VwGH 2001/14/0061

VwGH2001/14/006124.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der P GmbH in S, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Kaarstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 6. Juli 1999, Zl. RV112/1-8/1997, betreffend Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum März 1994 bis 31. Dezember 1996, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1151;
ABGB §1165;
EStG §22 Z2;
EStG §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
ABGB §1151;
ABGB §1165;
EStG §22 Z2;
EStG §25 Abs1 Z1 litb;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum März 1994 bis Dezember 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge des zu 99,8 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführers vor.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, für die Beurteilung des Berufungsfalles sei als entscheidungswesentliches Kriterium das Schulden der Arbeitskraft des Geschäftsführers gegenüber der Beschwerdeführerin anzusehen. Der Geschäftsführer habe sich gegenüber der GmbH verpflichtet, seine Arbeitskraft für unbestimmte Zeit zur Verfügung zu stellen. Bei einem Dienstverhältnis stehe die persönliche Arbeitsleistung des Dienstnehmers im Vordergrund, die im gegenständlichen Fall darin bestehe, dass der Geschäftsführer das Unternehmen aus organisatorischer Sicht leite, die Kontrolle der Arbeitnehmer inne habe, den Ein- und Verkauf leite sowie die Bankgeschäfte durchführe. Er stelle somit seine Arbeitskraft innerhalb des Geschäftsablaufes dahingehend zur Verfügung, als er die Geschäftstätigkeit kontrolliere und die Organisation der GmbH "überhat". Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass er laufende monatliche Vergütungen von S 15.000,-- für die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit, somit im Kalenderjahr Vergütungen in Höhe von insgesamt S 180.000,-- erhalten habe. Bei der Abgrenzungsfrage zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit sei das Gesamtbild der Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbstständigkeit oder der Unselbstständigkeit überwiegen. Der Umstand, dass dem Geschäftsführer eine monatliche Entlohnung zustehe und auch tatsächlich gewährt worden sei, sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass eine nichtselbstständige Tätigkeit vorliege. Mit der Geschäftsführung der GmbH sei der Geschäftsführer auch zwangsläufig in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert. Auch der Umstand, dass dem Geschäftsführer Auslagenersätze vergütet würden, sei "nicht von untergeordneter Bedeutung".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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