VwGH 2002/01/0085

VwGH2002/01/008524.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Stieger, über die Beschwerde des M in Wien, geboren 1975, vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. November 2001, Zl. 215.276/0-IV/11/00, betreffend § 7 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste am 7. August 1997 mit dem Flugzeug aus Tirana kommend nach Österreich ein. Er war im Besitz eines 1997 vom albanischen Außenministerium ausgestellten Dienstpasses und begründete seinen in der Folge eingebrachten Asylantrag bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22. August 1997 im Wesentlichen damit, dass er vom Jänner 1996 bis Juli 1997 in einer Kompanie der "Republikanischen Garde" Dienst versehen habe. Seine Aufgabe sei es zunächst gewesen, den Präsidenten Sali Berisha und dessen Angehörige zu bewachen, ab März 1997 sei er (der Beschwerdeführer) mit der Bewachung des Kommandanten der "Republikanischen Garde" betraut worden. Im Mai/Juni 1997 hätten mehrfach Bedrohungen stattgefunden; man - vermutlich ein Angehöriger einer der "kriminellen Gruppierungen" in Albanien - habe ihn (gemeinsam mit anderen Kompanieangehörigen) mit dem Umbringen bedroht, wenn er weiterhin den Präsidenten Berisha beschütze bzw. weil er "zum Präsidenten Berisha" gehöre. Mitte Juni 1997 sei auch seinem Vater gesagt worden, er (der Beschwerdeführer) müsse seine Tätigkeit bei der "Republikanischen Garde" sofort aufgeben, widrigenfalls ihm "etwas passieren" würde. Am 1. Juli 1997 habe ihm sein Kommandant gesagt, dass für die Angehörigen der "Republikanischen Garde" die Gefahr bestehe, wegen dieser Tätigkeit umgebracht zu werden. Um ihm die Flucht zu ermöglichen, habe er in der Folge einen Dienstpass erhalten. Im Fall einer Rückkehr nach Albanien befürchte er, wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Kompanie der "Republikanischen Garde" von "Kriminellen, die in meinem Heimatland zu einem wesentlichen Teil die Macht ausüben, inhaftiert oder umgebracht zu werden".

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 1. September 1997 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab, weil die behaupteten Bedrohungen nicht von den Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers ausgingen, sondern von Angehörigen bewaffneter Banden und krimineller Organisationen, die sich "unter politischem Deckmantel die im Chaos der vergangenen Monate errungenen Machtpositionen erhalten" wollten.

Die schließlich zur Erledigung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobenen Berufung zuständige belangte Behörde führte eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer einleitend ausführte, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. 1997 seien die Gefängnisse geöffnet worden und es seien "alle Kriminellen" herausgekommen; diese seien auch heute noch frei und außerdem in wichtigen Positionen. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf folgenden Vorfall: Am 23. Mai 1997 sei seine Einheit in der Stadt Cerrik "von Kriminellen aus ganz Albanien, die aus dem Gefängnis gekommen sind" beschossen worden. 16 verletzte Kameraden seien ins Militärkrankenhaus Tirana eingeliefert, dort jedoch nicht behandelt worden. Hierauf habe der Kommandant der "Republikanischen Garde" befohlen, das Krankenhaus "zu umstellen". Bei Befolgung dieses Befehls seien der Spitalsdirektor und sieben weitere Personen des Spitals geschlagen und verletzt worden. Nach ca. sechs Stunden sei vom Präsidenten der Abzugsbefehl gekommen. Danach habe der Präsident vom Kommandanten der Garde eine Liste aller Personen verlangt, die an dem Vorfall beteiligt gewesen seien. Wegen dieses Vorfalls werde er (der Beschwerdeführer) heute in Albanien strafrechtlich verfolgt. Außerdem könnte er "von Kriminellen" umgebracht werden, weil er immer gegen Kriminelle gearbeitet habe, das sei seine Pflicht gewesen. Vom albanischen Staat werde er verfolgt, weil er für das Regime von Berisha gearbeitet habe.

Die österreichische Botschaft Tirana bestätigte über Anfrage der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. März 2001 sowie vom 6. August 2001, dass im Mai 1997 albanische Sicherheitskräfte in der Stadt Cerrik überfallen worden seien und dass daraufhin der vom Beschwerdeführer behauptete Vorfall im Militärkrankenhaus stattgefunden habe.

Mit Bescheid vom 29. November 2001 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG ab. Bei ihren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Erlebnissen in Albanien folgte sie im Wesentlichen - insbesondere betreffend den Vorfall in der Stadt Cerrik und die Besetzung des Militärkrankenhauses in Tirana - dessen Angaben. Sie stellte - gestützt auf das oben erwähnte Schreiben der österreichischen Botschaft vom 6. August 2001 - weiter fest, dass gegen die beim Vorfall im Militärkrankenhaus beteiligten Personen Erhebungen durch die Militärstaatsanwaltschaft wegen bewaffneten Aufstandes (Entfernung von der Truppe unter Mitnahme der Waffen und eines gepanzerten Fahrzeuges; Mindeststrafe fünf Jahre Haft) eingeleitet worden seien. Derzeit seien die Erhebungen eingestellt, da nicht genügend Beweismaterial habe beigebracht werden können. Eine der offenen Fragen sei die Befehlskette bzw. die Frage, ob überhaupt ein Befehl ergangen sei. Das Militärgericht sei noch nicht befasst. Generell weise die Rechtsstaatlichkeit in Albanien Mängel auf, die zum Teil mit der politischen Ausrichtung, viel mehr aber mit der Bestechlichkeit und auch Erpressbarkeit der Richterschaft zu tun hätten. Ein faires Verfahren sei aber keineswegs ausgeschlossen. Schließlich legte die belangte Behörde ihrem Bescheid, in Verbindung mit der Darstellung der allgemeinen politischen Lage nach dem Regierungswechsel von der demokratischen Partei unter Berisha zu der sozialistischen Partei nach den Wahlen im Juni 1997, zugrunde, dass weder ehemalige noch derzeitige politische Kandidaten, Bedienstete oder Mitarbeiter der demokratischen Partei Albaniens auf Grund legaler Tätigkeit für die demokratische Partei mit polizeilichen Maßnahmen rechnen müssten; von staatlicher Verfolgung ehemaliger oder gegenwärtiger Angehöriger oder Sympathisanten der demokratischen Partei könne in Albanien nicht gesprochen werden; die demokratische Partei sei die größte Oppositionspartei und habe nach eigenen Angaben landesweit ca. 70.000 Mitglieder; sie sei im Parlament vertreten und stelle die lokalen Regierungen in verschiedenen Städten. In Albanien komme es - so die belangte Behörde weiter - zu keinen Inhaftierungen oder gar Misshandlungen alleine auf Grund legaler Betätigung für eine politische Partei. Von einer staatlichen Verfolgung auf Grund politischer Überzeugung könne in Albanien nicht gesprochen werden. Allerdings seien nach dem Regierungswechsel 1997 viele Personen, die der früheren Regierungspartei nahe gestanden wären, aus ihren Ämtern entfernt worden oder hätten ihren Arbeitsplatz verloren. Über spezifische Diskriminierungen nach Rasse, Religion, politischem Bekenntnis oder sexueller Orientierung durch Strafverfolgungsbehörden und Justiz lägen keine Erkenntnisse vor; in Albanien gäbe es keine politischen Gefangene, im Jahr 1998 seien zwei Ermittlungsverfahren mit politischem Hintergrund eröffnet worden, die jedoch folgenlos geblieben seien.

Die letztgenannten Feststellungen gründete die belangte Behörde auf einen (weiteren) Botschaftsbericht vom 15. Mai 2001 und auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 6. April 2001.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass zwar betreffend den Vorfall im Militärkrankenhaus Erhebungen seitens der Militärstaatsanwaltschaft eingeleitet worden seien, doch handle es sich bei der Aufklärung von Straftaten nicht um Umstände, die sich unter ein asylrechtlich erhebliches Motiv subsumieren ließen. Es sei auch nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Motiven allenfalls ein unfaires Verfahren zu gewärtigen hätte, vielmehr ergäbe sich aus den Feststellungen, dass ein faires Verfahren keineswegs ausgeschlossen sei und dass Mängel in der Rechtsstaatlichkeit weniger mit der politischen Ausrichtung, sondern viel mehr mit der Bestechlichkeit und Erpressbarkeit der Richterschaft zu tun hätten. Verfahren wegen rechtswidrigen Handelns "ohne politischen oder sonstigen in einem Motiv der GFK gründenden Umstand" seien nicht geeignet, einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt darzustellen. Soweit der Beschwerdeführer dahingehend Befürchtungen hege, dass er "von Kriminellen" umgebracht werden könnte, da er immer "gegen Kriminelle" gearbeitet habe, (weil) das seine Pflicht gewesen sei, sei dem zu entgegnen, dass es sich hiebei lediglich um "Racheakte" handeln würde; diese stellten keine Verfolgung wegen politischer Gesinnung dar. Auf die Schutzfähigkeit des Staates komme es in einem derartigen Fall nicht an. Da sohin nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer aus asylrechtlich relevanten Gründen Verfolgung zu befürchten habe, sei die Gewährung von Asyl nicht statthaft.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer zwei - allerdings im Zusammenhang stehende - Bedrohungsszenarien vorgebracht hat. Während er im Zuge der Berufungsverhandlung eine ihm drohende strafgerichtliche Verfolgung wegen seiner Teilnahme an der "Krankenhausbesetzung" nach dem Vorfall in der Stadt Cerrik in den Vordergrund rückte, bildete die behauptete Gefährdung durch "Kriminelle" wegen seiner Tätigkeit in der "Republikanischen Garde" an sich den Schwerpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne dass dieses Vorbringen vor der belangten Behörde zurückgenommen worden wäre.

Was zunächst die befürchtete strafgerichtliche Verfolgung anlangt, so ging die belangte Behörde - ungeachtet dessen, dass sie (aus hier nicht näher dargestellten Gründen) den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Inhaftierung von anderen an der "Krankenhausbesetzung" beteiligten Gardisten nicht zu folgen vermochte - erkennbar davon aus, dass eine solche stattfinden könne. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass nicht ausreichend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer "aus asylrechtlich relevanten Motiven allenfalls ein unfaires Verfahren zu gewärtigen hätte". Damit brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass sie zunächst ein "unfaires" Verfahren als solches für nur beschränkt wahrscheinlich erachte, dass aber jedenfalls ein derartiges Verfahren "aus asylrechtlich relevanten Motiven" nicht ausreichend wahrscheinlich sei. Bezüglich der logisch ersten Komponente dieser Wahrscheinlichkeitsbeurteilung (drohendes "unfaires" Verfahren?) ging die belangte Behörde von der Schlussfolgerung in dem oben erwähnten Botschaftsbericht vom 6. August 2001 aus, wonach ein faires Verfahren keineswegs ausgeschlossen sei. In dem besagten Botschaftsbericht wird allerdings im selben Absatz vermerkt, dass es im Fall eines gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Gerichtsverfahrens schwierig zu beurteilen wäre, ob er vor einem Militärgericht ein faires Verfahren erhalten würde. Dem folgt der - von der belangten Behörde übernommene - allgemeine Hinweis darauf, dass die Rechtsstaatlichkeit in Albanien generell Mängel aufweise, was mit dem Resümee des (ersten) Botschaftsberichtes vom 6. März 2001 übereinstimmt. Im letztgenannten Bericht wird in diesem Zusammenhang lediglich einschränkend angemerkt, dass in (näher geschilderten) politisch brisanten Fällen im Hinblick darauf, dass sie unter internationaler Beobachtung stünden, mit einem "relativ fairen Verfahren" gerechnet werden könne. Gesamthaft betrachtet bieten die Botschaftsberichte damit keine ausreichende Grundlage für die Annahme, ein "unfaires Verfahren" sei nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu befürchten, zumal der Umstand, dass etwas "nicht ausgeschlossen" werden kann, genau betrachtet nur zum Ausdruck bringt, dass beide Alternativen möglich sind. Wendet man sich damit dem weiteren Gesichtspunkt der behördlichen Einschätzung (asylrechtlich relevantes Motiv für ein allfälliges "unfaires" Verfahren?) zu, so ist festzuhalten, dass die belangte Behörde - wiederum zurückgreifend auf den Botschaftsbericht vom 6. August 2001 - zugrunde legte, dass Mängel in der Rechtsstaatlichkeit primär mit der Bestechlichkeit und der Erpressbarkeit der Richterschaft zu tun hätten. Wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt wird, ist der Hinweis auf Bestechlichkeit und Erpressbarkeit der Richterschaft freilich zu unscharf, um daraus Schlüsse auf mangelnde Asylrelevanz ziehen zu können, stellt sich doch gerade in einem Strafverfahren die Frage, welche Umstände (allenfalls) dritte Personen zur Einflussnahme auf das Prozessgeschehen bewegen könnten. Dass es sich dabei um politisch bedingte Gesichtspunkte handelt, ist in einem Fall wie dem vorliegenden keinesfalls fern liegend, selbst wenn die Einleitung eines Strafverfahrens als solche - gemäß den behördlichen Feststellungen sind keine "politischen Verfahren" anhängig - frei von politischen Beweggründen erfolgen sollte. Ausgehend von diesen Überlegungen kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber auch nicht unter Miteinbeziehung der oben behandelten Frage nach der Wahrscheinlichkeit eines "unfairen" Verfahrens an sich die Auffassung vertreten werden, es sei insgesamt nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer "aus asylrechtlich relevanten Motiven allenfalls ein unfaires Verfahren zu gewärtigen hätte". Zwar hat die belangte Behörde unter Berufung auf den Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes vom 6. April 2001 auch die (allgemeine) Feststellung getroffen, dass über spezifische Diskriminierungen nach Rasse, Religion, politischem Bekenntnis oder sexueller Orientierung durch Strafverfolgungsbehörden und Justiz keine Erkenntnisse vorlägen. Zum einen wird diese Feststellung jedoch durch die zitierten Ausführungen in den Berichten der österreichischen Botschaft "überlagert", zum anderen steht sie offenkundig zu Aussagen aus anderen im Verwaltungsakt erliegenden Unterlagen (Bericht des - deutschen - Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom April 2000; Beilage B) in Widerspruch, wonach klare Fälle von politisch motivierten Verhaftungen (zwar) nicht nachweisbar seien, es jedoch scheine, "dass doch einige (Verhaftungen) politisch motiviert waren". Auch auf die genannte Feststellung lässt sich die behördliche Ansicht daher ohne weitere Aufklärung nicht gründen.

Asylrelevanz des zweiten vom Beschwerdeführer dargestellten Bedrohungsbildes (Gefährdung durch "Kriminelle" wegen der Tätigkeit in der "Republikanischen Garde") verneinte die belangte Behörde allein im Hinblick darauf, dass es sich dabei lediglich um "Racheakte" handeln würde, die nicht dem Konventionsgrund der "politischen Gesinnung" zugerechnet werden könnten. Der belangten Behörde ist zwar darin beizupflichten, dass eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der FlKonv genannten Gründe zugeordnet werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2000/01/0098). Ihr ist in diesem Zusammenhang weiter zuzugestehen, dass der Beschwerdeführer bei Schilderung seiner diesbezüglichen Befürchtungen stets von "Kriminellen" sprach und dass er außerdem zum Ausdruck brachte, im Hinblick darauf gefährdet zu sein, dass er "immer gegen Kriminelle gearbeitet" habe, das sei seine Pflicht gewesen. Bei näherer Analyse seines Vorbringens zeigt sich jedoch, dass die gegen den Beschwerdeführer seinerzeit ausgestoßenen Drohungen, die im Wesentlichen die Grundlage seiner Befürchtungen darstellen, allein an seine Tätigkeit in der "Republikanischen Garde", weil er damit "zu Berisha gehöre", anknüpften und dass sich die Arbeit "gegen Kriminelle" im Wesentlichen im Schutz und in der Bewachung des ehemaligen Präsidenten Sali Berisha manifestierte. Von konkreten Maßnahmen repressiven Charakters, die der Beschwerdeführer im Dienste der Verbrechensbekämpfung oder Verbrechensverhütung gesetzt habe, war dagegen nie die Rede, weshalb die Annahme, dem Beschwerdeführer drohten von Seiten "Krimineller" "nur" Racheakte, keinen ausreichenden Hintergrund hat. Davon ausgehend kann aber angesichts des vom Beschwerdeführer immer wieder hergestellten Zusammenhangs zwischen der von "Kriminellen" ausgehenden Bedrohung und seiner Tätigkeit in der "Republikanischen Garde" am Vorliegen eines Konventionsgrundes nicht ohne Weiteres gezweifelt werden, wobei es aus asylrechtlicher Sicht dahingestellt bleiben kann, ob die Bedrohung von "echten" Kriminellen oder von politischen Gegnern - die freilich bei Anwendung von extralegaler Gewalt gleichfalls als "Kriminelle" im herkömmlichen Sinn bezeichnet werden müssten - ausgeht (vgl. grundsätzlich zur Relevanz nicht staatlicher Verfolgung das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2002, Zl. 99/20/0509).

Nach dem Gesagten ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 24. Februar 2004

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