Normen
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §56;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein der kurdischen Volksgruppe angehörender irakischer Staatsangehöriger, gelangte am 26. September 2001 in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Zu seinen Fluchtgründen gab er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, er stamme aus Kirkuk; man habe ihn und seinen Vater zwingen wollen, ihre Volksgruppenzugehörigkeit im Personalausweis bzw. in einer Urkunde von "kurdisch" auf "arabisch" abzuändern. Er habe auch in Deutschland einen Asylantrag unter einem anderen Namen gestellt; die nunmehrigen Angaben seien aber richtig.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 26. April 2002 gemäß § 7 AsylG ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in den Irak gemäß § 8 AsylG für zulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als unglaubwürdig qualifiziert, auf Grund "Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Sie irakischer Staatsbürger sind".
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er vorbrachte, er könne in sein Heimatland nicht zurückkehren, da er um sein Leben fürchte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 7 AsylG ab und stellte die Zulässigkeit des Refoulement des Beschwerdeführers in den Irak fest. Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung sei umfassend und schlüssig und werde daher auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Auf Grund der vom Beschwerdeführer "nicht plausibel gemachten Widersprüche" sei dessen gesamtes Vorbringen unglaubwürdig. Die Aufnahme weiterer Beweise sei wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung drohe; auch Gefahren im Sinne des § 57 FrG oder eine Unzumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers auf Grund dessen individueller Lebensumstände seien nicht gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat (vgl. in diesem Zusammenhang zuletzt etwa das Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0258, mwN).
Die belangte Behörde hat in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen dem angefochtenen Bescheid die nicht als unschlüssig zu erkennende Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu Grunde gelegt, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, unglaubwürdig sei. Da das Bundesasylamt davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer irakischer Staatsbürger sei, hätte die belangte Behörde sich bei der Beurteilung des Asylantrages jedoch auch damit auseinander setzen müssen, dass unter den hier maßgeblichen Umständen zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides einem irakischen Staatsbürger wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland unverhältnismäßig harte Sanktionen drohten, denen gerade unter den damaligen besonderen politischen Verhältnissen im Irak Asylrelevanz zukommen konnte (vgl. dazu die im Erkenntnis vom 22. Mai 2003, Zl. 2001/20/0268, und im Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 99/20/0401, referierte Rechtsprechung, sowie zuletzt die Erkenntnisse vom 29. Jänner 2004, Zlen. 2001/20/0426 und 2001/20/0673).
Weder das Bundesasylamt noch die belangte Behörde haben sich mit den dafür maßgeblichen, in den Bescheiden der belangten Behörde wiederholt erörterten irakischen Vorschriften und der Praxis ihrer Anwendung ausreichend auseinander gesetzt, sodass der von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf. Dies hätte auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erfordert.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 19. Februar 2004
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