Normen
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs2 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
GütbefG 1995 §7 Abs1 idF 2001/I/106;
GütbefG 1995 §9 Abs2 idF 2001/I/106;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 2. Februar 2002 um 11.10 Uhr in Schönberg in Stubaital auf der A 13 bei der Mautstelle Schönberg in Richtung Deutschland fahrend einen Sattelzug mit tschechischen Kennzeichen gelenkt und eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durch das Gebiet der Republik Österreich durchgeführt, und entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 leg. cit. angeführten Berechtigungen bei der Güterbeförderung über die Grenze, nämlich die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien mit der Nummer 00040 für das Jahr 2002, erst zum Zeitpunkt der Kontrolle vollständig ausgefüllt bzw. entwertet. Dies sei anlässlich einer Kontrolle durch Bedienstete der Zollwachabteilung Brenner/MÜG festgestellt worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 begangen. Über ihn wurde nach § 23 Abs. 2 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 180,-- (Ersatzarreststrafe in der Höhe von drei Tagen) verhängt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Meldungsleger habe bei der mündlichen Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit seiner früheren Aussage Folgendes zu Protokoll gegeben:
"Die Anzeige vom 07.02.2002 ... stammt von mir. Ich habe damals das tatgegenständliche Sattelkraftfahrzeug mit tschechischem Kennzeichen angehalten. Er hätte eine Transitgenehmigung zwischen Tschechien und Österreich haben ... und vollständig ausgefüllt mitführen müssen. Ich habe mich aufs stehende Fahrzeug (glaublich auf den Reifen) gestellt und mich am Spiegel festgehalten und konnte feststellen, dass der Berufungswerber noch Eintragungen an dieser Bewilligung vorgenommen hat, nämlich die Spalte die vorgesehen ist für die Transitfahrt Einreise, noch ausgefüllt hat. Der Berufungswerber hat auf keine Frage reagiert und wollte mit mir nicht diskutieren. Er hat dann eine Sicherheitsleistung gezahlt und ist dann weitergefahren.
Wenn mir die Genehmigung gezeigt wird, dann zeige ich, dass der Berufungswerber die Eintragung bei dem Feld Einfahrt 2 gemacht hat.
Auf die Frage des Rechtsanwaltes, was der Berufungswerber genau geschrieben hat, habe ich natürlich nicht beobachten können auf einer Entfernung von einem halben Meter. Für mich genügte aber als Nachweis des Deliktes, dass der Berufungswerber noch eine Eintragung vorgenommen hat. Weiters ist es noch eine Streitfrage, die ich aber bei der Anzeige nicht ausgeführt habe, dass der Berufungswerber auf dem Feld Zollstempel soferne keine Entwertung bei einem Automaten möglich war nicht ein Kreuz durchgeführt hat. Die erste händische Eintragung, die der Fahrer bei dem Feld Einfahrt 2 durchgeführt hat ist das Datum, was er mit dem zweiten Kürzel gemacht hat, kann ich nicht beurteilen, es kann der Name des Fahrers sein, es kann aber auch der Grenzeintrittsort sein."
Weitere Beweisanträge seien nicht gestellt worden. Auf Grund der Aussage des Meldungslegers und der Anzeige stehe fest, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt des Grenzeintrittes die oben genannte Fahrten-Genehmigung erst zum Zeitpunkt der Kontrolle ausgefüllt bzw. entwertet habe. Die Eintragung "beim Feld Grenzübertritt Einfahrt II" sei zum Zeitpunkt der Kontrolle durchgeführt worden. Damit habe der Beschwerdeführer eindeutig die ihm vorgeworfene Übertretung begangen, weil er das Formular erst zum Zeitpunkt der Kontrolle vollständig ausgefüllt habe. Für die Frage der Verfolgungsverjährung sei es nicht wesentlich, welche der im § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 genannten Dokumente der Beschwerdeführer nicht ausgefüllt gehabt habe. Hinsichtlich der Beweiswürdigung werde den Angaben des Meldungslegers, der für derartige Überprüfungen geschult sei, mehr Glauben geschenkt als "den Versicherungen" des Beschwerdeführers.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
1.3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF BGBl. I Nr. 106/2001 und § 9 Abs. 1 und 2 leg. cit. lauten wie folgt:
"Verkehr über die Grenze
§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:
- 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ,
- 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen
Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,
3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,
4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."
"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
(2) Der Lenker hat die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen."
2.2. Die auf den oben wiedergegebenen Aussagen des Meldungslegers beruhende Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bei der genannten Kontrolle den Nachweis über die Berechtigung nach § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 nicht vollständig ausgefüllt mitgeführt gehabt habe, begegnet in Anbetracht der dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Beweiswürdigung zukommenden Kontrolle keinem Einwand, zumal der Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten in seiner ersten Stellungnahme zur vorliegenden Verwaltungsübertretung gegenüber der Erstbehörde, nämlich in seiner "Rechtfertigung" vom 15. Mai 2002 (nach vorgenommener Akteneinsicht) eingeräumt hat, dass ihm von seinem Arbeitgeber "eine Fahrtengenehmigung ... mitgegeben" worden sei, "die zum Teil schon ausgefüllt" gewesen sei, und er eine handschriftliche Ergänzung (betreffend das Einreisedatum) vorgenommen habe. Damit steht aber fest, dass der Beschwerdeführer dem § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zuwidergehandelt hat, verlangt doch diese Bestimmung das Mitführen eines vollständig ausgefüllten Nachweises der genannten Art. Soweit er den Grundsatz "in dubio pro reo" für sich in Anspruch nehmen will, genügt es, ihm entgegenzuhalten, dass auf dem Boden des Gesagten keine Zweifel an der Richtigkeit des Tatvorwurfs verblieben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/03/0009).
2.3. Mit dem Hinweis, ihm sei nie vorgeworfen worden, "mit einem Kraftfahrzeug von außerhalb des Bundesgebiets die Grenze passiert und durch das Gebiet der Republik Österreich durchgefahren zu sein", übersieht der Beschwerdeführer, dass dieser Vorwurf bereits in der Strafverfügung vom 2. April 2002 - die nach § 32 Abs. 2 VStG eine Verfolgungshandlung darstellt - innerhalb der Frist nach § 31 Abs. 2 VStG enthalten war, geht doch aus der dort angeführten Tatumschreibung (die insofern mit der mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen Bezeichnung der Tat übereinstimmt) hervor, dass es sich um eine Güterbeförderung "durch das Gebiet der Republik Österreich" und "über die Grenze" gehandelt hat. Ferner war die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (§ 24 VStG) berechtigt, den Abspruch der Erstbehörde durch die Worte "nämlich die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Tschechien mit der Nr. 00040 für das Jahr 2002" zu ergänzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0234, mwH).
2.4. Die Frage, welche von den in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 angeführten Bewilligungen im Beschwerdefall erforderlich gewesen ist, stellt entgegen der Beschwerde keinen wesentlichen Bestandteil des Tatvorwurfes im Sinn des § 44a Z 1 VStG hinsichtlich der Übertretung nach § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes dar, weshalb auch der Einwand, diesbezüglich stünde dem angefochtenen Bescheid Verfolgungsverjährung entgegen, fehlgeht. Dem Einwand, es widerspreche auf dem Boden des § 9 Abs. 2 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 - wonach Nachweise über die in § 7 Abs. 1 leg.cit. angeführten Berechtigungen "vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet" mitzuführen seien - dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides ausgesprochen werde, dass der Beschwerdeführer den Nachweis erst zum Zeitpunkt der Kontrolle "vollständig ausgefüllt bzw. entwertet" habe, ist entgegenzuhalten, dass dadurch weder eine Gefahr der Doppelbestrafung des Beschwerdeführers besteht noch dieser in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wird, was er im Übrigen auch gar nicht behauptet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0124). Von daher war es entgegen der Beschwerde auch nicht erforderlich, im Spruch des angefochtenen Bescheid zu konkretisieren, "welche konkrete Eintragung und/oder welche konkrete Entwertung der Fahrtengenehmigung unterblieben" sei.
2.5. Die Beschwerde erweist sich sohin als zur Gänze unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
2.6. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. April 2004
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