VwGH 2003/05/0143

VwGH2003/05/01439.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde 1. des Ing. Helmut Abram und 2. der Mag. Veronika Profunser-Abram, beide in Wien, beide vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 1. Juli 2003, Zl. BOB - 283/02, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Christian Neumann in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §5 Abs4 litd;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §82;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §5 Abs4 litd;
BauO Wr §60 Abs1 litg;
BauO Wr §70;
BauO Wr §71;
BauO Wr §81 Abs2;
BauO Wr §82;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §1 Abs2;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 13. August 2001 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für ein Kleinhaus mit zwei Wohneinheiten, bestehend aus einem Kellergeschoß, einem Erdgeschoß, einem Dachgeschoß und einer Kleingarage mit zwei Pflichtstellplätzen, auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 23.

Nach der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mit Bescheid vom 2. Juni 2000 auf der Basis des maßgebenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. 7199, ist für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse I und die offene oder gekuppelte Bauweise festgesetzt. Im Übrigen gelten u.a. die folgenden besonderen Bebauungsbestimmungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben nicht als ein gänzlich anderes - ein aliud - anzusehen sei, vielmehr lägen bloß geringfügige Abweichungen von einem bereits bewilligten Projekt vor. Der Bewilligung des gegenständlichen Bauvorhabens stehe somit das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Das Garagengebäude halte die Mindestnormen für Stellplätze, nämlich eine Breite von 2,3 m und eine Länge von 4,8 m, nicht ein, wodurch es auf Grund der Abmessungen und der Form weder dazu geeignet noch dazu gedacht sei, zwei Pflichtstellplätze zu umfassen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach unbeschadet der Bestimmungen eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes die Errichtung von Kleingaragen mit einer Größe von maximal 50 m2 auf seitlichen Abstandsflächen jedenfalls zulässig sei, sei verfehlt. Weiters weise die Garage eine rund 8,7 m lange und 3,3 m hohe unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer verlaufende Mauer auf, bei der es sich um eine unzulässige Einfriedung handle. Es fehle ein nachvollziehbarer Nachweis des ursprünglichen Geländeverlaufes. Die Höhe des Gebäudes überschreite - auch an der den Beschwerdeführern zugewandten Front - das zulässige Maß. Es sei nicht ersichtlich, auf welche Fassadenabwicklung sich der angefochtene Bescheid konkret beziehe, da diese vom Organ der Behörde erster Instanz mehrfach überarbeitet worden sei. Es bleibe weiters völlig unklar, auf welche Beweisergebnisse die belangte Behörde die Zulässigkeit der mit dem Bauvorhaben verbundenen Geländeveränderungen stütze.

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;

  1. b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
  2. c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

    d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;

    e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;

    f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

    Der Einwand der res iudicta ist nur insoweit zulässig, als der Nachbar sonst in einem subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 134a BO berührt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0049). Nachbarn haben lediglich das Recht, dass eine zu ihren Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird, sie besitzen jedoch kein Recht darauf, dass Abweichungen von einem rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben überhaupt nicht bewilligt werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1991, Zl. 91/05/0025). Außerdem steht es dem Bauwerber frei, für denselben Bauplatz mehre Projekte einzureichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1995, Zl. 95/05/0221). Auch bei der Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung handelt es sich um eine Projektbewilligung, der nicht der Sachverhalt an Ort und Stelle, sondern jener Sachverhalt, der in den Bauplänen und der Baubeschreibung und im Antrag des Bewilligungswerbers enthalten ist, zu Grunde zu legen ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1986, Zl. 82/05/0015, und Zl. 82/05/0017).

    Im Hinblick auf die genannte hg. Rechtsprechung können die Beschwerdeführer schon angesichts der Änderungen gegenüber dem vormals bewilligten Projekt nicht mit Erfolg geltend machen, dass dem angefochtenen Bescheid das Hindernis der Rechtskraft einer Baubewilligung entgegensteht. Es bleibt aber zu prüfen, ob die Beschwerdeführer durch das nunmehr gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjekiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden.

    Unbestritten handelt es sich bei dem an der unmittelbaren Grundgrenze zu den Beschwerdeführern errichteten Gebäude um eine Garage. In der taxativen Aufzählung des § 134a BO ist aber ein Mitspracherecht des Nachbarn hinsichtlich der Größe und Anzahl von Pflichtstellplätzen nicht enthalten, womit das dahingehende Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere geht.

    Nebengebäude sind gemäß § 82 Abs. 1 BO Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2, haben.

    Gemäß § 82 Abs. 3 BO dürfen Nebengebäude auf allen kraft des Bebauungsplanes unbebaut zu belassenden Flächen des Bauplatzes errichtet werden, wenn für diese Flächen nicht die gärtnerische Ausgestaltung gemäß § 5 Abs. 4 lit. p BO angeordnet ist. In Vorgärten und auf Abstandsflächen sind Nebengebäude unbeschadet des Abs. 4 und der Bestimmungen über die Errichtung von Garagen unzulässig.

    Nach § 4 Abs. 4 WGG sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft grundsätzlich unzulässig; Kleinanlagen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 sind in den Bauklassen I und II auf seitlichen Abstandsflächen, im Vorgarten jedoch dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf Teilen der Liegenschaft, die der Bebauung offenstehen, im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist.

    Nach § 1 Abs. 2 WGG gelten, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen (Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen) die Bestimmungen der Bauordnung für Wien.

    Infolge des § 1 Abs. 2 WGG ist § 4 Abs. 4 WGG gegenüber § 82 BO insofern eine lex specialis, als Beschränkungen der dort festgelegten zulässigen Gebäudefläche durch den Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. d BO bei Kleinanlagen zum Einstellen für Kraftfahrzeuge nicht zum Tragen kommen, weil § 4 Abs. 4 WGG ausdrücklich normiert, bis zu welcher Fläche Kleinanlagen im Seitenabstand zulässig sind, und der Bebauungsplan über Garagen nichts Besonderes bestimmt. Der belangten Behörde kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass eine Überschreitung der im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan festgelegten maximalen Fläche von Nebengebäuden durch eine Kleingarage bis zu einer bebauten Fläche von 50 m2 zulässig ist.

    Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die unmittelbar an ihrer Liegenschaftsgrenze verlaufende Mauer stelle eine Einfriedung dar, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um die ostseitige Außenwand der Garage handelt. Die gegenständliche Mauer ist somit ein Gebäudeteil und keine Einfriedung, womit die Bestimmungen über Einfriedungen darauf nicht anzuwenden sind.

    Das Gebäude soll im Übrigen nicht an der Baulinie errichtet werden. Bei einem Gebäude, das nicht unmittelbar an der Baulinie errichtet werden soll, kommt für die Berechnung der maximal zulässigen Gebäudehöhe § 81 Abs. 2 BO zum Tragen. Bei der Berechnung der Gebäudehöhe nach § 81 Abs. 2 BO ist von einer Höhe des anschließenden Geländes auszugehen, wie es nach dem Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Bauführung vorhanden sein wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067).

    Nach § 81 Abs. 2 BO darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe sein; hiebei darf die höchste zulässige Gebäudehöhe an der Grundgrenze und bis zu einem Abstand von 3 m von derselben überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Die der Dachform entsprechenden Giebelflächen bleiben bei der Bemessung der Gebäudehöhe außer Betracht, und der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

    Die Liegenschaft der Beschwerdeführer befindet sich östlich der zu bebauenden Liegenschaft. Der Nachbar hat auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandten Seiten der Außenflächen des Gebäudes eine Rechtsanspruch (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1993, Zl. 92/05/0327, und vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154). Einwendungen zu den anderen Gebäudefronten können die Beschwerdeführer daher nicht zielführend vorbringen. Der Umstand, dass die "Fassadenabwicklung" eine rechnerische Einheit darstellt, ändert daran nichts, weil jeder Nachbar nur eine Verletzung der ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen kann, wovon bei einer von seinem Grundstück abgekehrten Front nicht die Rede sein kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172). Sind an der der Liegenschaft des Nachbarn zugewandten Front die gesetzlichen und die sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Anordnungen über die Gebäudehöhe eingehalten, kann er daher in dem in § 134a Abs. 1 lit. b BO genannten Recht nicht verletzt sein.

    Durch die in der Bescheidbegründung enthaltenen Ausführungen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, dass sich die belangte Behörde auf die freihandzeichnerische Fassadenabwicklung vom 20. Mai 2003 stützte. In dieser Fassadenabwicklung wurden die Ansichtsflächen des Stiegenhauses berücksichtigt und die Terrasse auf Stützen nicht mehr in die Berechnung einbezogen. Weiters wurden fiktive Giebelflächen an der Ostseite nicht mehr in Abzug gebracht. Auf die Bedenken der Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren somit Bedacht genommen. Damit lässt sich auch nachvollziehen, warum im Gegensatz zu der in der Stellungnahme des Amtsachverständigen vom 30. Jänner 2003 aufgezeigten mittleren Gebäudehöhe von 5,34 m nunmehr eine mittlere Gebäudehöhe von 6,4 m festgestellt wurde.

    Soweit die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren begehrten, dass der westseitige eingeschoßige Bauteil als Nebengebäude nicht bei der Ermittlung der Gebäudehöhe zu berücksichtigen sei, ist auf § 82 Abs. 1 BO zu verweisen. Demnach sind Nebengebäude Gebäude oder gesondert in Erscheinung tretende Teile eines Gebäudes, wenn sie nicht mehr als ein über dem anschließenden Gelände liegendes Geschoß aufweisen, keine Aufenthaltsräume enthalten und eine bebaute Grundfläche von nicht mehr als 100 m2, in Gartensiedlungsgebieten von nicht mehr als 5 m2, haben. Dem Einreichplan ist eindeutig zu entnehmen, dass der fragliche Bauteil ein Arbeitszimmer samt Dusche und Vorraum - also einen Aufenthaltsraum - mit direkter Verbindung zu einem anderen Zimmer im Erdgeschoß enthält. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie davon ausging, dass dieser Bauteil kein Nebengebäude, sondern einen Teil des Hauptgebäudes darstellt.

    Dem Einreichplan ist weiters zu entnehmen, dass sich das Gebäude in einem Abstand von 6,5 m von der mit der Liegenschaft der Beschwerdeführer gemeinsamen Grundgrenze befindet. Nach § 81 Abs. 2 BO darf ab 3 m von der Grundgrenze die zulässige Gebäudehöhe um bis zu 3 m überschritten werden. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt im vorliegenden Fall 6,5 m. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie ausführt, dass eine Höhe von 9,5 m, auch gemessen vom tiefsten Punkt des vorgefundenen bestehenden Geländes, an der den Beschwerdeführern zugewandten Front nicht überschritten wird. Dass das Gebäude an irgendeiner Stelle eine Gebäudehöhe von über 9,5 m aufweist, behaupten auch die Beschwerdeführer nicht. Nach ihren eigenen Angaben in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2003 beträgt die Gebäudehöhe an der ihnen zugewandten Ostfront 7,99 m. Somit liegt eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich der Gebäudehöhe nicht vor (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 94/05/0174).

    Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, es fehle ein nachvollziehbarer Nachweis des ursprünglichen Geländeverlaufes, kann nicht gefolgt werden, zumal im Einreichplan sowohl das ursprünglich Gelände (gelb) als auch das geplante Gelände (rot) mit dazugehörigen Höhenangaben dargestellt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 lit. g BO ist die Veränderung der Höhenlage einer Grundfläche bewilligungspflichtig, soweit sie von Einfluss auf bestehende bauliche Anlagen auf eigenen oder benachbarten Grundflächen oder deren widmungsgemäße Verwendung ist. Hingegen normiert der Gesetzgeber nicht, unter welchen Voraussetzungen die Bewilligung zu erteilen ist. Dem angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass das vorgefundene bestehende Niveau der Liegenschaft im westlichen Teil gegenüber den Verkehrsflächen um bis zu 2 m tiefer lag, sodass sich die Aufschüttungen insbesondere aus der Notwendigkeit ergaben, das Gelände an die die Liegenschaft umgebenden Straßen durch teilweises Auffüllen der Eintiefungen anzupassen. Aus dem Einreichplan kann auch nicht nachvollzogen werden, dass durch die Geländeveränderungen eine solche (faktische) Erhöhung der Baulichkeit eintreten würde, dass die bisher mögliche Bebau- und Ausnützbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführer dadurch maßgeblich vermindert und eingeschränkt würde. Zutreffend ging daher die belangte Behörde davon aus, dass durch die Anpassung der Höhenlage des Geländes an die Höhenlage der öffentlichen Verkehrsflächen weder bestehende bauliche Anlagen auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer noch die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft der Beschwerdeführer beeinträchtigt wird. Die Änderung der Höhenlage ist daher im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. g BO zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/05/1067, und vom 16. Dezember 2003, Zl. 2002/05/1466). Die Beschwerdeführer bringen auch selbst nicht vor, inwiefern sie durch die Veränderung des vorhandenen Geländeverlaufes in der Gestaltung und Bebauungsmöglichkeit ihrer Liegenschaft beeinflusst werden.

    Die Verletzung von Nachbarrechten kann im Übrigen nur durch konkrete Beeinträchtigungen der in § 134a Abs. 1 BO genannten Rechte angenommen werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1991, Zl. 87/05/0197, und vom 23. März 1999, Zl. 98/05/0156). In der Beschwerde wird auch in diesem Zusammenhang das Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe erwähnt. Aus den bewilligten Bauplänen und den obigen Ausführungen über die Gebäudehöhe ergibt sich aber, dass an der der Liegenschaft der Beschwerdeführer zugekehrten Seite der Baulichkeit keine Geländeveränderung stattfindet, die insoweit von Relevanz sein könnte.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. November 2004

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