VwGH 2001/11/0084

VwGH2001/11/00846.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. E in W, vertreten durch Dr. Johannes Peter Gruber, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Wagramerstraße 19, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Juli 2000, Zl. MA 62-III/8/00, betreffend Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 11 VVG, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art118;
ReinhalteV Wr 1982 §9;
VVG §10 Abs3;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z12;
B-VG Art118;
ReinhalteV Wr 1982 §9;
VVG §10 Abs3;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. Juli 1999 erteilte der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer näher genannten Wohnung im 11. Wiener Gemeindebezirk nachstehenden Auftrag gemäß § 9 der Reinhalteverordnung 1982:

"Der in der Wohnung in Wien 11, H(...)gasse (...), bestehende sanitäre Übelstand ist innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen.

Insbesondere sind die in der Küche sowie in den zwei Kühlschränken und in der Tiefkühltruhe befindlichen verdorbenen Lebensmittel (u.a. Fleisch- und Wurstwaren), die im Vor- und im Badezimmer gelagerten verschmutzten Plastiksäcke sowie die im Kellerabteil Nr. 37 gelagerten verdorbenen Lebensmittel zu entfernen und die Wohnung zu reinigen."

Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

In Vollstreckung dieses Bescheides verfügte der Magistrat der Stadt Wien mit Vollstreckungsverfügung vom 18. Oktober 1999 gemäß § 4 VVG:

"Der in der Wohnung bestehende sanitäre Übelstand ist zu beseitigen.

Insbesondere sind die in der Küche sowie in den zwei Kühlschränken und in der Tiefkühltruhe befindlichen verdorbenen Lebensmittel (u.a. Fleisch- und Wurstwaren), die im Vor- und im Badezimmer gelagerten verschmutzten Plastiksäcke sowie die im Kellerabteil Nr. 37 gelagerten verdorbenen Lebensmittel zu entfernen und die Wohnung zu reinigen."

Auch die Vollstreckungsverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Die Vollstreckung des Bescheides vom 28. Juli 1999 erfolgte am 23. und 24. November 1999 im Wege der Ersatzvornahme.

Mit Kostenbescheid vom 12. Jänner 2000 des Magistrats der Stadt Wien wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 1 VVG die in Vollstreckung des Bescheides vom 28. Juli 1999 für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes "am 23.11.1999" im Wege der Ersatzvornahme angefallenen Kosten in der Höhe von S 143.119,10 auferlegt. Dieser Betrag sei binnen zwei Wochen nach Rechtskraft mittels beigeschlossenen Zahlscheines an den Magistrat der Stadt Wien zu bezahlen, widrigenfalls die Eintreibung nach § 3 VVG veranlasst werde. Gemäß § 11 Abs. 4 AVG würden Finanzierungskosten in Höhe von 5 % p.A. ab 14. Jänner 2000 verrechnet.

Die Wiener Landesregierung wies mit Bescheid vom 17. Juli 2000 die dagegen gerichtete Berufung gemäß § 66 Abs. 4 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Kostenbescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch nach den Worten "am 23.11.1999" der Wortlaut "und 24.11.1999" eingefügt werde. In der Begründung führte die Wiener Landesregierung aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung vorgebracht, der ursprüngliche Bescheid vom 28. Juli 1999 sei nur darauf gerichtet gewesen, den näher beschriebenen sanitären Übelstand in seiner Wohnung zu beseitigen, keineswegs aber, auch darüber hinausgehende Gegenstände, mögen sie auch wertlos oder gebraucht sein, insoferne diese Gegenstände keinen sanitären Übelstand darstellen würden, zu entfernen. Es seien nicht nur vom Bescheid nicht gedeckte Gegenstände, sondern auch etliche funktionstüchtige Gegenstände weggeführt worden. Angesichts der Enge in der Wohnung hätten 9 Arbeiter nicht gleichzeitig arbeiten können und wären deshalb nur vier Arbeiter anzuerkennen. Weiters habe der Beschwerdeführer bestritten, dass ein zweiter Wagen im Einsatz gewesen wäre. Die zusätzlichen 10 % der beausgabten Barauslagen gemäß § 11 Abs. 3 VVG seien ihm rechtswidrig auferlegt worden. Nach Wiedergabe dieses Berufungsvorbringens führte die Wiener Landesregierung weiters aus, dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei die Stellungnahme der Magistratsabteilung 6 vom 23. Februar 2000 entgegen zu halten, welcher zu entnehmen sei, dass die Räumung und Reinigung der Räumlichkeiten gemäß der Vollstreckungsverfügung erfolgt sei. In nahezu allen Räumlichkeiten seien die Böden mit Fäkalien verunreinigt bzw. die Gegenstände und etliche ehemalige Bekleidungsgegenstände mit Kot beschmiert gewesen. Nach Entfernung der verdorbenen Lebensmittel und der verschmutzten Plastiksäcke hätten sich am Fußboden und zwischen dem meterhohen Gerümpel Kakerlaken und anderes Ungeziefer gefunden. Verdorbene und mit Maden durchsetzte Lebensmittel hätten sich im gesamten Bereich der Wohnung gefunden. Es sei jeder einzelne Plastiksack bzw. Karton darauf hin überprüft worden, ob es sich um Abfälle gehandelt habe. Die (entfernten) Gegenstände in der Küche und in den anderen Räumen seien nicht mehr verwendbar und derart verrostet und mit verdorbenen und eingetrockneten Lebensmittelresten sowie Kot beschmiert gewesen, dass eine weitere Benutzung eine akute gesundheitliche Gefährdung des Benutzers dargestellt hätte. Es seien lediglich jene Batterien entfernt worden, aus denen bereits Säure ausgetreten gewesen sei. Insoweit der Beschwerdeführer der Behörde vorwerfe, nicht ausreichend zwischen Verunreinigungen und noch brauchbaren Gegenständen unterschieden zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass die Arbeiten von einem Amtsarzt überwacht worden seien. Diesen fachkundigen Anleitungen sei der Beschwerdeführer nicht auf derselben fachlichen Ebene entgegen getreten. Hinsichtlich des Umfanges der Ersatzvornahme sei auszuführen, dass der Auftrag generell gelautet habe, den in der Wohnung bestehenden sanitären Übelstand zu beseitigen. Beim Kellerabteil handle es sich um einen zur Wohnung gehörigen Teil des Hauses, welcher vom allgemeinen Teil des Spruchs mitumfasst sei. Zum Einwand, dass für die Bereitstellung eines Pkws mit Anhänger ein geringerer Stundensatz als für die Bereitstellung eines Lkws zu verrechnen gewesen wäre, werde bemerkt, dass sich diese Kosten aus den Bereitstellungskosten für ein Kfz und einen Anhänger zusammen setzten und die Höhe der diesbezüglich vorgeschriebenen Kosten auch in Relation zu den Kosten des Lkws angemessen seien. Im Akt erliege die Rechnung der Firma Z. Transporte vom 5. Dezember 1999 in der Höhe von S 130.108,30. Die Angemessenheit der Preise und die ordnungsgemäße und richtige Leistung seien von einem Organ des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes bestätigt worden. Gemäß § 11 Abs. 3 VVG seien 10 % der beausgabten Barauslagen, das seien S 13.010,30, als Personal- und Sachaufwand der Behörde erster Instanz in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich dieser Kosten sei auszuführen, dass die gegenständliche Ersatzvornahme von der Vollstreckungsbehörde organisiert und von zwei Vollstreckungsorganen beaufsichtigt worden sei. Die Höhe dieser Kosten sei somit angemessen. Die Behörde sei ab dem 14. Jänner 2000 in Vorlage getreten. Ab diesem Zeitpunkt seien gemäß § 11 Abs. 4 VVG Finanzierungskosten in der Höhe von 5 % p.A. vorzuschreiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Reinhalteverordnung 1982, LGBl. Nr. 21, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/1993, lauten (auszugsweise):

"Reinhaltung von im Privateigentum stehenden Gebäuden, Höfen und Grundstücken

§ 4. Das Innere von im Privateigentum stehenden Gebäuden, dessen Benützung auf Grund eines Privatrechtes bestimmten Personen vorbehalten bleibt und das anderen Hausbewohnern oder hausfremden Personen nicht frei zugänglich ist (insbesondere Wohnungen, dazugehörige sanitäre Anlagen und Kellerabteile), muss so rein gehalten werden, dass durch die Art und das Ausmaß der Benützung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft (z.B. durch üblen Geruch oder Ausbreitung von Ungeziefer) entsteht.

...

Behördliche Aufträge und Anordnungen

§ 9. Wird der Verpflichtung zur Beseitigung eines Übelstandes im Sinne der §§ 4 bis 8 nicht entsprochen, hat der Magistrat aus öffentlichen Rücksichten, unbeschadet zivilrechtlicher Ersatzansprüche und der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dem Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes oder der Grundfläche mit Bescheid die Beseitigung des Übelstandes aufzutragen. Im Falle einer Verpachtung, Vermietung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundflächen zur Nutzung ist dieser Auftrag auch dem Pächter, Mieter oder Nutzungsberechtigten zu erteilen."

Bei der Reinhalteverordnung 1982 handelt es sich um eine ortspolizeiliche Verordnung nach Art. 118 Abs. 6 B-VG (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1998, VfSlg. 15364).

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des VVG lauten (auszugsweise):

"Verfahren

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. und der IV. Teil und hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 des AVG sinngemäß anzuwenden.

...

(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht an den Landeshauptmann, sofern es sich aber um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt, an die Landesregierung. Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.

Kosten

§ 11. (1) Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

...

(3) Wenn die Vollstreckungsbehörde im Falle einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10 % der bei der Vollstreckung im Übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.

(4) Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der österreichischen Nationalbank um nicht mehr als 2 % übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung durch die Behörde erster Instanz."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Wie der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 28. Juli 1999 erteilte Auftrag zeigt, qualifizierte diese Behörde den Zustand der Wohnung des Beschwerdeführers als sanitären Übelstand. Wenngleich in diesem Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt, bezog sich der Magistrat der Stadt Wien dabei offenkundig auf § 4 der Reinhalteverordnung 1982, demzufolge das Innere von im Privateigentum stehenden Gebäuden so reingehalten werden muss, dass durch die Art und das Ausmaß der Benützung weder ein die Sicherheit oder Gesundheit von Menschen gefährdender Missstand noch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft (z.B. durch üblen Geruch oder Ausbreitung von Ungeziefer) entsteht. Aus der Bezugnahme auf Lebensmittel, verschmutzte Plastiksäcke sowie im Kellerabteil gelagerte verdorbene Lebensmittel und den Auftrag zur Reinigung der Wohnung ist im vorliegenden Zusammenhang ausreichend erkennbar, dass der Magistrat der Stadt Wien seinen Auftrag nach § 9 der Reinhalteverordnung 1982 als sanitätspolizeilichen Auftrag verstand. Diese Deutung steht im Übrigen mit der verfassungsrechtlichen Kompetenzlage im Einklang (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1975, VfSlg. 7582, wonach die gesetzliche Regelung der Gewährung von Unterkunft, der Verwendung von zu Wohnzwecken benützten Räumen sowie der Haltung von Nutztieren in bestimmten Räumen unter dem Gesichtspunkt der Abwehr von gesundheitlichen Gefahren eine Angelegenheit des Gesundheitswesens im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG ist; der diesem Kompetenzfeststellungserkenntnis zu Grunde liegende Gesetzentwurf enthielt ua. eine Ermächtigung zur Vorschreibung von Auflagen, und zwar auch solchen zur Reinigung, Entrümpelung, Entwesung und Desinfektion von Wohnräumen, Nebenräumen, Nebenflächen und nicht ortsfesten Unterkünften sowie zur entsprechenden Ausgestaltung von Wohnräumen, Nebenräumen und nicht ortsfesten Unterkünften zur Verhinderung der Übertragung von Infektionskrankheiten durch Tiere).

Es ist demnach davon auszugehen, dass der vom Magistrat der Stadt Wien nach § 9 der Reinhalteverordnung 1982 im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Wien (Art. 118 B-VG) erteilte Auftrag zur Beseitigung der Verunreinigung der Wohnung des Beschwerdeführers kompetenzrechtlich dem Bereich des Gesundheitswesens nach Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG zuzurechnen ist, somit einem Bereich, in dem Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind.

Damit erweist sich aber die belangte Behörde als unzuständig zur Entscheidung über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Kostenbescheid nach § 11 Abs. 1 VVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000) E 31 ff zu § 11 VVG zitierte hg. Rechtsprechung) ist der Bescheid über die Vorschreibung der Kosten einer Ersatzvornahme ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergangener verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Für die Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen, gelten zwar uneingeschränkt die Vorschriften des AVG, die im § 10 Abs. 3 VVG getroffene Regelung des Instanzenzugs gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auch für verfahrensrechtliche Bescheide (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1999, Zl. 99/03/0042; vgl. auch Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht2 (2002) 576 f). Eine Zuständigkeit der Landesregierung als Berufungsbehörde kommt nach letzterer Bestimmung aber nur in Frage, soweit es sich um eine Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich des Landes handelt. Dies ist nach den obigen Ausführungen jedoch nicht der Fall. Zuständig zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers wäre demnach nicht die Wiener Landesregierung, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VVG der Landeshauptmann von Wien gewesen.

Der angefochtene Bescheid war schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

2.2. Der angefochtene Bescheid ist auch darüber hinaus mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2.2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar auf Grund der rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung vom 18. Oktober 1999 die Stellung des Beschwerdeführers als Verpflichteter in dem der Kostenvorschreibung zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfahren feststand. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seinem Erkenntnis vom 19. September 2000, Zl. 2000/05/0027, dargelegt, dass es zwar zutrifft, dass das Risiko erhöhter Aufwendungen im Rahmen der Ersatzvornahme der Verpflichtete zu tragen hat und dieser Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung nur unter dem Gesichtspunkt erheben kann, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis zu erbringen habe. Der Verpflichtete könne aber auch einwenden, dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeterweise hinaus gegangen sind. Der Verpflichtete könne allerdings für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn die tatsächlich entfernten Mengen auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nicht nur vorgebracht, dass bei der Ersatzvornahme über den ursprünglichen Aufforderungsbescheid hinausgegangen worden sei, er hat auch die Richtigkeit der Kostenvorschreibung mit konkretem Vorbringen bestritten. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Die Vollstreckungsbehörden haben sich vielmehr mit den Ausführungen des Erhebungs- und Vollstreckungsdienstes des Magistrats der Stadt Wien und den Angaben im Leistungsverzeichnis der ausführenden Unternehmen begnügt, ohne nachvollziehbare Feststellungen darüber zu treffen, welche Mengen auf Grund des Titelbescheides im Vollstreckungsverfahren beseitigt werden mussten und welcher Art das entfernte Gut war. Erst wenn dieses feststeht, kann von der Behörde - allenfalls nach Beiziehung eines Sachverständigen - beurteilt werden, ob die in Rechnung gestellten Kosten im Rahmen der Vollstreckung des Titelbescheides erwachsen und preislich angemessen sind, und vom Beschwerdeführer der allfällige Gegenbeweis erbracht werden (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 19. September 2000).

2.2.2. Sowohl hinsichtlich des nach § 11 Abs. 3 VVg vorgeschriebenen Pauschalbetrags als auch hinsichtlich der Zinsenvorschreibung genügt es schließlich, nach § 43 Abs. 2 VwGG ebenfalls auf

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 6. Juli 2004

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