VwGH 2002/03/0202

VwGH2002/03/020219.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des F S in G, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Juni 2002, Zl. UVS-3/12568/18-2002, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §77;
EMRK Art57;
MRKZP 07te Art2 Abs1;
MRKZP 07te Art2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
AVG §77;
EMRK Art57;
MRKZP 07te Art2 Abs1;
MRKZP 07te Art2;
StVO 1960 §5 Abs1;
VStG §24;
VStG §51c;
VStG §51h Abs4 idF 1995/620;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30. August 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"am 16.10.2000 um 11.20 Uhr in Berndorf auf der Berndorfer Landstraße - L 207 in Fahrtrichtung Berndorf

1. bei Straßenkilometer 12,4 die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 46 km/h überschritten;

2. bei Straßenkilometer 10,8 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 35 km/h überschritten;

3. bei Straßenkilometer 10,4 die im Ortsgebiet von Berndorf zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten."

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1. gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960, und zu 2. und 3. gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. begangen und es wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 in der Höhe von

  1. 1. S 3.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,
  2. 2. S 2.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, und
  3. 3. S 1.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden,

    verhängt.

    Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, und zwar zu Spruchpunkt 3) nur gegen die Höhe der Strafe und zu den Spruchpunkten 1) und 2) auch gegen den Schuldvorwurf.

    Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2002 wurde der Berufung keine Folge gegeben und ausgesprochen:

    "... wird ... das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 101,74 zu leisten.

    Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit a i.V.m.

    § 5 Abs 1 Salzburger Landes- und Gemeindekommissionsgebührenverordnung, LGBl Nr 110/2001, EUR 13,-- Kommissionsgebühren für eine angefangene halbe Stunde, für ein Amtsorgan, für den am 10.6.2002 durchgeführten Ortsaugenschein zu entrichten."

    Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I.

Zu den Spruchpunkten 1. und 2. des Bescheides:

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Bescheid nicht gemäß § 67g Abs. 1 AVG i.V.m. § 24 VStG öffentlich verkündet wurde. Die Gründe für einen Entfall der Verkündung im Sinne des § 67g Abs. 2 AVG seien nicht vorgelegen, weswegen der vorliegende Berufungsbescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

§ 67g AVG lautet:

"(1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluss zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.

(2) Die Verkündung entfällt, wenn

1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder

2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen

Verhandlung beschlossen werden kann und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.

(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen."

§ 51h VStG lautet:

"(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

(2) Wenn die Sache reif zur Entscheidung ist, dann ist die Beweisaufnahme zu schließen.

(3) Nach Schluss der Beweisaufnahme ist den Parteien Gelegenheit zu ihren Schlussausführungen zu geben. Dem Beschuldigten steht das Recht zu, sich als Letzter zu äußern. Niederschriften im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten bedürfen nicht der Unterschrift der Zeugen.

(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor einer Kammer zieht sich diese zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Bescheides und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden."

Der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte den Bescheid unmittelbar nach Schluss der Verhandlung an Ort und Stelle verkünden müssen, ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung der Tatörtlichkeit bzw. der Lage von Verkehrszeichen, wobei auch verschiedene Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Meldungslegers zu berücksichtigen und zu würdigen waren, ein hinreichender Grund für das Absehen von der Verkündung des Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0005) sogleich nach Schluss der Verhandlung gegeben war. Es gibt im Übrigen keinen Grund daran zu zweifeln, dass nicht für jedermann auch die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet war, der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich auch gar nichts vor.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer behaupteten Verstoßes gegen Art. 2 des 7. ZP zur EMRK genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, Zl. 2002/02/0125, hinzuweisen.

II.

Zu Spruchpunkt 3.:

Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der Strafbemessung darauf, dass für eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet eine Geldstrafe von S 1.500,-- bzw. EUR 109,-- nicht als unangemessen zu betrachten sei.

Im gegebenen Zusammenhang ist keine Rechtswidrigkeit der Strafbemessung zu erblicken, weil die belangte Behörde ohnehin den Milderungsgrund der Unbescholtenheit bei der Bemessung der Strafe im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG berücksichtigt und die Strafe in der Nähe des unteren Randes der Strafdrohung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, unter Bedachtnahme auf das Verschulden des Beschwerdeführers bemessen hat. Dass die Übertretung begangen wurde, weil sich der Beschwerdeführer, wie er selbst anführt, mit seinem Motorrad "in das Ortsgebiet .... hineinrollen" ließ, lässt hierbei den Grad seines Verschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Auch im Hinblick auf die von ihm angegebenen Einkommensverhältnisse ist die Strafe nicht überhöht.

III.

Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Rechtsansicht, dass ihn die belangte Behörde nicht zur Zahlung von EUR 13,-- an Kommissionsgebühr für die halbstündige Ortsaugenscheinsverhandlung vom 10. Juni 2002 verpflichten hätte dürfen. Er bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, § 64 VStG enthalte eine abschließende Regelung für die Vorschreibung von Kosten im Verwaltungsstrafverfahren, danach bestehe keine Grundlage für die Auferlegung von Kommissionsgebühren. Die Amtshandlung (Lokalaugenschein) sei von Amts wegen angeordnet worden und es sei die Kommissionsgebühr nicht durch ein Verschulden des Beschwerdeführers herbeigeführt worden, zumal er den Aufstellort der in Rede stehenden Tafel außer Streit gestellt und sich dahin geäußert habe, dass er die Durchführung eines Ortsaugenscheines nicht für notwendig erachte.

Gemäß § 1 Abs. 1 der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl. Nr. 110/2001, können in den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder gemäß § 231 der Salzburger Landesabgabenordnung Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, vom Unabhängigen Verwaltungssenat, von der Grundverkehrslandeskommission, vom Landesabgabenamt, von einer Bezirkshauptmannschaft, von einer Grundverkehrskommission, vom Magistrat der Stadt Salzburg oder von einer anderen Gemeinde oder von einer Jagd- und Wildschadenskommission geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, von diesen Beteiligten an Kommissionsgebühren folgende Bauschbeträge eingehoben werden:

"1. insoweit in Z 2 oder Abs 2 nicht anderes bestimmt ist

a) für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, des Unabhängigen Verwaltungssenates, der Grundverkehrslandeskommission oder des Landesabgabenamtes für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 180 S

........."

Gemäß § 5 Abs. 1 der Landes- und Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 2002, LGBl. Nr. 110/200, tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2002 in Kraft und ist auf Kommissionsgebühren anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt vorgeschrieben werden.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Zu den in dieser Bestimmung für nicht anwendbar erkärten Normen zählen nicht die §§ 76 und 77 AVG.

§ 64 Abs. 1 und Abs. 3 VStG lautet wie folgt:

"Kosten des Strafverfahrens

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

...

(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.

... "

§ 76 Abs. 1 und Abs. 2 AVG laute:

"§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind."

§ 77 AVG lautet wie folgt:

"1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Bauschbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Bauschbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Bauschbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder, Bezirke und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren."

Die Bestimmung des § 77 AVG findet, wie der Beschwerdeführer offensichtlich selbst erkennt, im Sinn des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung. Es trifft zu, dass § 64 Abs. 3 VStG nach seinem klaren Wortlaut nur auf Barauslagen, nicht auf Kommissionsgebühren anzuwenden ist. Für die Tragung von Kommissionsgebühren trifft das Verwaltungsstrafgesetz keine besonderen Regelungen, sie sind daher nach den Bestimmungen des AVG vorzuschreiben (vgl. Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 1177, Anm. 17 zu § 64 VStG). Der Ansicht des Beschwerdeführers, § 64 Abs. 3 VStG stelle eine die Vorschreibung von Kommissionsgebühren ausschließende "abschließende" Regelung dar, vermag der Verwaltungsgerichtshof somit nicht beizutreten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer - wie sich auf Grund der Aktenlage nachvollziehen lässt - in seiner Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis unter anderem die Durchführung eines Ortaugenscheines beantragt, sodass seine Behauptung, der Ortsaugenschein sei "von Amts wegen angeordnet" worden, verfehlt ist. In seiner Stellungnahme vom 28. Jänner 2002 gab der Beschwerdeführer zwar diverse Erklärungen zur Tatörtlichkeit und unter anderem auch zur Aufstellung der gegenständlichen Ortstafel ab, er hat jedoch den Antrag auf Durchführung des Ortsaugenscheines nicht vorbehaltlos und uneingeschränkt zurückgezogen. Im Lichte des vor der belangten Behörde aufrecht erhaltenen Bestreitens eines Teiles der ihm angelasteten Übertretungen, wobei es insbesondere auch auf die Tatörtlichkeit ankam, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht zu begründen, dass der Ortsaugenschein nicht erforderlich gewesen wäre. Die belangte Behörde führte in der Folge diesen am 10. Juni 2002 durch, an welchem unter anderem auch der Beschwerdevertreter teilnahm. Damit kann es jedoch im Grunde des § 77 AVG unter sinngemäßer Anwendung des § 76 Abs. 1 AVG nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die bei dieser Verhandlung erwachsenen Kommissionsgebühren vorgeschrieben hat. Auf ein "Verschulden" des Beschwerdeführers kam es bei dieser Sachlage nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 97/03/0116).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

IV.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 19. Oktober 2004

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