Normen
AsylG 1997 §21 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
AsylG 1997 §21 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §64 Abs2;
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z2;
FrG 1997 §10 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §56 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien wurde gegen den Beschwerdeführer, einen indischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und der im Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 27. April 2001 getroffene Ausspruch, gemäß § 64 Abs. 2 AVG einer Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, bestätigt.
Der Beschwerdeführer, dessen Identität auf Grund fehlender Dokumente nicht nachgewiesen sei, sei am 15. Juli 2000 in einem LKW versteckt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt und habe am 18. Juli 2000 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2000 in erster Instanz gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG unter gleichzeitiger Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 leg. cit. zulässig sei, rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein in diesem Asylverfahren von ihm gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Dezember 2000 abgewiesen worden. Der dagegen erhobenen Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat keine Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe im Zeitraum von 27. Oktober 2000 bis zur erstinstanzlichen negativen Entscheidung im Asylverfahren über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG verfügt.
In seiner Stellungnahme vom 30. März 2001 habe der Beschwerdeführer u.a. ausgeführt, gemeinsam mit seinem ebenfalls, wie er, in Wien an einer näher bezeichneten Anschrift wohnenden Schwager D. bei dem Unternehmen F. als Werbemittelverteiler zu arbeiten. Von dem gemeinsamen Einkommen in der Höhe von ca. ATS 18.000,-- (EUR 1.308,11) monatlich würde der Lebensunterhalt bestritten, wobei sein Schwager auch für das "Wohnen" aufkäme.
Am 24. April 2001 sei der Beschwerdeführer im Zug einer fremdenpolizeilichen Streife angehalten und vorläufig nach dem FrG festgenommen worden, weil er weder ein identitätsbezeugendes Dokument noch Barmittel bei sich gehabt habe. Anlässlich seiner Vernehmung am 27. April 2001 vor der Erstbehörde habe er zu Protokoll gegeben, von seinem beim Unternehmen F. beschäftigten Schwager finanziell unterstützt zu werden, wobei ihm dieser auch Unterkunft gewährte. Er selbst hätte, als er noch im Besitz der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG gewesen wäre, gebietsweise in der Nacht Zeitungen zugestellt. Er besäße keine Kranken- und Sozialversicherung und verfügte derzeit über keine Barmittel.
In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer nicht nur wegen seines unerlaubten Aufenthalts mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 27. April 2001 (rechtskräftig seit 11. Mai 2001) bestraft worden, sondern gegen ihn auch das vorliegende Aufenthaltsverbot erlassen worden.
In der dagegen erhobenen Berufung werde geltend gemacht, dass bereits die Angaben des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 30. März 2001, wonach er mit seinem Schwager ein gemeinsames Einkommen von ATS 18.000,-- (EUR 1.308,11) pro Monat hätte, geeignet wären, die Mittellosigkeit auszuschließen. Der Berufung sei eine Verpflichtungserklärung des D. (wobei der Verwandtschaftsgrad in dieser Verpflichtungserklärung nicht angeführt worden sei) beigelegt worden, in der jedoch nicht ausgeführt worden sei, über welches Einkommen der "Verpflichter" monatlich verfüge. Vielmehr seien Rechnungen des Unternehmens F., bezugnehmend auf zwei Wochen im April 2001 (nämlich die 14. und 15. Kalenderwoche), und Belege über verschiedene An- und Verkäufe bestimmter Zeitungen und Zeitschriften über denselben Verrechnungsraum vorgelegt worden.
Der Fremde habe initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Aufenthalts verfüge, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Der Beschwerdeführer habe einen derartigen Nachweis nicht erbracht. So habe er bei seiner Vernehmung vor der Erstbehörde (am 27. April 2001) ausgeführt, über keine Barmittel zu verfügen, und sei auch in der Berufung nicht behauptet worden, dass er über eigene (ausreichende) Barmittel verfügte. In seiner Stellungnahme vom 30. März 2001 habe er bloß deponiert, mit seinem Schwager ein gemeinsames Einkommen von ATS 18.000,-- (EUR 1.309,11) zu erzielen, entsprechende Nachweise bzw. Belege dafür seien jedoch nicht erbracht worden. Zu dem oben genannten initiativen Nachweis sei es nämlich erforderlich, die Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen der Person, die eine Verpflichtungserklärung abgebe, der Behörde bekannt zu geben und diese Angaben durch hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachprüfbare Unterlagen zu untermauern. Nur solcherart wäre die Behörde zu einer verlässlichen Beurteilung dahingehend, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führte, in der Lage gewesen. Der Beschwerdeführer sei jedoch seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, zumal bereits die Verpflichtungserklärung selbst keine Angabe enthalte, über welches Einkommen der "Verpflichter" monatlich verfüge. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen hinsichtlich zweier Kalenderwochen im April 2001 ließen für sich allein noch keinen Rückschluss darauf zu, wie viel der "Verpflichter" im Durchschnitt monatlich verdiene. Abgesehen davon fehlten auch Angaben bezüglich dessen familiärer Situation und damit im Zusammenhang stehender allfälliger Unterhalts- und sonstiger Verpflichtungen. An Hand der vorgelegten Unterlagen sei es jedenfalls nicht möglich gewesen, entsprechende Feststellungen hinsichtlich der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung zu treffen. Da der Beschwerdeführer somit seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei nach wie vor vom Vorliegen des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG auszugehen.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder über einen Einreise- noch über einen Aufenthaltstitel bzw. ein Reisedokument verfüge und überdies nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt nachzuweisen, bestünden keine Zweifel, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung beeinträchtige, sodass sich das Aufenthaltsverbot im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - als gerechtfertigt erweise.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig, seine Familie lebe in Indien. In Wien befinde sich ein Schwager von ihm, bei dem er gewohnt habe. Sofern daher - auch in Anbetracht des seit Mitte Juli 2000 bestehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet - überhaupt von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen gewesen sei, sei dieser Eingriff jedenfalls zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten, zumal den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zukomme. Der Beschwerdeführer habe durch sein bisheriges Verhalten dokumentiert, dass er keine Bedenken habe, sich über die für ihn maßgebenden - fremdenrechtlich bedeutsamen - österreichischen Rechtsvorschriften hinwegzusetzen. Seine Mittellosigkeit berge überdies die Gefahr, dass er allenfalls durch strafbares Verhalten seinen Lebensunterhalt finanzieren könnte. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei daher zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 (Abs. 1) FrG zu erachten.
Auch eine gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. durchzuführende Interessenabwägung habe zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müssen. Auf Grund seines relativ kurzen - und nur etwas über einen Monat rechtmäßigen - Aufenthaltes im Bundesgebiet könne von einer ausgeprägten Integration kaum gesprochen werden. Auch der Umstand, dass er mit seinem Schwager im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe seine privaten und familiären Interessen nicht entscheidend verstärken können, zumal der Beschwerdeführer nicht von vornherein mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich habe rechnen dürfen. Diesen insgesamt nicht besonders gewichtigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - maßgeblichen öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation wögen keineswegs schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme. Auf Grund der erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers könne sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden; dies umso weniger, als er über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, aber - wie oben ausgeführt - der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zukomme.
In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach ständiger hg. Judikatur stellt der Abspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG einen von dem die Hauptsache betreffenden Ausspruch zu unterscheidenden (trennbaren) selbständigen Abspruch im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2003/18/0284, mwN). Im Hinblick darauf und auf den in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkt ist davon auszugehen, dass mit dieser nur das vorliegende Aufenthaltsverbot, nicht jedoch auch die Bestätigung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG bekämpft wird.
2. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 7) den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Nach ständiger hg. Judikatur hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. November 2003, Zl. 2000/18/0068, mwN).
3. Die Beschwerde bringt vor, dass, weil eine tragfähige Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz im Inland abgegeben worden sei, bei der Entscheidungsfindung auf § 10 Abs. 3 iVm Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Darüber hinaus seien im Hinblick auf den neuerlich vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrag humanitäre Gründe im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe einen erst kürzlich an ihn zugestellten Brief eines Inders, woraus eindeutig die Verfolgungssituation (gemeint: in Indien) hervorgehe, als neue Tatsache beim Bundesasylamt gemeinsam mit einem neuerlichen Asylantrag vorgelegt.
4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
4.1. Gemäß § 21 Abs. 1 AsylG findet auf Asylwerber, soweit im Folgenden nicht anderes festgelegt wird, das FrG insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z. 7, 55 und 61 bis 63 FrG, jedoch nicht auf Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung, sofern sie
1. den Antrag außerhalb einer Vorführung persönlich beim Bundesasylamt eingebracht haben;
2. den Antrag anlässlich der Grenzkontrolle oder anlässlich eines von ihnen sonst mit einer Sicherheitsbehörde oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Kontaktes gestellt haben.
Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 gestellte Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2000 - rechtskräftig - abgewiesen worden sei, und behauptet nicht, dass ihm bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zugekommen sei. Abgesehen davon geht, wenn er vorbringt, dass er einen Asylantrag zusammen mit einem (erst) "kürzlich" zugestellten Brief beim Bundesasylamt vorgelegt habe, aus dem Beschwerdevorbringen weder hervor, wann er diesen Asylantrag gestellt habe, noch dass er diese Behauptung im Verwaltungsverfahren vor Erlassung des angefochtenen Bescheides aufgestellt habe. Auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die belangte Behörde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides von einem neuerlichen Asylantrag des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei.
Im Hinblick darauf begegnet das Aufenthaltsverbot unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 AsylG keinen Bedenken.
4.2. Ferner bestreitet die Beschwerde auch nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung vor der Erstbehörde am 27. April 2001 angegeben habe, keine Kranken- und Sozialversicherung zu besitzen und derzeit über keine Barmittel zu verfügen, und geht sie auf die Ausführungen der belangten Behörde, dass die von ihm ins Treffen geführte Verpflichtungserklärung keine Angaben enthalte, über welches Einkommen der sich Verpflichtende verfüge, auch die vorgelegten Rechnungen für zwei Wochen keine Rückschlüsse darauf zuließen und überdies Angaben hinsichtlich der familiären Situation des sich Verpflichtenden und damit im Zusammenhang stehender allfälliger Unterhalts- und sonstiger Verpflichtungen fehlten, nicht ein. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe das rechtliche Gehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG nicht gewahrt und den Beschwerdeführer nicht mit ihrer Sachverhaltsfeststellung konfrontiert, so zeigt sie schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel auf, weil sie nicht darlegt, welches materielle, konkretisierte Vorbringen sie zur Dartuung der Tragfähigkeit der Verpflichtungserklärung erstattet hätte.
Die Auffassung der belangten Behörde, wonach diese Verpflichtungserklärung zum Nachweis der Unterhaltsmittel des Beschwerdeführers nicht ausreichend und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, begegnet daher keinem Einwand.
4.3 In Anbetracht der aus der Mittellosigkeit resultierenden Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis, Zl. 2000/18/0068, mwN) begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken.
5. Unter dem Blickwinkel des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG wird in der Beschwerde nichts ausgeführt. Gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die genannte Bestimmung der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegenstehe, bestehen im Hinblick auf die unwidersprochen gebliebenen Annahmen im angefochtenen Bescheid, dass sich der Beschwerdeführer seit 15. Juli 2000 - davon die überwiegende Zeit nicht rechtmäßig - im Bundesgebiet aufhalte, seine Familie in Indien lebe und er in Österreich persönliche Bindungen (lediglich) zu einem im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Schwager habe, keine Bedenken.
6. Ergänzend sei bemerkt, dass das Vorliegen von Gründen im Sinn des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, sondern in einem gesonderten Verfahren nach § 75 FrG oder § 56 Abs. 2 leg. cit. bzw. im Rahmen eines Asylverfahrens zu prüfen ist. Im Übrigen wird mit einem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde.
7. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Dezember 2004
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