Normen
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
GewO 1994 §359b Abs4 Z2;
AVG §8;
GewO 1994 §359b Abs1 Z2;
GewO 1994 §359b Abs4 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 26. März 2001 wurde festgestellt, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage der B GmbH (Bau- und Gartenfachmarkt) im Standort B, G Bundesstraße, Grundstück Nr. 968/7, KG B, auf Grund der Lage im gewidmeten Bauland-Betriebsgebiet sowie Art und Nutzung des Betriebes ein ausreichender Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen gewährleistet ist.
Mit Schriftsatz vom 10. April 2001 brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, sie hätten bereits im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 unzulässig sei, und ihre Stellung als Parteien im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren beansprucht. Da laut Auskunft der Gewerbebehörde zwischenzeitlich in dieser Angelegenheit ein Bescheid erlassen worden sei, würden sie nunmehr als Parteien dieses Verfahrens die Zustellung des Bescheides beantragen.
Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 17. April 2001 "mangels Parteistellung" ab. Das Grundstück Nr. 968/7, KG B, der Standort der in Rede stehenden Betriebsanlage, sei laut Auskunft der Marktgemeinde B im geltenden Flächenwidmungsplan als Bauland mit der Widmungsart Betriebsgebiet für Handelsbetriebe ausgewiesen. Bei der Betriebsanlage handle es sich um eine Anlage, die im Sinne des § 359b Abs. 4 GewO 1994 dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen nicht unterliege; sie zähle auch nicht zu den in der Verordnung BGBl. II Nr. 265/1998 genannten Anlagen, die keinesfalls dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterzogen werden dürften. Schließlich handle es sich nicht um eine IPPC-Betriebsanlage im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994. Es seien daher die Voraussetzungen, die Betriebsanlage einem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 zu unterziehen, erfüllt; in diesem Verfahren hätten die Nachbarn nach der ausdrücklichen Anordnung des § 359b Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 jedoch keine Parteistellung.
Die beschwerdeführenden Parteien erhoben Berufung und brachten vor, die Annahme der Erstbehörde, das Gebiet, in dem die Betriebsanlage ihren Standort habe, diene überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten, sei unzutreffend. Der Gemeinderat der Marktgemeinde B habe in seiner Sitzung vom 13. Juli 1998 für das erwähnte Grundstück zwar die Widmung "BB-Handelsbetriebe-A" beschlossen. Eine solche Nutzungsart sei im NÖ Raumordnungsgesetz allerdings nicht vorgesehen. Das angrenzende Grundstück der Beschwerdeführer sei als Grünland gewidmet. Die Widmung "BB-Handelsbetriebe-A" stelle lediglich eine "Inselwidmung" dar; dieses Grundstück liege direkt an der Grenze zu Gebieten, die nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht (überwiegend) gewerblichen Tätigkeiten dienten bzw. in denen solche überhaupt nicht zulässig seien. Da dieses Gebiet nicht überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten diene, hätte die Behörde auch kein vereinfachtes Verfahren durchführen dürfen. Überhaupt sei das vereinfachte Verfahren nur für "Bagatellfälle" gedacht, komme also für Sondernutzungen des Baulands außerhalb von "reinen Gewerbeparks" nicht in Betracht. Schließlich könne aber auch der Umstand, dass die Anlage ihren Standort in einem Gebiet habe, das überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten diene, die Aberkennung von Nachbarrechten nicht rechtfertigen. Dies sei auch der Standpunkt des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 3. März 2001, G 87/00 gewesen, mit dem die Vorgängerbestimmung des § 359b Abs. 4 GewO 1994 als verfassungswidrig erkannt worden sei. Die Nachfolgebestimmung sei im relevanten Teil unverändert geblieben.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. September 2001 wurde die Berufung abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde habe sich darauf zu beschränken, ob Verfahrensmängel vorliegen und ob von der Erstbehörde eine falsche rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, nicht jedoch sei zu beurteilen, ob das anzuwendende Gesetz allenfalls verfassungswidrig sei. Im vorliegenden Fall sei somit lediglich zu beurteilen gewesen, ob die Abweisung des Zustellantrages mangels Parteistellung zu Recht erfolgt sei. Diese Frage sei im Grunde der anzuwendenden Vorschriften zu bejahen und die Berufung demnach abzuweisen gewesen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 13. Juni 2001, B 1542/01, abgewiesen; die beschwerdeführenden Parteien seien durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden seien. Begründend wurde vom Verfassungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt, § 359b Abs. 1 GewO 1994 in der für den angefochtenen Bescheid maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 88/2000, lasse es durchaus zu, den Nachbarn eine auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, beschränkte Parteistellung zuzugestehen und den (hier normierten) Ausschluss der Parteistellung auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens selbst zu beziehen. Nun sei ein Antrag auf Zustellung des gegenüber einer (anderen) Partei erlassenen Bescheides als Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung in der betreffenden Angelegenheit zu verstehen. In dem auf die Frage seiner Parteistellung beschränkten Zwischenverfahren besitze der Nachbar jedenfalls auch das Recht auf Akteneinsicht, und die Behörde habe mit ihm das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gehörig zu erörtern. Dementsprechend habe die belangte Behörde mit ihrem die Abweisung des Zustellungsbegehrens bestätigenden Bescheid materiell über die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien abgesprochen. Sie habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens geprüft und deshalb die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im Genehmigungsverfahren selbst verneint. Sie habe daher in ihrem die Zustellung des Genehmigungsbescheides abweisenden Bescheid mit den Nachbarn - wenn auch nur kursorisch - die Frage erörtert, ob die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 vorliegen. Den Nachbarn sei die Möglichkeit eröffnet worden, die Rechtsfrage, ob im konkreten Verfahren (über die beantragte Zustellung des Genehmigungsbescheides) zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung von der Behörde verneint worden sei, von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfen zu lassen: Wäre § 359b Abs. 4 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 in dem hier maßgeblichen Teil nicht schon mit Erkenntnis vom 21. September 2001, G 98/01, unter Fristsetzung aufgehoben worden, so hätte der Verfassungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Beschwerde in die Prüfung des Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen für die Verneinung der Parteistellung einzugehen gehabt. Da es sich bei der vorliegenden Beschwerde jedoch um keinen Anlassfall handle, seien die beschwerdeführenden Parteien weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf die begehrte Bescheidzustellung verletzt. Sie bringen hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren verneint, ohne sich inhaltlich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Durchführung des vereinfachten Verfahrens zulässig gewesen sei. Diese Frage sei mit den beschwerdeführenden Partei auch nicht gehörig erörtert worden; dadurch seien sie im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Zu Unrecht habe die belangte Behörde die Auffassung vertreten, den beschwerdeführenden Parteien komme keine - und zwar nicht einmal eine eingeschränkte - Parteistellung zu. Dass diese Ansicht verfehlt sei, habe der Verfassungsgerichtshof bestätigt. Durch die Verweigerung der begehrten Bescheidzustellung sei den beschwerdeführenden Parteien auch jede Möglichkeit genommen worden, Kenntnis betreffend das konkrete Ausmaß der bewilligten Anlage zu erlangen und das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchführung des vereinfachten Verfahrens effizient zu überprüfen. Schließlich sei die belangte Behörde auch auf die im Verwaltungsverfahren von den beschwerdeführenden Parteien dargelegten Bedenken nicht eingegangen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass die an die Standortliegenschaft der Betriebsanlage angrenzenden Grundstücke die Widmung "Grünland" aufwiesen und dass die Widmung der Standortliegenschaft "BB-Handelsbetriebe-A" eine "Inselwidmung" darstelle. Die Betriebsliegenschaft befinde sich daher nicht in einem "Gebiet", das im Sinn des § 359b Abs. 4 GewO 1994 "überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient". Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens sei daher unzulässig gewesen, die Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien im Genehmigungsverfahren somit zu Unrecht verneint worden.
Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 88/2000 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 1 000 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt,
das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, vier Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat diesen Bescheid binnen drei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und der erforderlichen Unterlagen zum Genehmigungsansuchen (§ 353) zu erlassen. § 356b gilt sinngemäß. Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung. In der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlagen sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
Gemäß § 359b Abs. 4 GewO 1994 ist eine nicht dem Abs. 1 oder 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder 3 unterliegende Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 1 dann zu unterziehen, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass die Anlage
1. nicht dem Abschnitt 8a betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen unterliegt und
2. ihren Standort in einem Gebiet hat, das nach den für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient und in dem nach diesen Vorschriften das Errichten und Betreiben bzw. Ändern der Anlage zulässig ist.
Gemäß § 359b Abs. 7 GewO 1994 sind jene Arten von Betriebsanlagen durch Verordnung zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2002, Zl. 2002/04/0130 und die dort zitierte Vorjudikatur) - aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu.
Die belangte Behörde hat, indem sie den Antrag der beschwerdeführenden Nachbarn auf Zustellung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheides mangels Parteistellung im Instanzenzug abgewiesen hat, die Zulässigkeit der Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aus den (bereits) von der Erstbehörde dargestellten Gründen bejaht. Der Beschwerdevorwurf, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens sei zu Unrecht unterblieben, ist daher ebenso unzutreffend wie der Vorwurf, eine Erörterung der dafür normierten Voraussetzungen sei unterblieben. Vielmehr sind die beschwerdeführenden Parteien der im erstbehördlichen Bescheid dargelegten Auffassung, die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei erfülle die (negative) Tatbestandsvoraussetzung des § 359b Abs. 4 Z. 1 GewO 1994 bzw. falle nicht unter jene Arten von Betriebsanlagen, die durch Verordnung im Sinn des § 359b Abs. 7 GewO 1994 bezeichnet seien, weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde entgegengetreten. Soweit sie jedoch vorbringen, eine effiziente Überprüfung der Zulässigkeit des vereinfachten Genehmigungsverfahrens mache die Kenntnis des Genehmigungsbescheides erforderlich, übersehen sie die Möglichkeit der Nachbarn gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 vom Projekt Kenntnis zu erlangen und in die - Art und Umfang der Genehmigung eindeutig bestimmenden - Projektunterlagen (§ 353 GewO 1994) einzusehen.
Auch die Widmung der Betriebsliegenschaft als "Bauland Betriebsgebiet für Handelsbetriebe" im Flächenwidmungsplan wird von den beschwerdeführenden Parteien nicht in Zweifel gezogen. Sie meinen vielmehr, die Widmung (bloß) der Betriebsliegenschaft als Bauland-Betriebsgebiet inmitten von Grünlandgrundstücken sei nicht ausreichend, um im Sinne des § 359b Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 von einem "Gebiet" zu sprechen, das überwiegend oder ausschließlich gewerblichen Tätigkeiten dient; auch die Widmung der Nachbargrundstücke müsste berücksichtigt werden.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. § 359b Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 ermächtigte die Behörde, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn für den Standort der geplanten Anlage eine entsprechende Widmung bestand; dass die so gewidmete Liegenschaft weiters ein erhebliches Flächenmaß aufweisen bzw. von Liegenschaft mit gleicher Widmung umgeben sein musste, ist dem § 359b Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 jedoch nicht zu entnehmen. Die Gesetzesmaterialien (RV 575, 20. GP) sprechen zwar von der "Einbeziehung von Betriebsanlagen in Gewerbegebieten" in das vereinfachte Genehmigungsverfahren, sie legen aber - anders als dies den beschwerdeführenden Parteien offenbar vorschwebt - nicht dar, dass unter "Gebiet" nur ein ausgedehnter Landschaftsteil in Betracht käme. Es genügt daher, dass die Standortliegenschaft eine Widmung aufweist, derzufolge sie überwiegend oder ausschließlich gewerblicher Tätigkeit dient und in dem nach diesen Vorschriften ein entsprechender Anlagenbetrieb zulässig ist. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Waren solcherart jedoch die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt, so erfolgte die Abweisung des Antrages auf Zustellung des Genehmigungsbescheides zu Recht und erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. September 2004
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