VwGH 2003/01/0041

VwGH2003/01/004124.8.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der L, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 15. Mai 2001, Zlen. UVS- 02/32/2663/2000/37 und UVS-02/32/784/2001, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Verletzung von Richtlinien (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §60;
B-VG Art10 Abs1 Z14;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
PersFrSchG 1988 Art4 Abs6;
SMG 1997 §27;
SPG 1991 §30;
SPG 1991 §31;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2;
SPG RichtlinienV 1993 §8;
SPG RichtlinienV 1993;
StGG Art9;
StPO §139 Abs1;
StPO §139 Abs2;
StPO §142;
VStG §36 Abs1;
AVG §56;
AVG §60;
B-VG Art10 Abs1 Z14;
HausRSchG 1862 §1;
HausRSchG 1862 §2;
PersFrSchG 1988 Art4 Abs6;
SMG 1997 §27;
SPG 1991 §30;
SPG 1991 §31;
SPG 1991 §89 Abs4;
SPG RichtlinienV 1993 §1 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §6 Abs1 Z2;
SPG RichtlinienV 1993 §8;
SPG RichtlinienV 1993;
StGG Art9;
StPO §139 Abs1;
StPO §139 Abs2;
StPO §142;
VStG §36 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid, der im Punkt "Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation" sowie hinsichtlich der Entscheidung über die behauptete Richtlinienverletzung nach § 5 RLV unbekämpft geblieben ist, wird in den Punkten "Hausdurchsuchung", "Personsdurchsuchung" und hinsichtlich der Entscheidung über die behaupteten Richtlinienverletzungen nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV und § 8 Abs. 1 RLV (einschließlich der Kostenaussprüche) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen (im Punkt "Freiheitsbeschränkung") wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 17. Februar 2000 führte die Bundespolizeidirektion Wien im Hinblick auf einen Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien in der Asylwerberunterkunft in Wien, (K-Heim), eine Hausdurchsuchung durch. Von dieser Maßnahme war ua. das zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin und ihrer im November 1999 geborenen Tochter bewohnte Zimmer 310 betroffen.

In ihrer an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) gerichteten Beschwerde "gemäß §§ 67a Abs. 1 Z. 2 AVG und 88, 89 SPG" stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die Durchsuchung des Zimmers 310 sowie der dort befindlichen persönlichen Besitztümer und Schlafstelle, ihre während der Durchsuchung erfolgten Freiheitsbeschränkungen (Konfinierungen) sowie die an ihr vorgenommene Personsdurchsuchung (samt Anal- und Vaginalvisitation) für rechtswidrig zu erklären und ihre Verletzung im Recht auf Inkenntnissetzung über Anlass und Zweck des Einschreitens, im Recht auf Verständigung von der Möglichkeit zur Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistandes sowie im Recht auf unvoreingenommene und höfliche Behandlung festzustellen. In weiterer Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 4. Juli 2000 hinsichtlich der behaupteten Richtlinienverletzungen - nach Erhalt der Sachverhaltsmitteilung der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Juni 2000, wonach kein Fehlverhalten der einschreitenden Beamten vorgelegen habe - die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 89 Abs. 4 SPG.

Mit Bescheid vom 15. Mai 2001 sprach die belangte Behörde über die erhobene Beschwerde und über das Entscheidungsverlangen der Beschwerdeführerin nach § 89 Abs. 4 SPG wie folgt (in den Spruchpunkten 2. und 6. unter Berücksichtigung einer amtswegigen Abänderung nach § 68 Abs. 2 AVG) ab:

"1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der Hausdurchsuchung zurückgewiesen.

2. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der Personsdurchsuchung, soweit mit ihr die Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation behauptet wird, zurück-, ansonsten aber als unbegründet abgewiesen.

3. Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG wird die Beschwerde wegen der behaupteten Freiheitsbeschränkung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

4. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund ... insgesamt ATS 6.865,-- binnen 14 Tagen ... bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

5. Gemäß § 89 Abs. 4 SPG iVm § 67c Abs. 3 AVG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien fest, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Richtlinienverletzungen nicht vorliegen.

6. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund ... ATS 565,-- binnen 14 Tagen ... bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Die belangte Behörde stellte fest, dass sich gegen einige im K-Heim, wohnhafte Afrikaner ein Verdacht in Richtung Suchtgifthandel ergeben habe. Nach Beschaffung diverser Zimmer- bzw. Gästelisten des K-Heimes (zuletzt am 15. Februar 2000) sei die Staatsanwaltschaft beim Jugendgerichtshof Wien seitens der Bundespolizeidirektion Wien am 15. Februar 2000 ersucht worden, für mehrere konkret bezeichnete Zimmer bzw. Wohnungen im K-Heim - nach der Aktenlage wörtlich: "... für die nachfolgend angeführten und von den Tatverdächtigen bewohnten Zimmer im K-Heim ..." - Hausdurchsuchungsbefehle zu erwirken. Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl sei am 16. Februar 2000 erteilt und am 17. Februar 2000 schriftlich ausgefertigt worden. Der schriftlich ausgefertigte Hausdurchsuchungsbefehl habe wie folgt gelautet:

"Hausdurchsuchungsbefehl

In der Strafsache gegen M.T. u.a. wegen § 38 f SMG wird dem SB der BPD Wien der Befehl erteilt,

1) die von den folgenden Beschuldigten bewohnten Räume in Wien, (K-Heim)

W.G., Zimmer 415

B.J., Zimmer 414

Z.B., Zimmer 409

A.Ch., Zimmer 409

N.H., Zimmer 309

O.K., Zimmer 415

C.K., Zimmer 416

I.Ch.Ch., Zimmer 310

A.J.D., Zimmer 408

E.A., Zimmer 306

2) das Zimmer des U.S., in Wien, R-Gasse,

und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, insbesondere S-Ggasse, Zimmer 407, gemäß § 139 ff StPO zu durchsuchen und solche Gegenstände, die für die gegenständliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten oder dem Verfall oder der Entziehung (richtig: Einziehung) unterliegen, gemäß § 143 StPO zu behandeln. Dabei handelt es sich insbesondere um Suchtgift, Bargeld, Handys, Aufzeichnungen mit Adressen und Telefon-Nummern.

Von der vorausgehenden Vernehmung der Genannten ist gemäß § 140 Abs. 2 StPO abzusehen.

Begründung

Die Genannten stehen im Verdacht, gewerbsmäßigen Suchtgift-Handel zu betreiben. Weiters besteht der Verdacht, dass sich in den obgenannten Zimmern Beweismittel befinden, die bei vorhergehender Vernehmung vermutlich verbracht würden."

Am 17. Februar 2000 sei - so die belangte Behörde weiter - bereits um ca. 04.30 Uhr eine Einsatzbesprechung für Polizeibeamte im Bezirkspolizeikommissariat Favoriten betreffend die Durchführung der Hausdurchsuchungsbefehle abgehalten worden. Hiebei sei unter anderem besprochen worden, dass sich vermutlich größere Mengen an Suchtgift in den vom Hausdurchsuchungsbefehl genannten Zimmern befinden dürften, dass pro Zimmer maximal zwei Afrikaner wohnhaft wären und dass die Öffnung der Zimmertüren durch Originalschlüssel erfolgen solle. Gegen 05.30 Uhr seien Polizeikräfte im K-Haus eingetroffen und hätten vor den im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Zimmern im 3. und 4. Stock "Position" bezogen. Der gleichzeitige Zugriff auf alle Zimmer sei zwischen 05.40 Uhr bis 05.50 Uhr erfolgt. Das "Eindringteam" bezüglich des Zimmers 310 habe aus WEGA-Kräften bestanden, welche nach dem Öffnen der Zimmertür sofort das Zimmer betreten und dort die Lage sondiert hätten. Da sich im Zimmer 310 kein Mann befunden habe, sondern nur die Beschwerdeführerin und ihre kleine Tochter, hätten die WEGA-Kräfte den Raum rasch wieder verlassen. Es seien drei Kriminalbeamte (zwei Männer und eine Frau) eingetreten, die versucht hätten, sich mit der Beschwerdeführerin durch Gesten und auf Englisch zu verständigen. Ein namentlich genannter Kriminalbeamter habe von der Beschwerdeführerin einen Ausweis verlangt, um ihre Identität festzustellen, und habe sie auf Englisch und mittels englischsprachigem Vordruck über die Vornahme einer Hausdurchsuchung informiert. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Reaktion gezeigt, zumal sie selbst nur Lingala spreche. Währenddessen habe der zweite Kriminalbeamte bereits ein Bett durchsucht, danach sei die Beschwerdeführerin ersucht worden, ihr Kind aus dem anderen Bett in das bereits durchsuchte Bett zu legen. Die weibliche Kriminalbeamtin sei mit der Beschwerdeführerin ins Badezimmer gegangen und habe etwa fünf Minuten lang eine Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin durchgeführt, bei der sich diese habe entkleiden müssen. Die Tür des Badezimmers sei dabei geschlossen gewesen. Am Ende der Personsdurchsuchung habe die Beschwerdeführerin hysterisch geschrien und sich nicht wieder ankleiden wollen; schließlich habe sie sich aber dann doch angezogen und bald wieder beruhigt. Nach Aufforderung durch die Beamten habe die Beschwerdeführerin ihr quengelndes Kind aufgenommen und es in der Folge aus eigenem Antrieb gewickelt. Inzwischen sei die Wohnung von den Beamten weiter durchsucht worden, die dabei auch teilweise die Kästen ausgeräumt und bereits durchsuchte Kleidungsstücke auf den Boden gelegt hätten. Die gesamte Hausdurchsuchung habe etwa eine halbe Stunde gedauert, es sei kein Suchtgift oder ein sonst verdächtiger Gegenstand gefunden worden.

In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Hausdurchsuchung im Zimmer 310 des K-Heimes durch den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt gewesen sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, das zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht mehr (der im Hausdurchsuchungsbefehl genannte) I.Ch.Ch., sondern die am 16. Februar 2000 dort eingezogene Beschwerdeführerin das Zimmer 310 belegt gehabt habe. Zwar habe die Beschwerdeführerin nicht zu den zehn im Hausdurchsuchungsbefehl genannten Beschuldigten gehört, doch sei das Zimmer 310 ausdrücklich als das vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnte Zimmer bezeichnet gewesen. Im Einzelnen argumentierte die belangte Behörde weiter wie folgt:

"Erstens kann der Hausdurchsuchungsbefehl auch auf eine Wohnung bzw. Unterkunft lauten, in der der Beschuldigte nicht ständig, sondern nur manchmal wohnt (z.B. einige Male im Monat übernachtet). Denn es kann etwa auch der Verdacht gegeben sein, ein Drogendealer verwende die Wohnung seiner Freundin - ohne deren Wissen! - als Drogenversteck.

Zweitens ist es nicht Aufgabe jener Polizeibeamten, die den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl vollziehen, also die Hausdurchsuchung durchführen, neuerlich Recherchen darüber anzustellen, ob der Beschuldigte (hier: I.) noch immer in diesem Zimmer (hier: Nr. 310) wohnt. Sobald ein diesbezüglicher richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl vorliegt, sind allfällige Fehler hinsichtlich der Zimmernummer dem Gericht zuzurechnen (anders nur, wenn nicht das vom Hausdurchsuchungsbefehl erfasste Zimmer, sondern irrtümlich ein anderes durchsucht worden wäre, also etwa statt des Zimmers 310 das Zimmer 110).

Drittens muss sich der Beschuldigte, auch wenn er tatsächlich in dem angeführten Zimmer wohnt, bei der Hausdurchsuchung nicht dort aufhalten. Das zu durchsuchende Zimmer kann leer sein, es können sich aber auch fremde Personen dort aufhalten, seien es Verwandte, Freunde, Bekannte oder aber etwa Kunden eines des Drogenhandels Beschuldigten.

Viertens ist im vorliegenden Fall der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl noch nicht schriftlich vorgelegen. Zwar ist er mit dem Datum '17.2.2000', also mit dem Datum des Tages, an dem die Hausdurchsuchung vorgenommen wurde, versehen, doch hat die Hausdurchsuchung unbestrittener Maßen sehr zeitlich am Morgen begonnen ... . Es ist daher jedenfalls mit Sicherheit davon auszugehen, dass zu Beginn der Hausdurchsuchung der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl noch gar nicht vorgelegen war, und die Polizeibeamten auf Grund des am 16.2.2000 mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehls eingeschritten waren.

...

In der Zimmerliste vom 6.12.1999 ... ist I. als auf Zimmer

Nr. 415 wohnhaft geführt.

Im Bericht ... ist eine Gästeliste vom 28.1.2000 vermerkt.

Dies zeigt, dass die Polizeibeamten bei ihren Recherchen betreffend Verdacht des Drogenhandels im K-Haus jeweils aktualisierte Gästelisten der K-Haus-Betreiber herangezogen haben. In der Gästeliste vom 28.1.2000 wird I. als auf Zimmer Nummer 310 wohnhaft geführt.

Aus dem Beweisverfahren hat sich unbestrittener Maßen ergeben, dass manche Zimmer von mehreren Personen bewohnt wurden und dass manche Bewohner von einem Zimmer in ein anderes übersiedelt sind. Weiters war es nicht unüblich, dass Hausbewohner nicht immer im eigenen Zimmer, sondern in einem anderen Zimmer übernachtet haben.

In einem weiteren Bericht ... vom 15.2.2000, findet sich der

Vermerk ... . Dies untermauert, dass die Polizeibeamten versucht

haben, den jeweils aktuellen Stand der Unterbringung der des Drogenhandels verdächtigen Heimbewohner zu eruieren.

In diesem Bericht vom 15.2.2000 findet sich der Hinweis, dass I. (weiterhin) das Zimmer 310 bewohnt.

Dementsprechend hat die BPD Wien, Sicherheitsbüro in der von einem Polizeijuristen verfassten Anzeige an die Staatsanwaltschaft vom 15.2.2000 ebenfalls als Zimmernummer des I. Nr. 310 angeführt

... .

Am 16.2.2000 wurde der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl mündlich erteilt. In dem darüber von einem Polizeijuristen erstellten Aktenvermerk ... sind nur die Zimmernummern - darunter Nr. 310 - angeführt, da diese Räumlichkeiten durchsucht werden mussten.

...

Die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, welche auch das Ersuchen um Erwirkung von Hausdurchsuchungsbefehlen beinhaltete, wurde ... am 15.2.2000 verfasst. Mit diesem Zeitpunkt waren die Organe der BPD Wien daher nicht mehr gehalten, aus eigenem Antrieb weiterhin aktuelle Gästelisten anzufordern.

Am 16.2.2000 erteilte der Richter des Jugendgerichtshofes den mündlichen Befehl, unter anderem das Zimmer 310 zu durchsuchen, und scheint sich dieser Hausdurchsuchungsbefehl mit dem Einzug der Bf in das K-Haus, Zimmer Nr. 310, überschnitten zu haben."

Auch die Modalitäten der Hausdurchsuchung seien dem Gericht zuzurechnen. Angesichts des festgestellten Wortlauts des Hausdurchsuchungsbefehls stelle sich das Einschreiten der Polizeibeamten nicht als "exzessives Vorgehen" dar. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die gegen die vom richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl, der nicht überschritten worden sei, gedeckte Hausdurchsuchung eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei.

Hinsichtlich der Personsdurchsuchung führte die belangte Behörde aus, dass diese Maßnahme bei Personen, die im Hausdurchsuchungsbefehl nicht als Beschuldigte aufgezählt seien, nicht unmittelbar durch den Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt sei; es müssten weitere Umstände hinzutreten, um eine Personsdurchsuchung durchführen zu dürfen. Gemäß § 139 Abs. 2 StPO sei gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände spreche, wie sie im Hausdurchsuchungsbefehl genannt worden seien, oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt seien, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Dass die Beschwerdeführerin eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig gewesen sei oder dass sie sich während der Hausdurchsuchung eines solchen verdächtig gemacht habe, sei ebenso wenig hervorgekommen wie der Umstand, dass sie sonst übel berüchtigt gewesen wäre. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin in dem vom Hausdurchsuchungsbefehl umfassten Zimmer 310 aufgehalten und scheine - nicht nur auf Grund des von ihr getragenen Pyjamas, sondern auch auf Grund der sehr frühen Morgenstunden - in diesem Zimmer auch geschlafen zu haben. Dies habe bei den einschreitenden Beamten vertretbarerweise den Eindruck erwecken können, dass sie "in einem sehr engen Zusammenhang" mit dem laut richterlichen Befehl zu durchsuchenden Zimmer 310 stehe und dass daher die Wahrscheinlichkeit sehr groß sei, dass die Beschwerdeführerin entweder selbst dem Suchtgiftmilieu angehöre oder mit einem Suchtgifthändler (dem Beschuldigten I.) eng befreundet sei. Die Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin sei demnach grundsätzlich zulässig gewesen. Sie habe sich zwar entkleiden müssen, ihre Durchsuchung sei jedoch von einer weiblichen Kriminalbeamtin im Badezimmer bei verschlossener Tür und ohne Anwesenheit von Männern vorgenommen worden, weshalb sich diese Maßnahme auch insoweit als rechtmäßig erweise. Dass die Beschwerdeführerin überdies einer Anal- und Vaginalvisitation unterzogen worden sei, habe nicht festgestellt werden können; insoweit, weil der behauptete Beschwerdegegenstand nicht vorgelegen habe, sei die Beschwerde daher zurückzuweisen gewesen.

Letzteres gelte auch für die Beschwerde im Punkt "Freiheitsbeschränkung". Das Ermittlungsverfahren habe erbracht, dass sich die Beschwerdeführerin während der Personsdurchsuchung im Badezimmer habe aufhalten müssen, diese Freiheitsbeschränkung habe sich jedoch "aus der Personsdurchsuchung" ergeben und sei daher nur deren "sekundäre Folge" gewesen. Dass die Beschwerdeführerin nach der Personsdurchsuchung die Wohnung nicht hätte verlassen dürfen, sei nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von § 6 Abs. 1 Z 2 RLV sowie von § 8 Abs. 1 RLV sei auf den richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl zu verweisen. Eine allfällige Nichterfüllung der sich aus den genannten Vorschriften ergebenden Verpflichtungen gehöre zu den "Modalitäten", deren Verletzung dem Gericht zuzurechnen sei. Im Übrigen - so die belangte Behörde ergänzend zu § 6 Abs. 1 Z 2 RLV - habe das Beweisverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch Gesten als auch auf Englisch (verbal und durch Übergabe eines in Englisch abgefassten Informationsblattes) über den Grund des Einschreitens informiert worden sei.

Eine Verletzung von § 5 RLV habe schließlich nicht stattgefunden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

1. Zur Hausdurchsuchung:

Die in diesem Punkt entscheidende Frage ist, ob die Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin durch den Hausdurchsuchungsbefehl des Jugendgerichtshofes Wien gedeckt war. Dieser Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 16. Februar 2000 mündlich (telefonisch) erteilt und am 17. Februar 2000 - im Hinblick auf die Uhrzeit des polizeilichen Einschreitens offenkundig nach der Vornahme der Hausdurchsuchung - schriftlich ausgefertigt. Die belangte Behörde hat den Wortlaut des schriftlichen Befehls (siehe oben) festgestellt. Sie hat in weiterer Folge mehrfach die Einheit zwischen mündlichem und schriftlich ausgefertigtem Hausdurchsuchungsbefehl zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa: "Der richterliche Hausdurchsuchungsbefehl wurde am 16.2.2000 erteilt und am 17.2.2000 schriftlich ausgefertigt.") und bei der Beurteilung, ob ein "exzessives Vorgehen" der Polizeibeamten stattgefunden habe, auf die Textierung des schriftlichen Befehls abgestellt (siehe Seite 26 f. der Bescheidausfertigung). Erkennbar liegt dem bekämpften Bescheid daher zugrunde, dass der mündliche Befehl, der angesichts des dargestellten zeitlichen Ablaufs die Basis des polizeilichen Handelns darstellte, inhaltlich mit der schriftlichen Ausfertigung übereinstimmte. Auch die Bundespolizeidirektion Wien hat in ihrer im Verwaltungsverfahren erstatteten Gegenschrift nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dass die belangte Behörde an anderer Stelle - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - anmerkte, in dem von einem Polizeijuristen erstellten Aktenvermerk über die Erteilung des mündlichen Hausdurchsuchungsbefehles seien nur die Zimmernummern der zu durchsuchenden Räumlichkeiten (anders als in der schriftlichen Ausfertigung ohne Bezug zu bestimmten Personen) angeführt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal mit dieser Anmerkung keine Aussage über den Inhalt des tatsächlich vom Gericht Aufgetragenen (sondern nur über das vom Polizeijuristen Festgehaltene) getroffen wird. Vor dem Hintergrund des der Erteilung des Hausdurchsuchungsbefehles zugrunde liegenden Berichtes bzw. Ersuchens der Bundespolizeidirektion Wien an die Staatsanwaltschaft Wien vom 15. Februar 2000 - darin wird bezüglich des beantragten Hausdurchsuchungsbefehles im Wesentlichen wie in der dann folgenden schriftlichen Ausfertigung dieses Befehles formuliert - kann im Übrigen, wie der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, kein Zweifel bestehen, dass der besagte Aktenvermerk nur eine verkürzte Darstellung enthält.

Nach dem bisher Gesagten ist bei Auslegung des gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehles allein vom festgestellten Wortlaut der schriftlichen Ausfertigung - es kommt auf den objektiven Gehalt der vom Richter gebrauchten Worte an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1086, mwN) - auszugehen. Demnach wurde aber nicht schlichtweg die Durchsuchung von jeweils durch die Nummer bestimmten Zimmern angeordnet, sondern ausdrücklich auf die von namentlich genannten Beschuldigten bewohnten Räume abgestellt. Konkret bezüglich des unstrittig bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin benutzen Zimmers lautete der Befehl also nicht bloß auf Durchsuchung des Zimmers 310, sondern dahin, den vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnten Raum in Wien, (K-Heim), Zimmer 310, zu durchsuchen. Nichts legt den Schluss nahe, die Bezugnahme auf den vom Beschuldigten bewohnten Raum habe lediglich eine deskriptive Beifügung ohne jegliche normative Bedeutung dargestellt, sodass die Hausdurchsuchung ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Wohnverhältnisse jedenfalls im Zimmer 310 vorzunehmen war. Ein solcher Inhalt konnte dem Hausdurchsuchungsbefehl schon deshalb nicht beigemessen werden, weil es ersichtlich gerade auf die Räumlichkeit(en) des Beschuldigten ankam, was etwa auch daraus erhellt, dass ua. die Beschlagnahme von "neutralem" Bargeld (dieses kann nur durch seine Verbindung zum Beschuldigten für das Strafverfahren von Relevanz sein) aufgetragen wurde. Dass im Hausdurchsuchungsbefehl das Zimmer 310 als das vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnte Zimmer bezeichnet war, konnte die Bundespolizeidirektion Wien somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht von der Prüfung der aktuellen Wohnsituation entbinden. Wenn die belangte Behörde weiter ausführt, Fehler hinsichtlich der Zimmernummer seien dem Gericht zuzurechnen, so übersieht sie, dass eben nicht nur die Zimmernummer angegeben war; durch die zusätzliche Bezugnahme auf das Bewohnen seitens des genannten Beschuldigten eröffnete der Hausdurchsuchungsbefehl die Möglichkeit, den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort zu entsprechen und eine von vornherein sinnlose Maßnahme (Durchsuchung eines für das Strafverfahren mittlerweile irrelevanten Raumes) zu unterlassen. Ob es die Ausgestaltung des Hausdurchsuchungsbefehles darüber hinaus auch gestattet hätte, ein vom Beschuldigten tatsächlich bewohntes anderes Zimmer (nicht jenes mit der Nummer 310) zu durchsuchen, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden.

Die ergänzend angestellten Überlegungen der belangten Behörde, ein Hausdurchsuchungsbefehl könne auch auf eine vom Beschuldigten nur manchmal bewohnte Unterkunft lauten, ein Beschuldigter müsse sich auch bei tatsächlichem Bewohnen des angeführten Zimmers bei der Hausdurchsuchung nicht dort aufhalten, während umgekehrt fremde Personen zugegen sein könnten, und die Polizeibeamten hätten im Vorfeld der Hausdurchsuchung ohnehin versucht, den jeweils aktuellen Unterbringungsstand zu eruieren, betreffen nur mehr die Frage, inwieweit der Umstand, dass das Zimmer 310 bei Vornahme der Hausdurchsuchung von der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter, nicht (mehr) jedoch vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnt war, den einschreitenden Polizisten hätte erkennbar sein müssen (zur Relevanz dieses Aspektes kritisch Wiederin, Art. 9 StGG, in: Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 88 (1999)). Dazu ist indes darauf zu verweisen, dass in der polizeilichen Vorbesprechung von einer Maximalbelegung der Zimmer mit zwei Personen ausgegangen wurde, dass die Polizeibeamten bei Öffnung der Tür zum Zimmer 310 dort die Beschwerdeführerin und ihre Tochter antrafen und dass im Hinblick auf die Uhrzeit (Beginn der Hausdurchsuchung zwischen 05.40 und 05.50 Uhr) nicht mit einem "Besuch" gerechnet werden konnte. (Vgl. dazu auch die - insoweit zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ausführungen zur Personsdurchsuchung, wonach die Bekleidung der Beschwerdeführerin mit einem Pyjama aufgrund der sehr frühen Morgenstunden den Eindruck erweckte, sie habe im Zimmer 310 geschlafen und stehe mit diesem Zimmer in einem "sehr engen Zusammenhang".) Von daher kann - vergleichbar dem VfSlg. 10.975/1986 zugrunde liegenden Fall - nicht davon ausgegangen werden, die einschreitenden Beamten hätten mit gutem Grund der Auffassung sein können, das Zimmer 310 werde nach wie vor vom Beschuldigten I.Ch.Ch. bewohnt und es erübrige sich eine Nachfrage über die Zimmerbelegung beim Portier des Hauses (die von der Beschwerdeführerin in ihrer "Maßnahmenbeschwerde" aufgestellte Behauptung, der Portier sei anwesend gewesen, hat die belangte Behörde nicht in Frage gestellt), zumal schon infolge der im Vorfeld mehrfach eingeholten "Gästelisten" auf eine starke Fluktuation der Zimmerbewohner geschlossen werden musste. Mithin ergibt sich auch unter diesem Gesichtspunkt, dass die erfolgte Durchsuchung des Zimmers der Beschwerdeführerin nicht vom gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war, weshalb sich die Zurückweisung der "Maßnahmenbeschwerde" im Punkt Hausdurchsuchung als verfehlt erweist.

2. Zur Personsdurchsuchung:

Die Rechtfertigung zur Vornahme einer Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin erblickte die belangte Behörde nicht schon im gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl, sondern darin, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 139 Abs. 2 StPO vorgelegen hätten. Im Hinblick darauf hat sie die bei ihr erhobene Beschwerde in diesem Punkt (mit Ausnahme der nicht festgestellten Durchführung einer Anal- und Vaginalvisitation) nicht zurück-, sondern abgewiesen.

Gemäß § 139 Abs. 2 StPO ist gegen Personen, bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Besitz solcher Gegenstände - damit sind die in Abs. 1 dieser Bestimmung genannten Gegenstände gemeint, deren Besitz oder Besichtigung für eine bestimmte Untersuchung von Bedeutung sein kann - spricht oder die eines Verbrechens oder Vergehens verdächtig oder sonst übel berüchtigt sind, auch die Durchsuchung der Person und ihrer Kleidung zulässig. Die belangte Behörde erachtete die Beschwerdeführerin zwar nicht im genannten Sinn als verdächtig oder als übel berüchtigt, sie ging jedoch davon aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestanden habe, die Beschwerdeführerin befinde sich im Besitz von Suchtgift. Diese Überlegung ist freilich schon deshalb widersprüchlich, weil der Besitz von Suchtgift eine strafbare Handlung (§ 27 SMG) darstellt, weshalb nicht einerseits das Bestehen eines Verdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verneint und andererseits die erwähnte Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann. Davon abgesehen aber scheitert die Annahme der besagten Wahrscheinlichkeit schon daran, dass die Durchsuchung des Zimmers 310 bei richtiger Betrachtung (siehe oben 1.) gar nicht vom gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl gedeckt war, weshalb die Beschwerdeführerin im Ergebnis als völlig unbeteiligte Person zu betrachten gewesen wäre. § 139 Abs. 2 StPO vermochte die gegenständliche Personsdurchsuchung daher keineswegs zu tragen.

War die Personsdurchsuchung schon an sich rechtswidrig - die Bundespolizeidirektion Wien hat sich diesbezüglich im Verfahren vor der belangten Behörde im Übrigen nur auf den gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl gestützt und keine selbstständige Grundlage ins Treffen geführt -, so gilt dies umso mehr für die Art ihrer Vornahme (Anordnung der vollständigen Entkleidung).

3. Zur Freiheitsbeschränkung:

Die Beschwerdeführerin hat unter diesem Gesichtspunkt in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde geltend gemacht, sie sei während der Hausdurchsuchung zum Verweilen an bestimmten ihr zugewiesenen Standorten, gegen ihren Willen, für jedenfalls längere Dauer verhalten worden. Im bekämpften Bescheid wird demgegenüber nur festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Eintreten der Kriminalbeamten in ihr Zimmer nach einem Ausweis befragt und in englischer Sprache über die Vornahme einer Hausdurchsuchung informiert worden sei. Sie habe keine Reaktion gezeigt und sei nach Durchsuchung eines der beiden im Raum befindlichen Betten ersucht worden, ihr Kind aus dem anderen Bett in das bereits durchsuchte Bett zu legen. Dann (ein zeitlicher Abstand lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen) sei die Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen worden, nach deren Beendigung - so die belangte Behörde sinngemäß im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen - die Beschwerdeführerin ihre "Wohnung" hätte verlassen dürfen. Eine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit oder in einem sonstigen Recht habe daher - eine Freiheitsbeschränkung habe sich nur aus der Personsdurchsuchung ergeben - nicht vorgelegen.

In der vorliegenden Beschwerde wird zunächst gerügt, dass der Zeitraum bis zur Personsdurchsuchung keine ausreichende Beachtung gefunden habe. Dem ist freilich entgegenzuhalten, dass einerseits das in diesem Zeitraum allein festgestellte "Ersuchen", die Tochter in das bereits durchsuchte Bett zu legen, klar ausschließlich Zwecken der Durchsuchung des Zimmers diente und andererseits bezüglich der Vornahme der Personsdurchsuchung der Beschwerdeführerin keine Verzögerung - eine solche bringt auch die Beschwerde nicht vor - erkennbar ist. Während das genannte "Ersuchen" in der Hausdurchsuchung aufgeht, ist die wohl zu unterstellende Anordnung an die Beschwerdeführerin, vorerst nicht das Zimmer zu verlassen, damit allein ihrer Personsdurchsuchung zuordenbar, sodass darüber hinaus für einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt kein Raum bleibt. Was aber den Zeitraum nach der Durchsuchung der Beschwerdeführerin anlangt, so tritt sie in der Beschwerde den erkennbar getroffenen behördlichen Feststellungen, wonach ihr (nunmehr) das Verlassen des Zimmers nicht untersagt worden sei, nicht konkret entgegen. Da darüber hinaus weder Verhaltensanordnungen an die Beschwerdeführerin behauptet noch festgestellt wurden, die ein derartiges Verbot (wie etwa in dem gleichfalls den gegenständlichen Polizeieinsatz betreffenden, dem hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2003, Zl. 2001/01/0311, zugrunde liegenden Fall) schlüssig zum Ausdruck bringen, haftet der behördlichen Entscheidung im Punkt "Freiheitsbeschränkung" damit im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit an.

4. Zur Richtlinienbeschwerde:

Diesbezüglich gelangte die belangte Behörde in den beschwerdegegenständlichen Punkten primär (behauptete Verletzung von § 6 Abs. 1 Z 2 RLV) bzw. ausschließlich (behauptete Verletzung von § 8 Abs. 1 RLV) deshalb zu einem für die Beschwerdeführerin negativen Ergebnis, weil ein allfälliger Verstoß gegen diese Bestimmungen angesichts des vorliegenden Hausdurchsuchungsbefehles dem Gericht und nicht "der Verwaltungsbehörde BPD Wien zuzurechnen" sei. Dieser Auffassung ist schon im Hinblick auf die zu Punkt 1. dargestellten Überlegungen der Boden entzogen. Abgesehen davon, dass der gerichtliche Hausdurchsuchungsbefehl ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin nicht abgedeckt hat, erweist sich die behördliche Rechtsmeinung aber auch aus folgendem Grund als verfehlt:

Die auf Basis von § 31 SPG erlassene RLV stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht (1998), Rz 397). Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Solche Modalitäten werden etwa durch § 30 SPG oder - spezifisch die Hausdurchsuchung betreffend - durch § 142 StPO normiert. Dabei mag es durchaus Berührungspunkte geben, eine Zuordnung im Sinn der Überlegungen der belangten Behörde kommt allerdings nur im Bereich der "Modalitäten" in Betracht, während die Frage von Richtlinienverletzungen als eine Angelegenheit des "inneren Dienstes" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 96/01/0001) unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern nach § 89 Abs. 4 SPG zu entscheiden ist (vgl. zum Ganzen auch Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz2 (2001), Anm. B.1. zu § 89). Die Frage "verwaltungsbehördlich" oder "gerichtlich" stellt sich in diesem Zusammenhang nicht.

Zur Entscheidung betreffend § 6 Abs. 1 Z 2 RLV (gemäß dieser Bestimmung ist dem von der Amtshandlung eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes Betroffenen der Zweck des Einschreitens bekannt zu geben, es sei denn, dieser wäre offensichtlich oder die Bekanntgabe würde die Aufgabenerfüllung gefährden) argumentierte die belangte Behörde ergänzend, dass die Beschwerdeführerin sowohl durch Gesten als auch auf Englisch über den Grund des Einschreitens informiert worden sei. In ihren zu diesem Thema getroffenen Sachverhaltsfeststellungen heißt es allerdings nur, man habe sie "über die Vornahme einer Hausdurchsuchung" (auf Englisch) informiert. Ausgehend von dieser Feststellung ist nicht zu sehen, inwieweit tatsächlich eine Mitteilung über den Zweck des behördlichen Vorgehens erfolgte. Dass eine Hausdurchsuchung (und eine Personsdurchsuchung) stattfand(en), war ohnehin offensichtlich. Aufgabe der einschreitenden Polizisten wäre es aber gewesen, über das "Warum" (Zweck) dieser Maßnahmen (zumindest oberflächlich) Auskunft zu erteilen, geht es doch bei der in Frage stehenden Richtlinienbestimmung zweifelsohne darum, dem Betroffenen durch Information ein adäquates Reagieren zu ermöglichen und so die Gefahr einer Eskalation nach Möglichkeit hintanzuhalten. Auf Basis der behördlichen Feststellungen erweist sich damit auch die hilfsweise herangezogene Begründung zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Z 2 RLV als nicht tragfähig.

Der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Zusammenhang im Hinblick auf das in der Beschwerde ergänzend enthaltene Vorbringen, angesichts der sprachlichen Verständigungsprobleme deute nichts auf eine Erfüllung der Informationspflichten nach der RLV hin, noch Folgendes angemerkt: Anders als etwa Art. 4 Abs. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (oder einfach gesetzlich § 36 Abs. 1 zweiter Satz VStG) wird in § 6 Abs. 1 Z 2 RLV (und ebenso in § 8 RLV) nicht ausdrücklich auf den Gebrauch einer für den Betroffenen "verständlichen Sprache" abgestellt. Nichtsdestotrotz wird man ausgehend von dem oben beschriebenen Zweck der normierten Informationspflichten davon ausgehen müssen, dass auch die nach der RLV vorzunehmenden Informationen in einer für den Adressaten der Amtshandlung nach Möglichkeit verständlichen Sprache zu erfolgen haben. Das kann angesichts des Charakters der RLV als Berufspflichtenkodex (siehe oben) und angesichts dessen, dass erkennbar auf ein sofortiges Agieren abgestellt wird, freilich nicht bedeuten, dass der einschreitende Beamte, der eine dem Betroffenen der Amtshandlung verständliche Fremdsprache nicht beherrscht, quasi automatisch die in Frage kommende Richtlinienbestimmung verletzt. Man wird von ihm vielmehr nur erwarten können, dass er die dem Zweck der Amtshandlung nicht zuwider laufenden Möglichkeiten, die ihm für eine Verständigung zur Verfügung stehen, nützt und dergestalt versucht, mit den ihm unter Bedachtnahme auf den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gebote stehenden Mitteln den normierten Informationspflichten zu entsprechen (vgl. auch § 1 Abs. 2 erster Satz RLV). Scheitert dieser Versuch - im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dazu allerdings nur unzureichende Feststellungen getroffen, weshalb sich am dargestellten Ergebnis nichts ändert - liegt eine Verletzung der in Frage kommenden Richtlinienbestimmung nicht vor.

5. Nach dem Gesagten war die vorliegende Beschwerde im Punkt "Freiheitsbeschränkung" gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen jedoch war der bekämpfte Bescheid - im Umfang seiner Anfechtung - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. August 2004

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