriftgröße aufwiesen und somit nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 StVO entsprächen. Diese Behauptung gehe jedoch ins Leere. Der Beschwerdeführer übersehe, dass es sich beim Nachtfahrverbot um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol handle, welches sich im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lasse und daher im Bundesgesetzblatt kundzumachen sei. Die Aufstellung von Verkehrszeichen sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern diene der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Überdies hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verkehrszeichen nicht den Erfordernissen des § 48 Abs. 1 StVO entsprochen hätten. Auf Grund der oben getroffenen Feststellungen bezüglich der Kundmachung würde auch ein Verstoß gegen § 48 Abs. 1 StVO an der Rechtmäßigkeit der Kundmachung nichts ändern.
Der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht, sich als Kraftfahrzeuglenker vor Fahrtantritt über die für ihn in Österreich geltenden straßenverkehrs-, kraftfahr- und abgabenrechtlichen Vorschriften zu informieren, nicht nachgekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen in der Berufung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit einer im BGBl. II Nr. 349/2002 kundgemachten, auf die §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 102/2002 (IG-L) gestützten Verordnung erließ der Landeshauptmann von Tirol auf einem Teilbereich der A-12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen.
§ 3 dieser Verordnung lautete:
"In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten."
Mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol BGBl. II Nr. 192/2003 wurde im § 3 der Verordnung die Wortfolge "bis 31. März des Folgejahres" durch die Wortfolge "bis 31. Mai des Folgejahres" ersetzt.
Diese Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt am 25. März 2003 kundgemacht und trat ihrem Artikel II zufolge mit Ablauf dieses Tages in Kraft.
Die Verordnung des Landeshauptmannes stützt sich unter anderem auf § 14 IG-L. Dieser lautete in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 34/2003 auszugsweise:
"(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
- 1. zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
- 2.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
angeordnet werden.
...
(6) Anordnungen gemäß Abs. 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut "Immissionsschutzgesetz-Luft" zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs. 1 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960."
§ 48 Abs. 1 StVO lautet:
"(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden."
Zum Inhalt der im § 14 Abs. 6 IG-L angesprochenen "Anordnungen gemäß Abs. 1" gehört auch ihr zeitlicher Geltungsbereich. Dieser hat daher Teil der Kundmachung der Anordnungen durch Straßenverkehrszeichen zu sein.
Der gesamte Inhalt der durch das Verkehrszeichen kundgemachten Verordnung, also auch ihr zeitlicher Geltungsbereich, muss für die Lenker herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO erkennbar sein. Dies bedeutet, dass solche Lenker auf eine ihnen zumutbare Weise ohne Mühe und damit auch ohne Beeinträchtigung des Verkehrs imstande sein müssen, den Inhalt der betreffenden Anordnung zu erfassen und sich danach zu richten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1985, 84/02/0267).
§ 14 Abs. 6 IG-L in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung enthielt die Verpflichtung der Behörde, Anordnungen gemäß Abs. 1 (dazu zählen auch die im Beschwerdefall in Rede stehenden zeitlichen Beschränkungen des Verkehrs) durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen. Ausnahmen von dieser Kundmachungspflicht waren nicht vorgesehen. Der von der belangten Behörde herangezogene § 44 Abs. 2 StVO, der den Fall regelt, dass sich der Inhalt einer Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lässt, ist von dem Verweis im § 14 Abs. 6 IG-L nicht erfasst. Seine Anwendung wurde somit vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen, sodass auch eine analoge Anwendung auf eine Verordnung des Landeshauptmannes nicht in Betracht kommt. Ebenfalls vom Verweis des § 14 Abs. 6 IG-L ausgenommen waren 44 Abs. 2b und Abs. 3 StVO, die ähnliche Regelungen für sonstige Behörden enthalten.
Erst durch die Novelle BGBl. I Nr. 34/2003 wurde § 14 Abs. 6 IG-L dahingehend geändert, dass auch § 44 Abs. 3 StVO für anwendbar erklärt wurde. Dazu heißt es in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (38 Blg. Nr. XXII.GP):
"Die Erweiterung des Verweises auf die StVO 1960, § 44 Abs. 3 erlaubt nunmehr, die Verordnung auch ohne Straßenverkehrszeichen kundzumachen, wenn etwa die Verordnung sich nicht vollständig durch Straßenverkehrszeichen ausdrücken lässt bzw. in einem Sanierungsgebiet viele Straßenzüge betrifft."
Vor dieser Novelle galt also die Anordnung des § 14 Abs. 6 IG-L, Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrszeichen kundzumachen, uneingeschränkt. Die Auffassung der belangten Behörde, einer solchen Kundmachung durch Verkehrszeichen habe es nicht bedurft, ist daher unzutreffend.
Die belangte Behörde begründet ihre Auffassung, der Inhalt der Verordnung des Landeshauptmannes lasse sich durch Verkehrszeichen nicht ausdrücken, nicht. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde die Verordnung offensichtlich ohnehin durch Verkehrszeichen kundgemacht. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, welche Konsequenzen es hätte, wenn der Landeshauptmann tatsächlich eine Verordnung erlassen hätte, deren Inhalt sich durch Verkehrszeichen nicht ausdrücken lässt.
Wenn das oder die im Beschwerdefall relevanten Verkehrszeichen den für sie geltenden Bestimmungen entsprachen, dann kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe von der Verlängerung des Nachtfahrverbotes keine Kenntnis gehabt. Entsprachen diese Verkehrszeichen aber nicht den für sie geltenden Vorschriften, dann kann der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf bestraft werden, er habe sich über die in Österreich geltenden Vorschriften informieren müssen.
Der Umstand, dass der zeitliche Geltungsbereich des Nachtfahrverbotes durch die Verordnung BGBl. II Nr. 192/2003 von März auf Mai erstreckt wurde, hat keine Auswirkungen auf die Frage, wie dieses Nachtfahrverbot ordnungsgemäß im Sinne des § 48 Abs. 1 StVO kundzumachen ist. Ob "März" und "Mai" ein ähnliches Schriftbild haben, wie der Beschwerdeführer meint, ist für die Kundmachung ohne Belang und erforderte keine besondere Ausgestaltung der Verkehrszeichen in Bezug auf ihre Form oder Größe.
Der Beschwerdeführer hat aber seine Behauptung, das Nachtfahrverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, ohnedies nicht auf diesen Umstand gestützt, sondern darin nur ein zusätzliches Problem erblickt, das sich für ihn ergeben habe, weil nach seinen Informationen das Nachtfahrverbot mit Ende März 2003 geendet habe und er auf Grund des ähnlichen Schriftbildes nicht habe erkennen können, dass das Nachtfahrverbot verlängert worden sei.
Dieser Einwand könnte der Beschwerde allerdings nicht zum Erfolg verhelfen, wenn das Nachtfahrverbot ordnungsgemäß kundgemacht war.
Dazu hat aber die belangte Behörde trotz konkreter Behauptungen des Beschwerdeführers, die Kundmachung habe nicht dem § 48 Abs. 1 StVO entsprochen, keine Ermittlungen angestellt. Die Aussage des als Zeuge vernommenen Meldungslegers, es habe sich um "ein ganz normales" Verkehrszeichen gehandelt, reicht nicht aus, zumal er ausdrücklich erklärt hat, sich nicht zur Frage der "Lesbarkeit" des Verkehrszeichens äußern zu wollen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die Umsatzsteuer ist im Schriftsatzaufwand bereits enthalten. Das Begehren um gesonderte Zuerkennung von Umsatzsteuer war daher abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2004
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