Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der M-Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 18. Juni 2000 sechs namentlich näher bezeichnete Ausländer (jeweils türkische Staatsangehörige) an einer näher bezeichneten Baustelle (zur Durchführung von Abbrucharbeiten) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe.
Wegen dieser sechs Verwaltungsübertretungen wurden über die Beschwerdeführerin nach dem dritten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils eine Woche) verhängt.
Hingegen wurde der Berufung der Beschwerdeführerin "in der Schuldfrage bezüglich des im Spruch genannten Ausländers C Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt."
Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den folgenden Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt:
"Die türkischen Staatsangehörigen Ü, B, O, U, N, A und C haben am 18. Juni 2000 für die Firma M-Gesellschaft m.b.H. auf der Baustelle dieser Firma in W., Z-Gasse 1 - 3, Abbrucharbeiten ausgeführt. Von diesen Personen verfügte C über einen zum Tatzeitpunkt gültigen Befreiungsschein; für die anderen Arbeiter lag weder ein Befreiungsschein noch eine sonstige Arbeitserlaubnis oder Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Ü war zum Tatzeitpunkt auf Grund eines Dienstvertrages Arbeitnehmer der Firma M-Gesellschaft mbH. Die anderen Arbeiter wurden von eben diesem Ü angeworben und ohne vorherige Zustimmung der Geschäftsführung oder des Prokuristen der Firma M mit der Durchführung der gegenständlichen Abbrucharbeiten beauftragt. Ü war als einziger der im Spruch genannten Arbeiter sozialversicherungsrechtlich bei der Firma M angemeldet. Zwischen ihm und der Firma M war vereinbart, das sein Entgelt bei terminlich rascherer Erledigung der Arbeiten entsprechend höher ausfallen würde (Akkordvereinbarung). Es war Ü seitens der Firma M auch gestattet, Arbeitskräfte eigenständig anzuwerben; er hatte jedoch den Auftrag, vor dem Einsatz dieser von ihm angeworbenen Arbeitskräfte die Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Prokuristen der Firma M einzuholen und an Sonntagen keine Arbeiten auszuführen. Besondere Sanktionen für die Missachtung dieser Anweisungen sind ihm jedoch nicht angedroht worden. Es bestand auch kein wie immer geartetes Aufsichts- und Kontrollsystem, um die Einhaltung der dem Angestellten Ü erteilten Anweisungen sicherzustellen."
Über die gegen diesen Bescheid - im Umfang der Bestrafung der Beschwerdeführerin - erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass für den Ausländer Ü zum Tatzeitpunkt 18. Juni 2000 noch keine Beschäftigungsbewilligung (nach dem AuslBG) erteilt worden sei. Sie meint aber, ihr Verhalten sei deshalb "anders" (gemeint: als in einem Fall, in dem keine Beschäftigungsbewilligung erteilt werde) zu beurteilen, weil für diesen Ausländer später (mit 29. bzw. 30. Juni 2000) eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zur Tatzeit (18. Juni 2000) wurde der Ausländer Ü jedenfalls unerlaubt beschäftigt und damit der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt, ist doch - auch nach dem Beschwerdevorbringen - damals eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, eine solche Genehmigung sei erst ab 29. oder 30. Juni 2000 erteilt worden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung für Ü umfasste daher den Tatzeitpunkt nicht (vgl. § 7 AuslBG).
Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der übrigen (fünf) Ausländer geltend, an deren unerlaubter Beschäftigung sei ihr kein Verschulden vorzuwerfen. Eine Zurechnung zur M-Gesellschaft mbH liege nur insofern vor, als diese Ausländer für ihre Betätigung Entschädigungsansprüche hätten. Die Überwachung der Baustelle an einem Sonntag sei nicht zumutbar; kein Kontrollsystem könne eine Firma vor derart eigenmächtigen Handlungsweisen schützen.
Mit diesem Vorbringen wird das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan, ist nach dem Beschwerdevorbringen (ebenso wie im Verwaltungsstrafverfahren) doch unbestritten, dass bei der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gesellschaft kein Kontrollsystem eingerichtet war. Eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmern waren vor dem Hintergrund der mit Ü getroffenen Akkordvereinbarung und der Ermächtigung zur Anwerbung von Arbeitskräften aber nicht auszuschließen, der Eintritt der angelasteten Verwaltungsübertretungen war mangels eines wirksamen Kontrollsystems daher unvermeidbar, weshalb der Beschwerdeführerin die Entlastung misslungen ist. Sie ist daher strafbar, auch wenn die angelasteten Übertretungen (des AuslBG) ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2003, Zl. 2000/09/0170, und die darin angegebene Judikatur).
Die Vernehmung des Ü zum Beweis dafür, dass er der erteilten Anweisung zuwiderhandelte und am Sonntag nicht mit einer Baustellenkontrolle durch die Geschäftsführung oder den Prokuristen habe rechnen "können", war entbehrlich, weil die belangte Behörde ohnedies von diesem (die Beschwerdeführerin allerdings nicht entlastenden) Sachverhalt ausgegangen ist. Der auf Unterlassung einer Vernehmung dieses Zeugen gestützte Verfahrensfehler liegt nicht vor.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 15. September 2004
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