VwGH 2003/02/0270

VwGH2003/02/027020.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel-Lanz, über die Beschwerde der UK in G, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 24. November 2003, Zl. E 002/06/2003.121/005, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §67g Abs1;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §51h Abs4;
VStG §51i;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §38;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §67g Abs1;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
VStG §51h Abs4;
VStG §51i;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 29. Jänner 2003 um 21.30 Uhr in K ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Sie habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm. § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.162,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der von der Beschwerdeführerin behauptete Nachtrunk sei nicht glaubwürdig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, sie habe laut Verhandlungsschrift vom 21. November 2003 zwar auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet, dennoch hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die Berufungsentscheidung mündlich verkünden müssen. Die Beschwerdeführerin bestreitet somit nicht, die genannte Verzichtserklärung abgegeben zu haben. Auf Grund dieses Verzichtes kann sie aber in dem von ihr geltend gemachten subjektiven Recht auf eine mündlich verkündete Berufungsentscheidung nicht verletzt sein (vgl. den hg. Beschluss vom 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0082).

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die zugestellte Ausfertigung der Berufungsentscheidung der belangten Behörde beinhalte weder eine Unterschrift des Genehmigenden noch eine unterfertigte Beglaubigungsklausel.

§ 18 Abs. 4 letzter Satz AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

Da im Verwaltungsakt das Konzept des gegenständlichen Bescheides mit der Unterschrift der Genehmigenden samt maschinenschriftlicher Beifügung des Namens einliegt (§ 18 Abs. 2 AVG) und die schriftliche Erledigung der Beschwerdeführerin mit Telefax zugestellt wurde (wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, was sich durch das im Akt einliegende Übertragungsprotokoll vom 24. November 2003 bestätigt findet), bedurfte es gemäß § 18 Abs. 4 letzter Satz AVG zu Recht nicht der von der Beschwerdeführerin vermissten Fertigung.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin waren die Behörden im Verwaltungsstrafverfahren auch nicht an die Beurteilung des Sachverhaltes (Verneinung der Beeinträchtigung durch Alkohol zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt) durch die Bezirkshauptmannschaft Oberwart im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gebunden. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt zwar die Frage, ob ein Alkoholdelikt begangen wurde, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG dar, welche die Kraftfahrbehörde selbständig zu beurteilen hat, wenn keine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2000/11/0025). Umgekehrt kann aber eine Bindungswirkung für die Strafbehörde nicht bejaht werden (vgl. näher zur "Bindungswirkung" das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0021). Darauf, ob das erstinstanzliche Verfahren von derselben Behörde geführt wurde, kommt es nicht an.

Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Lenken des Fahrzeuges und der Ablegung der Atemluftprobe keinen Alkohol zu sich genommen habe. Es entspricht allerdings der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1997, Zl. 97/02/0184), dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat. Die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Atemluftalkoholuntersuchung angegeben, sie habe in einem näher bestimmten Zeitraum "ca. 1/2 Fl. Wodka" getrunken. Mit der Bezeichnung "ca." hat sie eine nicht konkret bestimmte Menge genannt. Zudem ist allgemein bekannt, dass Wodka in unterschiedlichen Gebindegrößen verkauft wird. Entgegen dem Beschwerdevorbringen war nicht das Organ der Straßenaufsicht verpflichtet, nähere Erhebungen etwa über die Größe der Wodkaflasche anzustellen, sondern es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, selbst die Größe des Flasche anzugeben (oder diese vorzuzeigen). Schon deshalb ist die Begründung der belangten Behörde, der behauptete Nachtrunk sei mangels konkreter Bezeichnung der Menge des angeblich nach dem Lenken des Kraftfahrzeugs getrunkenen Alkohols nicht glaubwürdig, nicht rechtswidrig. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst die Angaben in der Berufung, die Wodkaflasche habe einen Inhalt von "zumindest" 0,7 Liter gehabt, die Menge des konkret konsumierten Alkohols offen lässt.

Die Einvernahme des von der Beschwerdeführerin als Entlastungszeugen namhaft gemachten Ehemannes zum behaupteten Nachtrunk hätte daher bloß zu einer unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem, einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt, erfolgen sollen. Die belangte Behörde durfte daher zu Recht von seiner Einvernahme absehen.

Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensmangel die Unterlassung der Einvernahme weiterer von ihr beantragter Zeugen. Im Schriftsatz vom 17. Februar 2003 hatte sie die Einvernahme der Zeugen D, Sch, M und W zum Beweis dafür beantragt, dass sie an der Unfallstelle (das ist der vorgeworfene Ort des Lenkens) "vor Ort keinerlei Alkoholisierungsmerkmale" aufgewiesen habe. Die Zeugin K wurde zum Thema genannt, dass die Beschwerdeführerin "während der Fahrt und vor Ort keinerlei Alkoholisierungsmerkmale" aufgewiesen habe. Diese Anträge wurden in der Folge aufrecht erhalten.

Dass die Zeugen keinen Eindruck einer Alkoholisierung der Beschwerdeführerin gehabt haben sollen, ist unerheblich, weil die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der - medizinisch nicht gebildeten - Zeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung der Beschwerdeführerin zugelassen hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2003, Zl. 2001/02/0139). Somit ist die belangte Behörde im Recht, dass selbst im Falle, dass die Zeugen keine Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen hätten, daraus keine Schlussfolgerung gezogen werden könnte, die Beschwerdeführerin habe sich zum Vorfallszeitpunkt noch nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden. Das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geäußerte Argument, auch das einvernommene Organ der Straßenaufsicht sei kein Mediziner, geht schon deshalb ins Leere, weil selbst die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung von Alkoholisierungsmerkmalen durch ein - diesbezüglich geschultes - Organ keinen Beweis für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beeinträchtigung durch Alkohol zu liefern im Stande ist. Da diesen Beweisanträgen somit die rechtliche Relevanz fehlte, begründete es keinen Verfahrensmangel, wenn die belangte Behörde die Einvernahme der Zeugen unterlassen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Entgegen der von der Beschwerdeführerin in ihrer - geradezu mutwilligen - "Äußerung" vom 28. Jänner 2004 zur Gegenschrift der belangten Behörde vertretenen Auffassung kann die Wortfolge in der Gegenschrift "An Kosten werden im Sinne der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003, verzeichnet ..." nicht anders denn als Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz im Falle der Abweisung der Beschwerde verstanden werden.

Wien, am 20. April 2004

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