Normen
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BehindertenG Slbg 1981 §17;
B-VG Art129a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §6 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs2;
BehindertenG Slbg 1981 §17;
B-VG Art129a;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit hg. Erkenntnis vom 15. November 2000, Zl. 97/08/0120, auf dessen Darlegungen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg (UVS) vom 17. Juni 1996, mit dem der Beschwerdeführer - in Abweisung seiner Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg (BH) vom 30. Mai 1995 - verpflichtet worden war, ab dem 1. November 1994 gemäß § 17 des Salzburger Behindertengesetzes (SBG) einen monatlichen Beitrag zu den Kosten der Eingliederungshilfe für seinen behinderten Sohn (Unterbringung in Einrichtungen der Lebenshilfe T.) in Höhe von S 3.400,-- zu leisten, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die vorgenommenen Feststellungen und Berechnungsmethoden seien den Bestimmungen über die Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches (des behinderten Sohnes) unter Berücksichtigung der hiezu ergangenen Judikatur nicht gerecht geworden. Es hätte zunächst die Bemessungsgrundlage ermittelt und sodann der Unterhaltsanspruch nach den aus dem Gesetz ableitbaren Maßstäben unter Beachtung der von der Judikatur entwickelten Prozentsätzen und unter allfälliger Anrechnung von gerechtfertigten Naturalleistungen berechnet werden müssen. Da die Voraussetzungen für die Bemessung der Kostenersatzpflicht verkannt worden seien, sei der erwähnte Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben gewesen.
Im fortgesetzten Verfahren stellte der UVS mit Bescheid vom 5. März 2002, Zl. UVS-15/10026/8-2002, fest, er sei zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 30. Mai 1995 unzuständig. Gegenstand dieses Bescheides sei nämlich ein Kostenbeitrag des Beschwerdeführers, der UVS sei im Grunde des § 46 Abs. 2 Salzburger Sozialhilfegesetz (SHG) aber lediglich zur Entscheidung über den Ersatz von aufgewendeten Kosten zuständig; ein solcher Ersatzanspruch liege hier nicht vor.
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 29. April 2002 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom 30. Mai 1995 teilweise Folge gegeben. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 17 SBG verpflichtet, zu den Kosten der Eingliederungshilfe nach § 10 SBG für seinen Sohn einen laufenden monatlichen Kostenbeitrag ab 1. November 1994 auf die Dauer des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen in Höhe von monatlich EUR 215,18 (S 2.961,--) zu leisten.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, B 1030/02, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Erlassung des Ersatzbescheides sind die Verwaltungsbehörden somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt nach der Judikatur auch für die im aufhebenden Erkenntnis nur implizit zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht betreffend die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde. Da die Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde eine notwendige Voraussetzung für die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder dem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, ist die Zuständigkeit dieser Behörde nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für das weitere Verfahren bindend bejaht; es besteht diesfalls keine Möglichkeit mehr, eine -
sonst gegebene - Unzuständigkeit wahrzunehmen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, VwSlg. 10.128/A).
Im vorliegenden Fall stand somit auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 15. November 2000 für das weitere Verfahren die Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der BH vom 30. Mai 1995 bindend fest. Indem die Salzburger Landesregierung daher über diese Berufung mit dem angefochtenen Bescheid eine Sachentscheidung traf, nahm sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukam.
Daran ändert der Bescheid des UVS vom 5. März 2002, betreffend die Feststellung seiner Unzuständigkeit in der vorliegenden Sache schon deshalb nichts, weil mit diesem Bescheid nicht - mit die belangte Behörde bindender Wirkung - ausgesprochen wird, es sei nunmehr die Zuständigkeit der Salzburger Landesregierung gegeben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1995, Zl. 94/10/0173). Dieser Bescheid steht daher der Verpflichtung der belangten Behörde, von Amts wegen ihre Unzuständigkeit wahrzunehmen, nicht hindernd entgegen. Im fortgesetzten Verfahren wird es im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG Sache des UVS sein, seinen sachlich unrichtigen Bescheid vom 5. März 2002 gemäß § 68 Abs. 2 AVG zu beheben um den Weg für eine Sachentscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers wieder freizumachen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Er war daher, ohne auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 13. Oktober 2004
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