Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §28;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs2;
WRG 1959 §70;
WRG 1959;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §28;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §70 Abs2;
WRG 1959 §70;
WRG 1959;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 165,87 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 wurde "das Vorhaben der Stadt Linz, den Tankhafen 'West' auszubauen", gemäß § 100 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) als bevorzugter Wasserbau erklärt.
In der Begründung heißt es, mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. November 1951 sei der Ausbau des Tank- und Industriehafenbeckens zum bevorzugten Wasserbau erklärt und mit Bescheid vom 27. Februar 1952 das seinerzeit eingereichte Projekt wasserrechtlich genehmigt worden. Das derzeit bestehende Tankhafenbecken habe nur sechs Länden. Mit dieser Ländenanzahl könne jedoch für den in nächster Zeit anfallenden Wasserumschlag bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden. Die Stadtgemeinde Linz sei daher gezwungen, wenn sie die volkswirtschaftlich für ganz Oberösterreich und die angrenzenden Bundesländer bedeutungsvolle Entwicklung des Tankhafens nicht unmöglich machen wolle, ein zweites Tankhafenbecken zu bauen. Seine Errichtung müsse rasch erfolgen, da ein Großteil der Firmen spätestens im nächsten Jahr mit den Mineralöllagern in Betrieb gehen wolle und zu diesem Zeitpunkt auch die erforderlichen Umschlagsmöglichkeiten gegeben sein müssten. Der weitere Ausbau des Linzer Tankhafens sei für die Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft, insbesondere jener Oberösterreichs und der angrenzenden Bundesländer, von besonderem Interesse, da nur durch die Schaffung ausreichender Transport- und Lagermöglichkeiten für Mineralöle aller Art der ständig steigende Bedarf der Wirtschaft an Mineralölen gedeckt werden könne. Im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liege aber nicht nur dieser Ausbau des Tankhafens als Weiterführung der Gesamtplanung für den Linzer Hafen, sondern auch der Schutz der Donau vor Ölverunreinigung aus diesen Hafenanlagen. In Erkenntnis dieser immer aktueller werdenden Bedeutung der Gewässerreinhaltung für die Volkswirtschaft habe sich die Stadtgemeinde Linz verpflichtet, alle hiezu erforderlichen technischen Maßnahmen und betrieblichen Vorkehrungen selbst oder durch entsprechende Bindung der Mineralölfirmen zu treffen. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erklärung zum bevorzugten Wasserbau gegeben.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 wurde der Landeshauptstadt Linz gemäß §§ 38, 100, 114 und 115 WRG 1959 nach Maßgabe des in Abschnitt A dieses Bescheides beschriebenen Objektes und unter den in Abschnitt B enthaltenen Bedingungen die wasserrechtliche Bewilligung zum Ausbau eines zweiten Tankhafenbeckens (Tankhafen West) erteilt.
Die im Abschnitt A dieses Bescheides enthaltene Projektsbeschreibung lautet:
"Das zu errichtende Tankhafenbecken West mit dem Becken VII als Vorhafen liegt parallel zum bestehenden Tankhafenbecken Ost und verläuft von süd-süd-ost nach nord-nord-west.
Das Ausmaß des neuen Beckens, gemessen in der Hafensohle, beträgt im Endausbau der Länge nach 450 m und der Breite nach 90 m. Zwischen beiden Tankhafenbecken liegt eine 200 m breite Landzunge gemessen von Böschungskante zu Böschungskante auf Geländekote 252,80 m ü.A. Die auf die Hafensohle (Kote 242,50 m ü.A.) projizierte Breite der Uferböschungen betragen beim Tankhafenbecken Ost 25,75 m und beim Tankhafenbecken West 18,85 m. Es beträgt somit der Abstand der beiden parallel liegenden Beckenachsen 319,60 m.
Das Hafenbecken ist mit Schrägböschungen ausgestattet, die unter der Hafenberme 2:3 als Steinwurf ausgebildet ist und oberhalb der Berme bis HSW einen Steinsatz 1:2 aufweist, an dem eine humusierte Böschung von der selben Neigung bis zur Krone anschließt. In die befestigten Ufer werden in Entfernung von 50 m und ebenso an der Stirnseite 1,5 m breite Steinstiegen angeordnet, die von der Steinberme bis zur Böschungskante reichen.
Als Verheftungsmittel für die Schiffe werden Haftstöcke in einer Entfernung von höchstens 40 m versetzt.
Die Ein- und Ausfahrt der Schiffe in das neue Tankbecken erfolgt durch die Hafeneinfahrt über Wendeplatz I, Nordseitebecken VII und Wendeplatz II bzw. umgekehrt. Die Manipulation der Umschlagstellen Nr. 7 und 8 und sonstige Schiffsmanöver müssen im Becken VII durchgeführt werden.
Im Tankhafenbecken West können im Endausbau neun Umschlagstellen errichtet werden (Nr. 9 - 18). Als Abstell- und Wartelände werden die noch verbleibenden Ufer an der Südseite des Beckens VIII verwendet, da die verhältnismäßig schmale Hafeneinfahrt freigehalten werden muss. Außerdem entfallen im Bereich der Schiffswendeplätze I und II weitere Abstellplätze. An der Nordseite des Beckens VII zwischen den Wendeplätzen I und II ist eine Umschlagstelle für Heizöl vorgesehen.
Das Hafenbecken VII wird in westlicher Richtung zur Gewinnung eines Umschlagbeckens für die Stickstoffwerke verlängert."
Mit Bescheid vom 13. Juli 1963 verfügte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) gegenüber den Ehegatten Leopold und Anna S (den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei) eine Enteignung.
In der Einleitung dieses Bescheides heißt es, die Stadtgemeinde Linz müsse zum Ausbau des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und wasserrechtlich bewilligten zweiten Tankhafenbeckens (Tankhafenbecken West) das im bücherlichen Eigentum der Ehegatten Leopold und Anna S stehende und in der EZ 22, KG L, vorgetragene Grundstück Nr. 694, Garten, sowie Teile der Grundstücke 718/1, Garten, 720, Acker und 721/1, Acker, KG L, dauernd in Anspruch nehmen. Da bezüglich dieser Grundinanspruchnahme und deren Entschädigung eine außerbehördliche Einigung mit den Grundeigentümern nicht zustande gekommen sei, habe die Stadtgemeinde Linz die Durchführung des wasserrechtlichen Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens beantragt.
Spruchabschnitt I dieses Enteignungsbescheides lautet:
"I. Enteignung:
Zur Ausführung des zum bevorzugten Wasserbau erklärten und w. r. behördlich bewilligten Tankhafenbeckens 'West' werden gemäß §§ 60, 65, 114 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, die im bücherlichen Eigentum der Ehegatten Leopold und Anna S in Linz stehenden und in der Grundbuchseinlagezahl 22, KG L, vorgetragenen Grundstücke Nr. 694, Garten, i.A.v. 11.288 m2, sowie aus der Parzelle Nr. 781/1, Garten ein Teil i.A.v. 1.475 m2, aus der Parzelle Nr. 720, Acker, ein Teil i.A.v. 120 m2 und aus der Parzelle Nr. 721/1, Acker, ein Teil i.A.v. 129 m2, insgesamt 12.991 m2, lastenfrei zugunsten der Stadtgemeinde Linz enteignet."
Spruchabschnitt II enthält den Ausspruch über die Entschädigung.
In der Begründung wird unter Bezugnahme auf die Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 (Erklärung zum bevorzugten Wasserbau) und vom 18. Jänner 1962 (wasserrechtliche Bewilligung) ausgeführt, durch die Ausführung dieses Bauvorhabens nach den erwähnten Bescheiden würden nach dem unbestrittenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen die in Spruchabschnitt I des Enteignungsbescheides angeführten Grundstücke und Grundstücksteile zur projektsgemäßen Ausführung des Tankhafenbeckens West dauernd beansprucht werden müssen. Da eine gütliche Einigung nicht habe erzielt werden können, habe die Enteignung ausgesprochen werden müssen.
Dieser Bescheid blieb hinsichtlich der Enteignung selbst unbekämpft. Die Höhe der Entschädigung wurde auf Grund einer Berufung der Enteigneten mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1964 neu festgelegt.
Mit Eingabe vom 18. Mai 1988 stellte Anna S sen. (als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes Leopold S) beim LH einen Antrag auf Feststellung, dass die mit Bescheid des LH vom 13. Juli 1963 enteigneten Grundparzellen nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den sie enteignet wurden sowie auf Aufhebung dieses Enteignungsbescheides. Dieser Antrag wurde in der Folge mehrfach modifiziert.
Mit Bescheid vom 22. April 1994 stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Spruchabschnitt I gemäß § 100 Abs. 2 und 121 WRG 1959 fest, dass das mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärte und mit Bescheid vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligte Vorhaben der Stadt Linz zum Ausbau eines zweiten Hafenbeckens (Tankhafenbecken West ) mit den erteilten Bewilligungen im Wesentlichen übereinstimmt.
Unter Spruchabschnitt IV dieses Bescheides wurden die Anträge bzw. Einwendungen von Anna S sen. und der mitbeteiligten Partei zurückgewiesen.
Zu Spruchabschnitt IV heißt es in der Begründung, die Anträge bezögen sich alle auf Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die nicht mehr im Projektsgebiet lägen und nicht von den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden erfasst seien. Darüber hinaus bestehe aus fachlicher Sicht kein Zusammenhang zwischen der wasserrechtlichen Bewilligung des Tankhafens West bzw. dem Industriehafen und den strittigen enteigneten Liegenschaften.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 1995 beantragte Anna S sen. beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Feststellung, dass das Wasserbenutzungsrecht der Stadtgemeinde Linz, das dieser mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 verliehen worden sei, erloschen sei, weil die Inangriffnahme des Baues bzw. die Fertigstellung der Bewilligtenanlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten Frist (31. Dezember 1966) unterlassen worden sei.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Februar 1996 wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob Anna S sen. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, 97/07/0177, mit der Begründung ab, dass die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten nur auf Wasserbenutzungsrechte anzuwenden seien, die auf § 38 WRG 1959 beruhende Bewilligung für den Ausbau des Tankhafens West vom 18. Jänner 1962 aber kein Wasserbenutzungsrecht verleihe.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 1996 stellte Anna S sen. nach § 70 Abs. 2 WRG 1959 den Antrag, der LH möge die Rückübereignung der ihr und ihrem verstorbenen Gatten mit Bescheid des LH vom 13. Juli 1963 enteigneten Grundparzellen gegen angemessene Entschädigung aussprechen.
Nach dem Tod von Anna S sen. trat die mitbeteiligte Partei als ihre Gesamtrechtsnachfolgerin in das anhängige Verwaltungsverfahren ein.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2001 entschied der LH über die anhängigen Anträge wie folgt:
"I. Den Anträgen von (mitbeteiligte Partei) vom 27.04.1995 bzw. in der modifizierten Form vom 09.09.1998 wird Folge gegeben und damit
1. festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, den Ehegatten Leopold und Anna S enteigneten Grundparzellen, und zwar die damals der EZ 22, KG L, vorgetragenen Grundparzellen Nr. 694, Garten, sowie Teile der Gste Nr. 718/1, Garten, 720, Acker, und 721/1, Acker, KG L, nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist und werden
2. der Bescheid des Landeshauptmannes von Oö vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, und der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 09.09.1964, Zl. 96.526/47-65365/64, aufgehoben.
II. Der Antrag von (mitbeteiligte Partei) vom 07.06.1996 auf Rückübereignung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, enteigneten Grundparzellen auf Rechtsgrundlage des § 70 Abs. 2 WRG 1959 gegen angemessene Entschädigung nach § 117 WRG 1959 wird abgewiesen."
In der Begründung wird - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof noch von Bedeutung - ausgeführt:
Im Zusammenhang mit dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag, die Rückübereignung der enteigneten Grundstücke gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997, 97/07/0177, hingewiesen. Nach diesem Erkenntnis seien die Bestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 nur auf Wasserbenutzungsrechte anzuwenden und fänden auf die nach § 38 WRG 1959 erteilte wasserrechtliche Bewilligung für das Tankhafenbecken "West" keine Anwendung.
Nach der Argumentation der beschwerdeführenden Partei werde offensichtlich nicht bestritten, dass der im Enteignungsbescheid als Enteignungsgrund angegebene öffentliche Zweck, nämlich zur Ausführung des Tankhafenbeckens "West", was die Ansiedlung von Mineralölfirmen anbelangt, nicht verwirklicht werde. Vielmehr werde versucht, darzulegen, dass das Fernheizkraftwerk de facto einer Mineralölfirma gleichgesetzt werde. Bereits im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren sei hinsichtlich des Tankhafenbeckens "West" vom Amtssachverständigen gutachtlich festgehalten worden, dass aus fachlicher Sicht kein Zusammenhang zwischen dem Tankhafenbecken West bzw. dem Industriehafen und den strittigen enteigneten Liegenschaften bestehe. Auch sei aus technischer Sicht festgehalten worden, dass ein Heizwerk als ölverarbeitender Betrieb und nicht als Öllager oder Ölumschlagsplatz zu qualifizieren sei. Der LH sei nicht zuletzt auch auf Grund der überzeugenden Argumentation der mitbeteiligten Partei zur Ansicht gelangt, dass zum Zeitpunkt der Enteignung nicht an die Errichtung eines Fernheizkraftwerkes gedacht gewesen sei. Es sei auf Grund der vorgelegten Unterlagen der Argumentation der mitbeteiligten Partei zu folgen, dass sich nicht - wie ursprünglich erwartet - viele Ölfirmen im Hafengebiet angesiedelt hätten. Es habe sich daher in der Folge offensichtlich herausgestellt, dass die enteigneten Grundstücke nicht mehr für die Ausführung des Tankhafenbeckens "West" benötigt und somit nicht für den Zweck verwendet würden, für den sie enteignet worden seien. Auch werde seitens des LH die Ansicht der mitbeteiligten Partei geteilt, dass die Enteignung für den Bau einer im Tankhafengebiet liegenden Straße ausgesprochen worden sei. Beim Fernheizkraftwerk handle es sich zweifellos um eine Fernwärme- und Stromerzeugungsanlage, die in keinem ursächlichen wasserrechtlichen Zusammenhang mit dem Tankhafen stehe. Sie könne einer Mineralölfirma auch de facto nicht gleichgestellt werden; dies selbst dann nicht, wenn ein Ölumschlag durchgeführt werde. Ein Lokalaugenschein am 25. Jänner 2001 habe ergeben, dass auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken weder eine Ölumschlagsanlage noch ein Tanklager situiert sei. Aus dem Enteignungsbescheid und der dazugehörigen Verhandlungsschrift bzw. dem bewilligten Projekt sei auch nicht zu entnehmen, dass im Bereich des neu zu schaffenden Tankhafenbeckens Betriebe und Betriebseinrichtungen angesiedelt und errichtet werden sollten, die auf Grund ihrer spezifischen Betriebsart einen Bedarf für die Lagerung und für den Transport (auf Wasser) von Mineral- und Heizölen aller Art in größerem Ausmaß hätten. Vielmehr sollten im Tankhafengebiet Ölumschlagfirmen zum Löschen der Öltanker angesiedelt werden.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie brachte vor, die enteigneten Grundstücke seien für den Enteignungszweck verwendet worden. Es seien zwar keine Mineralölfirmen angesiedelt worden. Das auf einem Teil des enteigneten Grundes errichtete Fernheizkraftwerk mit seinen Tankanlagen entspreche aber den Intentionen des zum bevorzugten Wasserbau erklärten Ausbaues des Tankhafens West. Dasselbe gelte für jene Grundstücke, die zum Ausbau von Straßen verwendet worden seien.
Für die Aufhebung des Enteignungsbescheides gebe es keine Rechtsgrundlage. Selbst wenn man aber von einer solchen Rechtsgrundlage ausgehen würde, wäre die Frist zur Geltendmachung der Rückübereignung abgelaufen. Es müsse nämlich die Frist des § 70 Abs. 2 WRG 1959 angewandt werden. Dies bedeute, dass die mitbeteiligte Partei innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Umstandes, dass die enteigneten Grundstücke nicht für den Enteignungszweck verwendet worden seien, den Antrag auf Rückübereignung hätte stellen müssen.
Es sei nach wie vor unklar, ob die enteigneten Grundstücke überhaupt im Projektsbereich des wasserrechtlich bewilligten Projektes lägen. Nach den Projektsunterlagen, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegen seien, sei das nicht der Fall gewesen. In diesem Fall wäre es aber an der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei gelegen gewesen, auf diesen Umstand im Enteignungsverfahren hinzuweisen und den Enteignungsbescheid mit dem Argument zu bekämpfen, dass die enteigneten Grundstücke nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung erfasst gewesen seien und daher nicht enteignet werden dürften. Dieses Versäumnis könne nicht nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides durch einen Rückübereignungsantrag wett gemacht werden.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sei unvollständig, weil aus ihm nicht hervorgehe, welche Teile der enteigneten Grundstücke nicht für den Enteignungszweck verwendet worden seien.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2003 änderte die belangte Behörde auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei den erstinstanzlichen Bescheid wie folgt ab:
"I.
Den Anträgen von (mitbeteiligte Partei) vom 27.04.1995 bzw. in der modifizierten Form vom 09.09.1998 wird Folge gegeben und damit
1) festgestellt, dass die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.07.1963, Wa-1072/2-1963/Sta, den Ehegatten Leopold und Anna S enteigneten Grundparzellen, und zwar damals der EZ 22, KG L, vorgetragenen Grundparzellen Nr. 694, Garten, sowie Teile der Gst. Nr. 718/1, Garten, 720, Acker und 721/1, Acker, KG L teilweise nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist und werden
2) der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13.07.1963/Sta, und der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 09.09.1964, Zl. 96.526/47-65325/64, insoweit aufgehoben, als es sich um Grundstücke und Grundstücksteile handelt, die zweckfremd enteignet wurden.
Das sind:
a) 7.619 m2 aus dem enteigneten Gst. 694 als Teil der Grundfläche des Fernheizkraftwerkes
b) 87 m2 des über die Stadt Linz an die P-AG übergegangenen Teils des enteigneten Gst. 694."
In der Begründung heißt es, die beschwerdeführende Partei habe ihre Behauptung, dass die enteigneten Grundflächen schon zum Zeitpunkt der Enteignung außerhalb des im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18. Jänner 1962 projektierten Gebietes gelegen seien, nicht erhärten können. Aus dem Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 und dem in der Niederschrift vom 3. Mai 1963 befindlichen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gehe eindeutig hervor, dass diese Grundstücke im öffentlichen Interesse zur Verwirklichung des Projektes dauernd beansprucht werden müssen.
Schon im Verfahren der Erstbehörde sei unbestritten geblieben, dass die Zweckwidmung des Projektes der Ansiedlung von Mineralölfirmen gedient habe und dass dieser Zweck auf den Enteignungsflächen nicht verwirklicht worden sei. Für die Argumentation der beschwerdeführenden Partei, ein Fernheizkraftwerk sei de facto einem Mineralölunternehmen gleichzusetzen, böten weder die Erklärung des Projektes zum bevorzugten Wasserbau noch die wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide oder der Enteignungsbescheid selbst einen Anhaltspunkt.
Die analoge Heranziehung der Frist des § 70 Abs. 2 WRG 1959 für die Antragstellung auf Rückübereignung sei verfehlt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die enteigneten Grundstücke seien für den enteigneten Zweck verwendet worden. Es seien zwar unstrittig keine Mineralölfirmen angesiedelt worden; das Fernheizkraftwerk mit seinen Tankanlagen entspreche aber den Intentionen des zum bevorzugten Wasserbau erklärten Ausbaues des Tankhafens.
Für die Aufhebung des Enteignungsbescheides gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Für eine Antragstellung auf Rückübereignung sei die Frist des § 70 Abs. 2 WRG 1979 heranzuziehen. Die mitbeteiligte Partei bzw. deren Rechtsvorgänger hätten daher innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von dem Umstand, dass die enteigneten Grundstücke nicht für den Enteignungszweck verwendet worden seien, den Rückübereignungsantrag stellen müssen. Der erstmals im Jahr 1988 gestellte Antrag sei verspätet.
Es sei nach wie vor unklar, ob die enteigneten Grundstücke überhaupt im Projektsbereich des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides gelegen seien, der Grundlage für den Enteignungsbescheid gewesen sei. Nach den Projektsunterlagen, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid zugrunde gelegen seien, sei das nicht der Fall gewesen. Dann wäre es aber Sache der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei gewesen, auf diesen Umstand im Enteignungsverfahren hinzuweisen und den Enteignungsbescheid zu bekämpfen. Dieses Versäumnis könne mit einem Antrag auf Rückübereignung nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides nicht mehr wettgemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 beruht auf dem WRG 1959. Dieses enthält Bestimmungen über eine Rückübereignung nur im § 70. Dieser lautet:
"Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung.
§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlaß des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
(2) Hat zufolge Enteignungsbescheides oder gütlicher, anläßlich des wasserrechtlichen Verfahrens getroffener Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes für Zwecke einer Wasseranlage stattgefunden, so kann der frühere Eigentümer oder sein Erbe binnen einem Jahre nach behördlicher Verständigung vom Erlöschen des Wasserrechtes bei der Wasserrechtsbehörde den Antrag stellen, zu seinen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung (§ 117) auszusprechen. Bei Grundflächen, die vor ihrer Enteignung zu einem eine wirtschaftliche Einheit bildenden Gute gehört haben, steht dieser Anspruch dem Eigentümer des Gutes zu."
§ 70 kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes handelt. Der dem Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 zugrunde liegende wasserrechtliche Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Jänner 1962 beruht auf § 38 WRG 1959. Bewilligungen nach dieser Bestimmung vermitteln aber kein Wasserbenutzungsrecht. Die Erlöschungsbestimmungen der §§ 27 bis 29 WRG 1959 finden auf solche Bewilligungen keine Anwendung. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die wasserrechtliche Bewilligung vom 18. Jänner 1962 bereits in dem auf Grund einer Beschwerde der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei ergangenen Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, 97/07/0177, ausgesprochen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem durch Art. 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht von vornherein die Einschränkung immanent, dass eine Enteignung zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck möglich ist; diese Einschränkung ist aber ihrer Natur nach an die Voraussetzung geknüpft, dass der vom Gesetz bestimmte Zweck verwirklicht wird. In der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG ist somit auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichem Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklich wird. Auch eine einfachgesetzliche Regelung, die eine Enteignung für einen bestimmten öffentlichen Zweck (dem Art. 5 StGG entsprechend) für zulässig erklärt, enthält wesensgemäß den Vorbehalt, dass es unzulässig ist, die Enteignung aufrecht zu erhalten, wenn der öffentliche Zweck vor dieser Verwirklichung wegfällt. Dieser Inhalt einer Enteignungsnorm fließt auch in den Enteignungsbescheid ein. Jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung haftet daher in der Wurzel der Vorbehalt an, dass sie erst endgültig wirksam ist, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, dass sie aber rückgängig zu machen ist, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten wesentlichen Zwecks muss - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird (vgl. VfSlg. 8981/1980, 8982/1980, 11017/1986, 11160/1986, 11828/1988, 13166/1992, 13744/1994, 14042/1995, 14686/1996, 15096/1998).
Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen (vgl. das Erkenntnis vom 18. Februar 1997, 96/05/0088, VwSlg 14615/A).
Die belangte Behörde hat im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht nur die teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides verfügt, sondern auch die Feststellung getroffen, dass die enteigneten Grundstücke teilweise nicht zu dem Zweck verwendet wurden, für den im Wasserrechtsgesetz die Enteignung vorgesehen ist.
Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung ist ein Teil(Aspekt) der Aufhebung des Enteignungsbescheides (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1986, B 227/85, VfSlg. 11160). Sie ist daher überflüssig. Überflüssige bescheidmäßige Feststellungen stellen aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einer Konstellation wie der vorliegenden keine Rechtsverletzung dar (vgl. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1995, 94/01/0705, vom 13. September 2001, 96/12/0299 u.a.).
In seinem Erkenntnis vom 15. März 2000, B 1856/98, VfSlg. 15768, hatte sich der Verfassungsgerichtshof mit einer Rückübereignung von Grundstücken, die nach dem WRG 1959 enteignet worden waren, zu beschäftigen. Er hat sich in diesem Erkenntnis auch mit der Bestimmung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 auseinander gesetzt und dazu im Anschluss an die Wiedergabe seiner Rechtsprechung zur Rückübereignung Folgendes ausgeführt:
"Eine verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 führt daher zu dem Ergebnis, daß der Wasserrechtsgesetzgeber die Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht umfassend geregelt hat. Daher gebietet der - mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung - unmittelbar anwendbare Art. 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides".
Demnach hat eine Rückübereignung von nach dem WRG 1959 enteigneten Grundstücken auch dann stattzufinden, wenn § 70 Abs. 2 WRG 1959 keine Anwendung findet. Die Rückübereignung hat in diesen Fällen nach den von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur zweckverfehlenden Enteignung entwickelten Grundsätzen zu erfolgen.
Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die im angefochtenen Bescheid erfolgte Feststellung und die Aufhebung des Enteignungsbescheides hätten keine Rechtsgrundlage, ist daher unzutreffend.
Im Enteignungsbescheid des LH vom 13. Juli 1963 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Enteignung zum Zweck der Verwirklichung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid der selben Behörde vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligten Projektes erfolgte. Weder der Bevorzugungserklärung noch dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ist ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass zum Projekt auch die Errichtung eines Fernheizkraftwerkes gehörte. Diesen Bescheiden ist überdies auch nicht zu entnehmen, dass Projektsgegenstand die Ansiedlung von Mineralölfirmen gewesen sei. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre für die beschwerdeführende Partei daraus nichts zu gewinnen, da ein Fernheizkraftwerk nicht mit einer Mineralölfirma gleichzusetzen ist. Die Errichtung des Fernheizkraftwerkes stellt daher schon aus diesem Grund die Verwendung der enteigneten Flächen zu einem anderen Zweck als jenem dar, für den die Enteignung erfolgte.
Hiezu kommt, dass nach den Feststellungen im wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. April 1994 festgestellt wurde, dass die Enteignungsflächen nie Bestandteil des wasserrechtlich bewilligten Projektes waren. Die Feststellung im Enteignungsbescheid, die enteigneten Grundstücke und Grundstücksteile der Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei seien zur projektsgemäßen Ausführung des mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 22. November 1961 zum bevorzugten Wasserbau erklärten und mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Jänner 1962 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens (Ausführung des Tankhafenbeckens West) erforderlich, beruht demnach offenbar auf einem Irrtum. Der im Enteignungsbescheid angegebene Zweck konnte daher nie verwirklicht werden.
Das führt aber entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei nicht dazu, dass die mitbeteiligte Partei nicht mehr berechtigt sei, die Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren, weil ihre Rechtsvorgänger es verabsäumt hätten, den Enteignungsbescheid zu bekämpfen.
Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Partei bereits bei Erlassung des Enteignungsbescheides klar gewesen wäre, dass die Enteignung ihren Zweck verfehlt, braucht nicht erörtert werden, weil der Beschwerdefall anders gelagert ist.
Im Enteignungsbescheid wurde ausdrücklich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der Enteignungsflächen für die Verwirklichung des wasserrechtlich bewilligten Projektes festgestellt. Die Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei hatten keine Veranlassung, diese auf einem Sachverständigengutachten beruhende Feststellung in Zweifel zu ziehen. Es bestand für sie daher auch kein Grund, den Enteignungsbescheid zu bekämpfen, um eine zweckverfehlende Enteignung zu verhindern.
Es wäre ein Wertungswiderspruch, wollte man mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die Aufhebung von Enteignungsbescheiden bejahen, wenn der ursprünglich vorhandene Enteignungszweck nicht erfüllt wurde, eine solche Aufhebung aber verneinen, wenn der Enteignungszweck von vornherein nicht erfüllt werden konnte.
Der Antrag auf Rückgängigmachung der Enteignung ist auch nicht verspätet.
Wie bereits dargelegt, betrifft § 70 Abs. 2 WRG 1959 den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Aufhebung von auf dem WRG 1959 beruhenden Enteignungen hat ihre Grundlage in einer unmittelbaren Anwendung des Art. 5 StGG (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 2000, B 1856/98, VfSlg. 15768). Damit scheidet auch die unmittelbare Anwendung der in § 70 Abs. 2 genannten Frist aus.
Es kommt aber auch eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht.
Eine Analogie ist nämlich nur im Fall einer so genannten "echten Lücke" im Gesetz zulässig, von der dann zu sprechen ist, wenn das Gesetz planwidrig unvollständig geblieben ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2004, 2004/10/0055). Eine solche echte Lücke liegt aber nicht vor.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. Dezember 1980, B 206/75, VfSlg. 8981, in Auseinandersetzung mit Positionen von Lehre und Rechtsprechung zur zweckverfehlenden Enteignung Folgendes ausgeführt:
"Es ist also die Grundposition des VfGH in dieser Frage eine andere, als sie von jenem Teil der Lehre (s. die Zusammenstellung bei Bydlinski, Rückübereignungs- und Vergütungsansprüche bei zweckverfehlender Enteignung, JBl. 1972 S 129 ff.) und daran anschließend von der Rechtsprechung (zB. OGH 15. 12. 1966 5 Ob 345, 346, 347/66, SZ 39/216) vertreten wird, wonach ein Anspruch auf Rückgängigmachung einer Enteignung nur dann (und soweit) für gegeben angenommen wird, wenn er in einem konkreten Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Der VfGH vertritt aber nach dem Gesagten auch nicht jene Auffassung, die das Fehlen solcher ausdrücklicher Vorschriften als "planwidrige Unvollständigkeit", also als Lücke ansieht, die im Wege der Analogie, nämlich durch Heranziehung des § 1435 ABGB, zu schließen ist (s. auch dazu Bydlinski, aaO).
Auch der VfGH ist aber der Meinung, daß die mit dem Rechtsinstitut der Enteignung wesensgemäß verbundene Rückgängigmachung in verschiedener Beziehung einer näheren Regelung zugänglich ist. So ist es insbesondere zulässig zu regeln, daß der Enteignete seinen Anspruch auf Rückgängigmachung nur innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, in dem feststeht, daß der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird, geltend machen kann; ohne eine solche Regelung könnte ein solcher Antrag unbefristet gestellt werden, da in Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Natur eine Verschweigung (ähnlich der Verjährung; s. dazu die im Erk. VfSlg. 6337/1970 angeführte Rechtsprechung des VwGH) nur dort eintritt, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorsieht."
In diesen Ausführungen kommt zunächst zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung nicht auf einer Analogie beruht, sondern seine Grundlage unmittelbar in Art. 5 StGG hat. Weiters wird aus diesen Aussagen des Verfassungsgerichtshofes aber auch deutlich, dass Art. 5 StGG im Hinblick auf den Anspruch auf Rückgängigmachung der Enteignung keine "unvollständige" Vorschrift ist, die bezüglich der Frist, innerhalb der der Anspruch geltend zu machen ist, eine Lücke aufweist, die durch Analogie zu schließen ist. Art. 5 StGG ermöglicht vielmehr eine unbefristete Antragstellung. Eine gesetzliche Regelung von Antragsfristen ist zulässig, aber nicht zwingend.
Eine analoge Anwendung des § 70 Abs. 2 WRG 1959 scheidet daher aus.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Die belangte Behörde hat für zwei Verfahren, nämlich das mit diesem Erkenntnis abgeschlossene und das mit Beschluss vom 22. April 2004, 2003/07/0102, eingestellte, eine gemeinsame Gegenschrift erstattet und mit dieser Gegenschrift den Verwaltungsakt vorgelegt. Sie begehrt für beide Verfahren zusammen den Zuspruch von Aufwandersatz in Höhe von EUR 331,75. Dieser Betrag ist auf die beiden Verfahren aufzuteilen. Im vorliegenden Verfahren war der belangten Behörde daher die Hälfte dieses Betrages zuzusprechen (vgl. den Beschluss vom 22. April 2004, 2003/07/0102, und die darin angeführte Vorjudikatur).
Wien, am 23. September 2004
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