VwGH 2001/14/0053

VwGH2001/14/005324.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der S GmbH in W, vertreten durch Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 4. August 1999, Zl RV-353.97/1-8/1997, betreffend Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
IESG;
EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;
IESG;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die belangte Behörde schrieb der beschwerdeführenden GmbH im Instanzenzug für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Geschäftsführerbezüge der zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Geschäftsführerin vor.

Zur Begründung wird im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, der Geschäftsführer einer GmbH sei allein schon auf Grund dieser Stellung der Gesellschaft gegenüber zur Tätigkeit verpflichtet. Die persönliche Arbeitsleistung stehe somit im Vordergrund, zumal schriftliche Verträge, die ein "Schulden der Arbeitskraft" ausschlössen, nicht vorhanden seien. Die Geschäftsführerin habe monatlich (14 mal jährlich) ein erfolgsunabhängiges Entgelt erhalten. Eine Unterbrechung der Auszahlung der Vergütungen bei Abwesenheit sei im Berufungszeitraum unbestritten nicht erfolgt. Es bestehe Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütungen im Krankheitsfall. Zudem erhalte sie für Dienstreisen die gesetzlich vorgesehenen Diäten. Somit könne auf ein Unternehmerwagnis nicht geschlossen werden. Die Sphäre des Geschäftsführers sei von der des Gesellschafters zu trennen. Es seien daher die Merkmale, die aus der Eigenschaft als Gesellschafter resultierten (zum Beispiel Unternehmerwagnis auf Grund der Beteiligung, Übernahme der Haftung für Bankkredite der GmbH) nicht beurteilungsrelevant.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nach den vom Verwaltungsgerichtshof erfolglos gestellten Anfechtungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, und vom 18. Juli 2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs 2 Satz 2 VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

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