VwGH 2001/18/0187

VwGH2001/18/018728.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des Z, geboren 1966, vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Graben 27-28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. Juli 2001, Zl. SD 112/00, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
KFG 1967 §57a Abs4;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §105 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229;
StGB §83 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
KFG 1967 §57a Abs4;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §105 Abs1;
StGB §223 Abs2;
StGB §224;
StGB §229;
StGB §83 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Juli 2001 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 3. März 1990 in das Bundesgebiet eingereist und habe anschließend Aufenthaltstitel, zuletzt zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit gültig vom 14. November 1999 bis zum 13. Juli 2000 erhalten. Er sei mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Juni 1998 wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) und der Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe im Dezember 1997 zwei Prüfberichte gemäß § 57a Abs. 4 KFG, sohin inländische öffentliche Urkunden, jeweils für einen LKW und einen PKW durch Verwendung eines Stempels einer Firma und der nachgemachten Unterschrift des Firmenverantwortlichen gefälscht und diese einem Dritten bzw. einem gutgläubigen Versicherungsvertreter zur Vorlage an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, übergeben. Zudem habe er bereits im August 1997 ein Kennzeichen und einen Zulassungsschein für einen Anhänger unterdrückt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 1999 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) und der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung (§§ 105 Abs. 1, 15 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt worden. Er habe am 2. Juli 1999 seiner (damaligen) Ehefrau Schläge und Tritte versetzt, wodurch diese mehrere Blutergüsse am linken Unterarm, am rechten Oberarm und an beiden Oberschenkeln erlitten habe. Zudem habe er seine Ehefrau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, falls sie eine polizeiliche Anzeige erstatten würde, zur Abstandnahme der polizeilichen Anzeigerstattung genötigt. Zudem habe er seine Ehefrau zum Einsteigen in einen PKW genötigt, indem er sie ergriffen, ihr den Mund zugehalten und sie in diesen PKW gezerrt habe.

Nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots mit Bescheid vom 7. Februar 2000 sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. April 2001 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden (§§ 223 Abs. 2, 224 StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt (jedoch bis zum 2. April 2000) zwei zur Gänze gefälschte österreichische Kennzeichentafeln an seinen beiden Kraftfahrzeugen angebracht und beide Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt und somit verwendet. Am 15. November 1999 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus wegen Übertretung des Meldegesetzes mit einer Geldstrafe in Höhe von S 500,-- rechtskräftig bestraft worden. Es handle sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinn des Fremdengesetzes.

Am 31. Mai 2000 habe der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Erteilung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung zum Zweck der unselbständigen Erwerbstätigkeit beantragt. Ihm sei (zunächst) zur Kenntnis gebracht worden, dass seinem Antrag nicht stattgegeben werden könne, weil er seit Oktober 1996 insgesamt 15 1/2 Monate arbeitslos gewesen sei und er über kein regelmäßiges Einkommen verfüge. Ihm sei (dennoch) eine vom 15. Juni 2000 bis zum 15. Juni 2004 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei in zweifacher Hinsicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe strafbare Handlungen begangen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten (zweimalige Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden), und bei einer Verurteilung sei das in der genannten Gesetzesstelle normierte Strafausmaß überschritten worden. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines am 31. Mai 2000 gestellten Verlängerungsantrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seine zum damaligen Zeitpunkt bestehenden zwei rechtskräftigen Verurteilungen vom 16. Juni 1998 und vom 18. August 1999 verschwiegen und die im Antrag gestellte Frage nach den bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen mit "nein" beantwortet habe. Der Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt gewusst habe, dass gegen ihn das erstinstanzliche Aufenthaltsverbot erlassen worden sei und ein weiteres strafgerichtliches Verfahren gegen ihn anhängig sei, habe bewusst unrichtige Angaben über seine Person gemacht, um sich die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Seine Rechtfertigung, der Antrag sei von einem Bekannten ausgefüllt worden und er habe die im Antrag gestellten Fragen nicht verstanden, seien im Hinblick auf seinen etwa zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubwürdig, zumal er auch einer am 15. Juni 2000 durchgeführten Einvernahme ohne Beiziehung eines Dolmetschers ohne Probleme habe folgen können. Bei seinem Vorbringen, er habe beide Vorstrafen nicht bewusst verschweigen wollen, weil diese ohnedies hinreichend aktenkundig und amtsbekannt gewesen seien, lasse der Beschwerdeführer außer Acht, dass es sich bei der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels durch das Amt der Wiener Landesregierung um ein gänzlich anderes Verfahren handle als jenes, in dem seitens der Fremdenpolizeibehörde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme "durchgeführt wird". Es könne nicht vorausgesetzt werden, dass der jeweilige Verfahrensstand der anderen Behörde bekannt sei. Die Niederlassungsbehörde habe keinen Anlass gesehen, dem Beschwerdeführer (bei seinen Angaben, es liege keine strafgerichtliche Verurteilung vor) keinen Glauben zu schenken.

Auf Grund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers bestehe kein Zweifel, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährde. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.

Der verheiratete Beschwerdeführer sei vor kurzem aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und für drei gemeinsame, in Jugoslawien lebende Kinder sorgepflichtig. Er sei mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 30. November 1999 (rechtskräftig seit 17. Jänner 2000) geschieden worden. Den Gründen des Scheidungsurteils sei zu entnehmen, dass er gegenüber seiner Ehefrau seit ca. zwei Jahren gewalttätig gewesen sei. Gegen den Widerstand seiner Ehefrau habe er die gemeinsamen Kinder nach Restjugoslawien zu seinen Schwiegereltern gebracht. Mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung vom 13. Juli 1999 sei ihm aufgetragen worden, die gemeinsame Ehewohnung zu verlassen und bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht wieder zu betreten.

Auf Grund seines langjährigen, seit 1990 bestehenden legalen Aufenthalts, seiner familiären Bindungen, seiner Beschäftigung als Arbeiter und einer (nach eigenen Angaben) inzwischen eingegangenen Lebensgemeinschaft liege ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben vor, der jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit und des Eigentums anderer sowie zum Schutz des öffentlichen Interesses an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen) dringend geboten und daher gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG sei auf die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Die soziale Komponente dieser Integration sei durch sein strafbares Verhalten allerdings erheblich beeinträchtigt. Auch könne einer beruflichen Bindung kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil der Beschwerdeführer durch das Verschweigen seiner gerichtlichen Verurteilungen zu einem weiteren Aufenthaltstitel gelangt sei. Dem auf diese Weise geminderten persönlichen Interesse des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner (wenn auch nicht konkret nachgewiesenen) neuen Lebenspartnerin wiege keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 und 38 FrG stünden der Verhängung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen, weil der erst im 15. (richtig: 24.) Lebensjahr nach Österreich gekommene Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (Dezember 1997) noch keine zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Auch die Ermessensentscheidung falle in Ermangelung besonders berücksichtigungswürdiger Umstände zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit könne nicht vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG (in zweifacher Hinsicht) verwirklicht sei, unbekämpft. In Anbetracht der drei unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen sowie gegen Leib und Leben und der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. August 1999 über ihn verhängten bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten begegnet diese Beurteilung keinen Bedenken.

2. Die Beschwerde bestreitet auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen betreffend das den strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers. Demnach hat er im August 1997 ein Kennzeichen und einen Zulassungsschein für einen Anhänger unterdrückt. Im Dezember 1997 hat er zwei Prüfberichte gemäß § 57a Abs. 4 KFG gefälscht und einem Versicherungsvertreter zur Vorlage an die Bundespolizeidirektion Wien übergeben. Mit diesem Verhalten hat er das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen beeinträchtigt. Trotz dieser Verurteilung und obwohl gegen ihn u.a. auch wegen dieser strafbaren Handlungen ein (erstinstanzliches) Aufenthaltsverbot verhängt worden war, hat der Beschwerdeführer abermals ab einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt, jedoch bis zum 2. April 2000 zwei zur Gänze gefälschte österreichische Kennzeichentafeln an seinen beiden Kraftfahrzeugen angebracht und beide Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt und somit verwendet. Dazu kommt die zwischenzeitliche Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 18. August 1999 wegen der Vergehen der Körperverletzung und der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Der Beschwerdeführer hat damit das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität gravierend beeinträchtigt. Er hat sich weder durch vorangegangene Verurteilungen noch durch die Verhängung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots davon abhalten lassen, neuerlich straffällig zu werden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass "vom Strafgericht eine positive Zukunftsprognose erstellt wurde", weil der Vollzug der Strafen bedingt nachgesehen worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287). Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinem Einwand.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde im Hinblick auf den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1990, die Verbindung zu seiner Lebensgefährtin und seine Berufstätigkeit zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Wenn sie dennoch angesichts der wiederholten, teilweise einschlägigen Straftaten des Beschwerdeführers (vgl. I.1.) die Erlassung dieser Maßnahme im Licht dieser Gesetzesbestimmung für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für den Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten gefährdeten Allgemeininteresse, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Scheidung erst vor kurzem eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist und seine Kinder in seiner Heimat leben.

4. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde die gesetzwidrige Ausübung des bei der Anwendung des § 36 Abs. 1 FrG zu handhabenden Ermessens vorwirft, ist sie ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerde keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbots zukommenden Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

5.1. Mit Blick auf § 38 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, das Aufenthaltsverbot hätte nicht erlassen werden dürfen, weil "nur die Verurteilung an sich als maßgeblicher Sachverhalt zu betrachten" und er seit 1990 ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen sei.

5.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 leg. cit. wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Gemäß § 35 Abs. 2 leg. cit. dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.

Nach der hg. Rechtsprechung ist unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts" der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. November 2000, Zl. 98/18/0166). Der Beschwerdeführer hat das Fehlverhalten, das seiner von der belangten Behörde (zulässigerweise) herangezogenen Verurteilung vom 16. Juni 1998 zugrunde liegt, im August und Dezember 1997 gesetzt. Damals hatte der Aufenthalt des Beschwerdeführers aber noch nicht die von § 35 Abs. 2 FrG verlangte Dauer von acht Jahren erreicht.

5.3. Die Aufenthaltsverbot-Verbotsgründe des § 38 Abs. 1 Z. 3 bzw. Z. 4 FrG liegen nicht vor, weil der im Alter von knapp 24 Jahren nach Österreich gekommene Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts (5.2.) seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte (Z. 3) noch von klein auf im Inland aufgewachsen ist (Z. 4).

6. Auch der Umstand, dass dem Beschwerdeführer nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots vom 7. Februar 2000 und nach den erfolgten rechtskräftigen Verurteilungen vom 16. Juni 1998 und vom 18. August 1999 eine vom 15. Juni 2000 bis zum 15. Juni 2004 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist, steht dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen.

Zwar darf - wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt - gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 2 FrG wegen des maßgeblichen Sachverhalts unzulässig wäre. Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG können Fremde, die sich - wie der Beschwerdeführer - auf Grund eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid (nur) ausgewiesen werden, wenn nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegen gestanden wäre. Die von der belangten Behörde dem Aufenthaltsverbot zugrunde gelegten Verurteilungen vom 16. Juni 1998 und vom 18. August 1999 stellen gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG Versagungsgründe dar, die bereits vor Erteilung der vom 15. Juni 2000 bis zum 15. Juni 2004 gültigen Niederlassungsbewilligung eingetreten sind. Es kann im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, ob sich die Niederlassungsbehörde die Kenntnis dieser (früheren) strafbaren Handlungen zurechnen lassen muss, sodass sich ein auf diese Umstände gestütztes Aufenthaltsverbot als unzulässig erweisen könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 98/18/0370), weil der Beschwerdeführer am 6. April 2001 neuerlich wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieses nach der Erteilung der genannten Niederlassungsbewilligung bekannt gewordene Fehlverhalten hat gemeinsam mit seinem früheren (der Niederlassungsbehörde möglicherweise bekannten bzw. ihr als bekannt zuzurechnenden) Fehlverhalten im Rahmen der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers Berücksichtigung zu finden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2001/18/0010) und bildet einen (eigenständigen) Versagungsgrund, der nach dem Gesagten einer Ausweisung nach § 34 Abs. 1 Z. 1 FrG und damit dem vorliegenden Aufenthaltsverbot nicht entgegen steht.

7.1. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren festgesetzt habe. Auch dieses Vorbringen geht fehl.

7.2. Nach § 39 Abs. 1 FrG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z. 9 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wird ein Aufenthaltsverbot nicht auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen, so ist es (unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG) für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. aus der hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 99/18/0237, mwH). Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots ist auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 99/18/0237).

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde nach dem Gesagten, wenn sie für das vorliegende, auf § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG gestützte Aufenthaltsverbot eine Dauer von zehn Jahren vorgesehen hat, nicht die gesetzlich erlaubte Höchstdauer für ein solches Aufenthaltsverbot gewählt hat. Ferner erscheint es vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des wiederholten und sogar noch nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbots aufrecht erhaltenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden könne, zumal - was, wie erwähnt, nach § 39 Abs. 2 FrG in Betracht zu ziehen ist - familiäre Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wenig ausgeprägt sind und die privaten Interessen an einem solchen Verbleib maßgeblich gemindert erscheinen.

8. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

9. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. September 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte