VwGH 2002/06/0155

VwGH2002/06/015530.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Ing. AD in S, vertreten durch Dr. Erwin Fidler, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Schilchbach 111, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. September 2002, Zl. FA13A-

12.10 S 204 - 02/1, betreffend Errichtung einer Sendeanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. t GmbH in W, vertreten durch Putz & Partner, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Reisnerstraße 12, und 2. Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §33 Abs7;
BauG Stmk 1995 §41 Abs6;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 30. September 2000 zeigte die mitbeteiligte Gesellschaft die Errichtung einer Funkanlage, bestehend aus einem 29,8 m hohen Antennenmast und einer Basisstation, auf dem im Freiland gelegenen Grundstück Nr. 346/1 KG S gemäß § 33 Stmk. BauG an.

Der Bürgermeister der Gemeinde S erteilte mit Bescheid vom 7. November 2000 die Baufreistellung.

Mit Schriftsatz vom 2. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Baufreistellung und die Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens sowie die Zuerkennung der Parteistellung. In einem gesonderten Schriftsatz vom selben Tag erhob er - sowohl im Anzeige- als auch in einem noch einzuleitenden Baubewilligungsverfahren - Einwendungen gegen das geplante Vorhaben.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Baufreistellung und Zuerkennung der Parteistellung im Anzeigeverfahren unter Hinweis auf § 33 Abs. 7 Stmk. BauG als unbegründet ab- und die von ihm erhobenen Einwendungen zurückgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Gemeinde dieser Berufung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtslage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG seien Antennen und Funkanlagen über 5,0 m Höhe anzeigepflichtige Bauvorhaben. Demzufolge sei der beantragte Antennenmast, der eine Höhe von über 5 m aufweise, als anzeigepflichtiges Vorhaben zu qualifizieren. Gleiches gelte für die Basisstation, die gemäß § 20 Z. 3 lit. b Stmk. BauG mit Umspann- und Kabelstationen vergleichbar sei. Es handle sich bei der gegenständlichen Basisstation um eine bauliche Anlage, die auf Grund der gesetzlichen Bestimmung auch als anzeigepflichtiges Vorhaben zu werten sei. In einer Basisstation seien gleich einer Umspann- und Kabelstation lediglich elektronische Vorrichtungen für den Betrieb der Sendeanlage untergebracht. Gemäß § 33 Abs. 7 Stmk. BauG sei im Anzeigeverfahren lediglich der Bauwerber Partei. Den Nachbarn stehe in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Mangels Parteistellung habe daher der Beschwerdeführer auch keine zulässigen Einwendungen erheben können. Im Übrigen seien die von ihm erhobenen Einwendungen auch materiellrechtlich verfehlt, weil es sich bei der Frage der Zufahrt über einen vom Beschwerdeführer ausgebauten Privatweg um eine Frage des Privatrechts handle, die im Verwaltungsverfahren keiner näheren Überprüfung unterzogen werden könne. Die in Bezug auf das Fernmeldegesetz erhobenen Einwendungen dürften infolge der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nicht durch die Baubehörde geprüft werden. Gegenstand der Prüfung könne lediglich die Übereinstimmung mit dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die im Anzeigeverfahren erteilte Baufreistellung der gegenständlichen Funkanlage sei entgegen den Bestimmungen des Stmk. BauG erfolgt, da es sich bei dieser Anlage einschließlich des geplanten Basisstation, um ein "Bauwerk" im Sinne der Legaldefinition des § 4 Z. 12 Stmk. BauG handle, welches der Bewilligungspflicht unterliege, insbesondere, weil zu deren Errichtung schon im Hinblick auf die erforderlichen Fundamente bautechnische Kenntnisse erforderlich seien und die wegen ihrer Beschaffenheit öffentliche Interessen berühre. Auch die Basisstation sei schon auf Grund ihrer Größe nicht mit einer Umspann- oder Kabelstation im Sinne des § 20 Z. 3 lit. b Stmk. BauG zu vergleichen. Die Vorgangsweise der Gemeinde sei unsachlich und nur ein politisches Gegenspiel zwischen Bürgermeister und Vizebürgermeister (dem Beschwerdeführer).

Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 7 Stmk. BauG ist im Anzeigeverfahren nur der Bauwerber Partei.

Der Nachbar hat daher im Anzeigeverfahren weder die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, noch das Recht, eine nachträgliche Überprüfung der Baufreistellung zu erreichen. Auch einem Antrag auf Einleitung eines Bau(bewilligungs)verfahrens durch eine andere Person als den Bauwerber fehlt die gesetzliche Grundlage. Mit Rücksicht auf diese Rechtslage erweist sich sowohl die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Baufreistellung sowie des Antrages auf Einleitung eines Bauverfahrens als auch die Zurückweisung der Einwendungen des Beschwerdeführers durch den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. April 2002 und damit auch der angefochtene Bescheid als nicht rechtswidrig.

Die Nachbarrechte des Beschwerdeführers könnten lediglich im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 41 Abs. 6 Stmk. BauG entsprechende Berücksichtigung finden (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 18. September 2003, Zl. 2002/06/0033).

Bereits aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. März 2004

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