Normen
BAO §167 Abs2;
EStG §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs1;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
BAO §167 Abs2;
EStG §15 Abs2;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs1;
EStG 1988 Bewertung bestimmter Sachbezüge 1992 1993 §4 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Unternehmen der beschwerdeführenden KG fand im Jahr 1994 eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend die lohnabhängigen Abgaben für die Jahre 1990 bis 1992 statt. Laut Prüfungsbericht kam es zu einer Nachforderung an lohnabhängigen Abgaben u.a. wegen der Erhöhung der Sachbezüge zweier Dienstnehmer (I.A. und G.A.), weil für die Privatnutzung von Firmen-Pkw zu Unrecht nicht ein Betrag von 1,5 % der Anschaffungskosten (höchstens 7.000 S monatlich) angesetzt worden sei.
Gegen den auf der Grundlage des Prüfungsberichtes ergangenen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie brachte zur Sachbezugsbewertung betreffend den Dienstnehmer I.A. vor, die von diesem Dienstnehmer, dem Ehemann der Komplementärin der Beschwerdeführerin, getätigten Privatfahren (z.B. zwischen Wohnung und Betrieb) seien mit dem Ansatz eines Sachbezugswertes von 3.500 S monatlich bisher ausreichend berücksichtigt worden. Der "BMW" stehe vorwiegend der Komplementärin der Gesellschaft zur Verfügung und der Privatnutzung sei durch den Ansatz eines Privatanteiles in den Bilanzen Rechnung getragen worden. Die Privatnutzung des Firmen-Pkw "Audi" durch den Dienstnehmer G.A. betrage jährlich rd. 4.000 km. Die vom Prüfer vorgenommene Erhöhung des Sachbezugswertes sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Pkw auch anderen Personen zu betrieblichen Fahrten zur Verfügung stehe, wobei auf Grund der Unternehmensstruktur (13 Filialen) eine intensive Reisetätigkeit erforderlich sei und Lieferanten sowie Messen in Italien und Deutschland besucht werden müssten. Da es sich somit im Beschwerdefall um begründete Einzelfälle handle, könne ein geringerer Betrag als 7.000 S bzw. 5.017 S pro Monat als Sachbezugswert angesetzt werden.
In den Verwaltungsakten befinden sich handschriftliche Aufstellungen, in denen für den "BMW" eine durchschnittliche jährliche Kilometerleistung von rd. 41.000 angegeben wird, wobei betreffend "Messen", "Filialen" und "Sonstige" eine Gesamtkilometeranzahl von 38.160 km ausgewiesen ist. Zum "Audi" ist die durchschnittliche Jahreskilometerleistung mit rd. 37.000 angegeben, wobei sich hier für "Messen", "Filialen" und "Sonstige" Fahrten von 34.680 km pro Jahr errechnen.
Mit Vorhalt vom 23. November 1995 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, Nachweise (Tankrechnungen, Nächtigungsbelege etc.) über die tatsächlich durchgeführten Fahrten lt. "Ihren Aufstellungen" dem Finanzamt zu übermitteln.
Nachdem diesem Vorhalt nicht entsprochen worden war, gab das Finanzamt der Berufung mit Berufungsvorentscheidung keine Folge. Bestehe für Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) zu benützen, sei ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten des Kfz, maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen. Werde ein Firmen-Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten nicht mehr als 6.000 km (d.s. 500 km monatlich) benützt, könne der Sachbezugswert mit 0,75 % der Anschaffungskosten (höchstens 3.500 S pro Monat) angesetzt werden. Aus den im Berufungsverfahren übermittelten Aufzeichnungen zu den Reisebewegungen der beiden Dienstnehmer gingen die tatsächlich durchgeführten Dienstreisen bzw. Privatfahrten nicht hervor. Dem Ersuchen vom 23. November 1995 um Vorlage entsprechender Nachweise sei nicht nachgekommen worden.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, sei die geringfügige private Nutzung bereits durch den Ansatz von Privatanteilen bei der Komplementärin in den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden. Es könne nicht rechtens sein, dass durch den Ansatz eines Sachbezugswertes von 7.000 S monatlich die Privatnutzung mehrfach besteuert werde, wenn dasselbe Fahrzeug "vom Unternehmer" und dem im Betrieb beschäftigten Ehemann benützt werde. Zur Nutzung des "Audi" werde ebenfalls auf die bereits in der Berufung erfolgten Ausführungen hingewiesen. Dem Vorlageantrag seien zehn Kopien betreffend diverse Dienstreisen, acht Kopien betreffend Treibstoff-Rechnungen und fünf Kopien betreffend Garagierung, Konsumation etc. beigeschlossen. Damit sei die "umfangreiche Reisetätigkeit" nachgewiesen, sodass die vom Prüfer vorgenommenen Zurechnungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen.
Zu einem neuerlichen Vorhalt des Finanzamtes, Belege über die von den Dienstnehmern lt. Berufung durchgeführten dienstlichen Fahrten zu übermitteln, teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. August 1996 mit, dass die diesbezüglichen Belege bereits dem Vorlageantrag angeschlossen worden seien. Daraus gingen Fahrten nach Italien sowie Deutschland und "zu den Filialen" hervor. Das Heraussuchen weiterer Belege etc. sei nicht zumutbar.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, die beiden Firmenfahrzeuge seien im Prüfungszeitraum lediglich im Ausmaß des halben Sachbezugswertes privat genutzt worden, sei im Beschwerdefall "durch nichts bewiesen". Für die Jahre 1990 bis 1992 seien weder während der Prüfung noch im Rechtsmittelverfahren Fahrtenbücher oder ähnliche Aufzeichnungen vorgelegt worden, die der Annahme von privat gefahrenen Kilometern im Ausmaß des vollen Sachbezugswertes lt. Lohnsteuerprüfer widersprochen hätten. Derartige Unterlagen wären jedenfalls notwendig gewesen, um einerseits eine einwandfreie Trennung zwischen beruflichen und privaten Fahrten zu gewährleisten und andererseits die jährlich privat gefahrenen Kilometer überprüfbar zu machen. Die Beschwerdeführerin sei im Irrtum, wenn sie die Meinung vertrete, die der Berufung beigelegten Kopien hinsichtlich diverser Dienstreisen, Treibstoffrechnungen etc. seien als Nachweis für die umfangreiche Reisetätigkeit und vor allem als Nachweis dafür zu werten, dass die vorgenommenen Sachbezugszurechnungen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprächen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe keineswegs die Privatkilometerleistung pro Kalenderjahr hervor, "noch handelt es sich um eine lückenlose Aufzeichnung aller getätigten Fahrten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen u.a. der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 4 leg. cit. (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zufließen. Im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992, ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7.000 S monatlich, anzusetzen. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist nach § 4 Abs. 2 der Verordnung ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 3.500 S monatlich) anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern nach § 4 Abs. 7 der Verordnung den Sachbezugswert.
Für die ebenfalls vom Streitzeitraum des Beschwerdefalles umfassten Jahre 1990 und 1991 enthielten die Kundmachungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland zur Bewertung verschiedener Sachbezüge u.a. für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn vom 15. Dezember 1988, GA 5- 71/568/88, und vom 6. Dezember 1990, GA 5-71/618/90, veröffentlicht im "Amtsblatt der Wiener Zeitung" Nr. 299/1988 bzw. Nr. 299/1990 und im AÖFV Nr. 96/1989 bzw. Nr. 26/1991, jeweils unter Pkt. 9. den oben zitierten Bestimmungen des § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 642/1992 im Wesentlichen inhaltlich gleich lautende Regelungen (zur Rechtsverbindlichkeit dieser Kundmachungen zur Sachbezugsbewertung vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2004, 2004/14/0096).
Der in § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung geforderte Nachweis erfordert eine konkrete Behauptung betreffend die Anzahl der für Fahrstrecken im Sinne des § 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zurückgelegten Kilometer und die Beibringung geeigneter Beweismittel. Welche Sachverhaltsfeststellungen die Behörde auf Grund der gegebenen Beweislage trifft, unterliegt der Schlüssigkeitskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, 2001/15/0191).
In der Beschwerde wird vorgebracht, im Verwaltungsverfahren seien betreffend die Pkw "BMW" und "Audi" Aufstellungen über die gefahrenen Kilometer vorgelegt worden, aus denen sich für die Privatnutzung 2.800 km bzw. 2.300 km jährlich (somit wesentlich weniger als der ohnedies bei der Lohnverrechnung angesetzte halbe Sachbezugswert, der auf 6.000 km pro Jahr basiere) ableiten ließen. Die belangte Behörde habe diese zu Unrecht unbeachtet gelassen, zumal dazu auch die vom Finanzamt angeforderten "Nachweise" im Zuge des Vorlageantrages beigebracht worden seien.
Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass die erwähnten Aufstellungen zwar Angaben zu bestimmten Fahrten betreffend "Messen", "Filialen" bzw. "Sonstige" enthielten, dazu aber im Wesentlichen nur verschiedene Zielorte mit offensichtlich gerundeten Kilometerangaben genannt waren, wobei die angegebenen Fahrten auch datumsmäßig (oder jahresweise) in keiner Weise konkretisiert waren. Dass die vorgelegten Belegkopien keineswegs einen lückenlosen Nachvollzug der getätigten Fahrten zuließen, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es ist damit - auch im Hinblick auf eine die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Grenze des § 4 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung treffende "erhöhte" Mitwirkungspflicht (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 10. Oktober 1996, 94/15/0093, und vom 27. Februar 2003, 99/15/0193) - nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den zum Ansatz des halben Sachbezugswertes geforderten Nachweis der nicht beruflich gefahrenen Kilometer im Sinne der oben zitierten rechtlichen Grundlagen nicht erbracht hat.
Der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachte Ansatz eines Privatanteiles für den "BMW" in den Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin wegen dessen - im Übrigen auch nicht näher konkretisierter - Privatnutzung durch die Komplementärin schließt es noch nicht aus, dass dieser Pkw auch vom Dienstnehmer I.A. für nicht beruflich veranlasste Fahrten von monatlich mehr als 500 km genutzt wurde. Warum der verbuchte Privatanteil als Kostenbeitrag des Dienstnehmers etwa im Sinne des § 4 Abs. 7 der Sachbezugsverordnung gewertet werden sollte, stellt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Soweit in der Beschwerde erstmals ein Vorbringen erstattet wird, das die Überlassung der Kfz in der familienrechtlichen Stellung der Empfänger begründet - somit offenbar deshalb nicht mehr als Lohnbestandteil gewertet - sehen will, ist auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG zu verweisen.
Die Beschwerde war damit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. November 2004
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