VwGH 2002/20/0159

VwGH2002/20/01594.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des A in G, geboren 1950, vertreten durch Dr. Klaus Rainer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. November 2001, Zl. 211.204/1-IX/26/99, betreffend §§ 7, 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §1 Z4;
AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste (von Armenien kommend) zusammen mit seiner Ehefrau (hg. Zl. 2002/20/0160) und den gemeinsamen Kindern (hg. Zlen. 2002/20/0157 und 2002/20/0158) am 11. Juli 1999 in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag.

Bei seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt am 15. Juli 1999 gab der Beschwerdeführer (der Niederschrift zufolge) an, "in Baku, ASERBAID" geboren und Angehöriger der armenischen Volksgruppe zu sein. Bei der Staatsangehörigkeit ist "UNGEKL" vermerkt. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer (in Verbindung mit seinen Angaben zum Schulbesuch von 1957 bis 1974 in Baku und der anschließenden Berufstätigkeit von 1975 bis 1989 in Baku) im Zuge der weiteren Befragung aus, er habe mit seiner Ehefrau seit 1989 in Erewan gelebt. "Vorher" hätten der Beschwerdeführer und seine Frau die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft gehabt. 1989 seien sie aus Aserbaidschan vertrieben worden und hätten "dadurch wahrscheinlich" auch diese Staatsbürgerschaft verloren. Sie seien armenischer "Nationalität" und hätten als Flüchtlinge in Armenien gelebt. Auf Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, er habe trotz eines entsprechenden Versuches die armenische Staatsbürgerschaft nicht bekommen.

Als Fluchtgrund machte der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien in Armenien als Fremde behandelt, beschimpft, beleidigt und auf der Straße bespuckt worden. Die "örtliche Bevölkerung" habe sie "gehasst" und verachtet, als ihre Herkunft aus Baku bekannt geworden sei. Die Kinder seien in der Schule und im Kindergarten schlecht behandelt worden. Der Sohn sei geschlagen und ihm sei vorgeworfen worden, ein Aserbaidschaner zu sein. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien sei zu befürchten, dass sie "noch schlimmer behandelt" würden. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, "jedes Jahr" zum Sicherheitsdienst vorgeladen und verhört worden zu sein. Ihm seien jedes Mal quälende Fragen gestellt worden, ob er ein "Denunziant" sei und Kontakt zu Aserbaidschanern habe.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers (nach Aufhebung eines ersten, auf § 6 Z 2 AsylG gestützten Bescheides durch die belangte Behörde) mit Bescheid vom 8. September 1999 gemäß § 7 AsylG ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien fest. Das Bundesasylamt, das sich in seinem Bescheid mit der Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht auseinander setzte, legte seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers (als glaubwürdig) zugrunde. Es erachtete die auf Armenien bezogenen Fluchtgründe jedoch aus rechtlichen Erwägungen für nicht asylrelevant.

Gegen diese Beurteilung wandte sich die Berufung des Beschwerdeführers, in der er sich - wie schon in der gegen den ersten Bescheid des Bundesasylamtes gerichteten Berufung - ohne nähere Ausführungen zu dieser Frage als "staatenlos" bezeichnete.

Die belangte Behörde führte über die Berufung des Beschwerdeführers sowie über die Berufungen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder am 23. August 2001 eine Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und (kurz) auch der Sohn der beiden ergänzend einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit (wie auch jene der anderen Familienmitglieder) in der Niederschrift mit "ungeklärt" angegeben ist, gab zum Besitz eines Reisepasses befragt an, er habe einen "aserbaidschanischen Pass" gehabt, der ihm jedoch im Juli/August 1989 (noch in Aserbaidschan) abgenommen worden sei. Das verband er mit der Vermutung, man hätte auf diese Art die Christen ausfindig machen wollen. Auf die Frage, ob das Religionsbekenntnis im Reisepass eingetragen gewesen sei, erwiderte der Beschwerdeführer: "In den alten sowjetischen Reisepässen war die Volkszugehörigkeit vermerkt." In Armenien habe er einen Flüchtlingsausweis erhalten. "Nach dem Sowjetregime" (offenbar gemeint: nach dessen Zerfall) habe man in Aussicht gestellt, dass "wir einen armenischen Reisepass bekommen könnten."

Der Beschwerdeführer habe sich "1989/1990" an die "Flüchtlingsabteilung" gewandt, um den Reisepass zu bekommen. Der Antrag sei jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, der Krieg zwischen den ethnischen Gruppen in Aserbaidschan werde beendet und sie könnten dann dorthin zurückkehren. Die Ehefrau des Beschwerdeführers machte in dieser Verhandlung der dargestellten Aussage des Beschwerdeführers sinngemäß entsprechende Angaben. In Bezug auf die Fluchtgründe brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ergänzend näher beschriebene - vor dem Bundesasylamt und in der Berufung noch nicht erwähnte - gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmaßnahmen der armenischen Behörden vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 7, 8 AsylG ab. Die belangte Behörde traf "zur persönlichen Situation" des Beschwerdeführers folgende (auszugsweise wiedergegebene) Feststellungen:

"1.1.1. Der Berufungswerber stammt aus Baku in Aserbaidschan, gehört der armenischen Volksgruppe an und ist apostolischen Bekenntnisses. ... 1989 wurde der Berufungswerber aus Aserbaidschan vertrieben. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft. Ab 1989 - nach seiner Vertreibung - lebte der Berufungswerber mit seiner Familie in Armenien. Er wurde dort als Flüchtling anerkannt und erhielt als solcher eine Wohnung zur Verfügung. In Armenien wurde der Berufungswerber seitens der örtlichen Bevölkerung wie ein Fremder behandelt, beschimpft, verspottet und beleidigt. Seinem Sohn wurde in der Schule immer wieder vorgeworfen, Aserbaidschaner zu sein, und er wurde in der Schule geschlagen. Die Tochter des Berufungswerbers wurde im Kindergarten schlecht behandelt.

Der Berufungswerber arbeitete als Großhändler und belieferte andere Geschäfte. Seine Ehefrau konnte keine Arbeit finden.

Jedes Jahr wurde der Berufungswerber zum Sicherheitsdienst vorgeladen und verhört und dazu befragt, ob er Denunziant sei und ob er noch Kontakt zu Aserbaidschanern habe.

1.1.2. Nicht festgestellt werden kann dagegen, dass darüber hinaus weitere Übergriffe stattgefunden hätten. Es kann weder festgestellt werden, dass der Berufungswerber im Zuge seiner Handelstätigkeit öfters geschlagen wurde, ihm seine Waren abgenommen wurden und er sich mit Geldgeschenken freikaufen musste, noch, dass er mindestens viermal von der Polizei zu Hause aufgesucht, befragt und misshandelt, sowie einmal für ein bis zwei Tage in einer Polizeizelle angehalten worden wäre. Auch das in diesem Zusammenhang erstatte Detailvorbringen kann nicht als Sachverhalt festgestellt werden.

Weiters ist nicht feststellbar, dass der Berufungswerber von den ihm als in Armenien anerkanntem Flüchtling zustehenden Leistungen ausgeschlossen worden wäre."

Darüber hinaus traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen "zur Situation in Armenien", und zwar "zur Menschenrechtssituation", "zur Versorgungslage" und "zur Aufnahme armenisch-stämmiger Flüchtlinge aus Aserbaidschan".

Nach ausführlichen beweiswürdigenden Erwägungen folgerte die belangte Behörde mit dem Hinweis auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen rechtlich, die festgestellten gegen den Beschwerdeführer und gegen seine Familie gerichteten und von Privatpersonen ausgehenden Diskriminierungen sowie jährliche Vorladungen zu den Sicherheitsbehörden in Armenien stellten mangels ausreichender Intensität der Eingriffe keine asylrelevante Verfolgung dar. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er "als anerkannter Flüchtling" in Armenien eine geschützte Rechtsposition einnehme, welche aus dem Anspruch auf Erlangung der Staatsbürgerschaft, auf Zuweisung einer Unterkunft und auf staatliche Leistungen bzw. solche von Hilfsorganisationen ableitbar sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der armenische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage wäre, entsprechenden Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu gewähren. Aufgrund der (im Rahmen der Feststellungen) dargestellten Versorgung von Flüchtlingen durch den armenischen Staat bzw. durch Hilfsorganisationen sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Armenien eine Existenzgrundlage hätte. Zudem habe er vorgebracht, sich selbständig erhalten zu haben und auf Hilfsleistungen nicht angewiesen zu sein. Aus den dargelegten Erwägungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asylrelevante Verfolgung "in seinem Herkunftsstaat" glaubhaft zu machen.

In der auf Armenien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bezogenen Non-Refoulement-Prüfung verwies die belangte Behörde unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG auf die Gründe für die Abweisung des Asylantrages und unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG insbesondere neuerlich auch darauf, dass der Beschwerdeführer als (dort) anerkannter Flüchtling Anspruch auf den Erwerb der armenischen Staatsbürgerschaft und Zugang zu staatlichen Leistungen bzw. Leistungen von Hilfsorganisationen habe, weshalb Existenzprobleme nicht zu befürchten wären.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach § 8 AsylG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) hat die Behörde, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Nach den genannten Bestimmungen sind sowohl die Voraussetzungen für das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als auch für die Gewährung von Abschiebungsschutz jeweils auf den Herkunftsstaat bezogen zu prüfen. Herkunftsstaat eines Asylwerbers ist nach § 1 Z 4 AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0410, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde hat - ohne dies im Rahmen der rechtlichen Beurteilung anzusprechen - nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen erkennbar angenommen, dass der Beschwerdeführer ursprünglich die "aserbaidschanische" Staatsangehörigkeit besessen habe, diese mit der Vertreibung aus Aserbaidschan 1989 verloren habe und staatenlos geworden sei. Davon ausgehend hat die belangte Behörde - wie schon die Erstbehörde - Armenien als Herkunftsstaat des Beschwerdeführers angesehen und damit ohne weiteres auch vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in Armenien "seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt" gehabt habe.

Angesichts des Umstandes, dass sich Armenien und Aserbaidschan erst im September bzw. Oktober 1991 für unabhängig erklärten, geht aber aus dem angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar hervor, wodurch der (1950) in Baku (Aserbaidschan) geborene Beschwerdeführer, der seinen Angaben und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zufolge "seit 1989" in Armenien gelebt hatte, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit erworben haben soll (vgl. in diesem Zusammenhang im Übrigen auch die im bereits genannten Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0410, erwähnte Auskunft des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20. April 2000, wonach in Aserbaidschan oder von aserbaidschanischen Staatsangehörigen geborene Personen zwar Anspruch auf Verleihung der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit hätten, diese jedoch beantragen müssten). Für die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) hätten bis zu ihrer Vertreibung aus Aserbaidschan im Jahre 1989 die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft besessen, fehlt somit eine schlüssige Begründung. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass der Beschwerdeführer in der Berufungsverhandlung zwar zunächst behauptet hatte, einen - ihm bereits 1989 (!) abgenommenen - "aserbaidschanischen Reisepass" besessen zu haben, kurz darauf aber diesbezüglich von "den alten sowjetischen Reisepässen" gesprochen hat.

Aber auch die (für die Zeit ab 1989) angenommene Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers (und seiner Familienangehörigen) wurde von der belangten Behörde nicht nachvollziehbar begründet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seiner Vernehmung vor dem Bundesasylamt lediglich eine Vermutung dahingehend geäußert hat, durch die Vertreibung hätten er und seine Ehefrau "wahrscheinlich" die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft verloren, wird im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) durch die (bloße) Flucht von Aserbaidschan nach Armenien im Jahre 1989, somit von einer Teilrepublik der damaligen UdSSR in eine andere, ihre bisherige Staatsbürgerschaft verloren haben sollten.

Diesen Fragen, mit denen sich die belangte Behörde bisher nicht ausreichend auseinander gesetzt hat und zu denen dem Beschwerdeführer im fortzusetzenden Verfahren rechtliches Gehör einzuräumen sein wird, kommt entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil im vorliegenden Fall nicht nur - wie von der belangten Behörde angenommen - Armenien, sondern auch Aserbaidschan als Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Z 4 AsylG in Betracht gekommen und diesfalls eine darauf - und somit auf einen völlig anderen faktischen Hintergrund - bezogene Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen gewesen wäre. Das würde insbesondere unter der - wie dargestellt, aber nicht nachvollziehbar begründeten - Annahme der belangten Behörde gelten, der Beschwerdeführer habe bis zur Vertreibung aus Aserbaidschan die "aserbaidschanische Staatsbürgerschaft" gehabt (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Herkunftsstaates Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966) 154 ff und 160 ff).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 4. November 2004

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