Normen
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 5. Dezember 2000 und am 12. Jänner 2001 - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als persönlich haftender Gesellschafter der R KEG mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 25. Februar 1998 an einer näher bezeichneten Baustelle einen namentlich näher bezeichneten Ausländer ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung (als Bauarbeiter) beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, erklärte auf die Erstattung einer Gegenschrift zu verzichten und verzeichnete den Vorlageaufwand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach den - diesbezüglich unbestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat die R KEG - deren persönlich haftender Gesellschafter der Beschwerdeführer zur Tatzeit war - im Haus W 8., J 4 in einem Geschäftslokal (ebenerdig, ehemaliges Bekleidungsgeschäft) Umbauarbeiten ausgeführt. Anlässlich einer am 25. Februar 1998 durchgeführten Kontrolle wurde an dieser Baustelle u.a. ein Bauarbeiter angetroffen und von einschreitenden Sicherheitswachebeamten zur Ausweisleistung aufgefordert, der daraufhin flüchtete; im an der Baustelle befindlichen Umkleidekasten wurde der polnische Reisepass dieses flüchtenden Bauarbeiters aufgefunden.
§ 28 Abs. 7 AuslBG (in der zufolge § 34 Abs. 15 leg. cit. mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen und auch zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995) lautet:
"Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt."
Der Beschwerdeführer verkennt bei seinen gegen die angeblich unrichtige Lösung der Tatfrage gerichteten Beschwerdeausführungen, dass der anlässlich der Kontrolle geflüchtete Ausländer - der seinen Reisepass an der Baustelle zurückließ - an einer (auswärtigen) Arbeitsstelle bzw. einem Arbeitsplatz seines Unternehmens arbeitend angetroffen wurde, zumal der Beschwerdeführer in seiner (am 5. August 1998 eingelangten, undatierten) erstinstanzlichen Stellungnahme und auch in seiner Befragung vor der belangten Behörde ausdrücklich darlegte, sein Unternehmen habe an dieser Baustelle Arbeiten im Bereich Elektroinstallationen, Maurer- und Malerarbeiten bzw. Verputzarbeiten übernommen. Im Übrigen belegt auch die in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 12. Jänner 2001 vom Beschwerdeführer vorgelegte Endabrechnung die von seinem Unternehmen durchgeführten Umbauarbeiten; demnach hat das Unternehmen des Beschwerdeführers in diesem Geschäftslokal eine Staubwand errichtet bzw. abgebaut, sowie "Abbrucharbeiten, Entsorgung, Elektroinstallation, Sanitär- und Heizungsinstallation, Estricharbeiten, Verputzarbeiten, Spachtelarbeiten, Malerarbeiten, Anstreicherarbeiten, Verlegung der Parkettböden und Endausfertigungsarbeiten" erbracht. Dass - wie in der Beschwerde behauptet wird - von einem anderen Unternehmen (nämlich einem Installateur) dort (auch) Arbeiten verrichtet wurden, führt nicht dazu, dass deshalb keine auswärtige Arbeitsstelle (Baustelle) des Unternehmens des Beschwerdeführers mehr vorgelegen ist. Die Ansicht des Beschwerdeführers, "§ 28a Abs. 7" (richtig wohl gemeint: § 28 Abs. 7) AuslBG sei allein deshalb nicht anzuwenden, weil andere Unternehmen (richtig: ein Installateur) an der Baustelle (auch) Arbeiten verrichtet hätten (habe), entbehrt der gesetzlichen Grundlage.
Die belangte Behörde durfte aufgrund der aus den Aussagen der Zeugen M und P und dem Inhalt ihrer Anzeige - diese ist entgegen anderslautenden Beschwerdebehauptungen gemäß § 46 AVG iVm § 24 VStG ein geeignetes Beweismittel; sie ist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 51i VStG vorgekommen (Verlesungsverzicht) - sich ergebenden Sachverhaltsdarstellung in Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ohne weiteres als erwiesen annehmen, dass der am 25. Februar 1998 an der gegenständlichen Baustelle bei Verputzarbeiten betretene Ausländer - dessen Identität durch Auffinden seines zurückgelassenen Reisepasses geklärt werden konnte - vom Unternehmen des Beschwerdeführers unberechtigt beschäftigt wurde. Dass dennoch keine unberechtigte Beschäftigung dieses Ausländers vorgelegen sei, hätte der Beschwerdeführer glaubhaft machen müssen.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer freilich nicht gelungen, vermochte er doch nicht zu erklären, dass bzw. welches zur Tatzeit an der gegenständlichen Baustelle neben der R KEG tätig gewesene (andere) Unternehmen den bei Verputzarbeiten angetroffenen Ausländer verwendet habe. Der Beschwerdeführer hat in seiner Aussage u.a. eingeräumt, dass sein Unternehmen im hinteren Bereich des Lokales (der Baustelle) Verputzarbeiten, (Entfernung des Schutts, Stemmarbeiten und "Aufputzarbeiten" zu erbringen hatte. Genau in diesem Bereich und bei Verrichtung dieser Arbeiten wurde der Ausländer zur Tatzeit angetroffen. Dass der betretene Ausländer zur Tatzeit nicht von der R KEG sondern einem anderen Beschäftiger verwendet wurde, ist nicht erwiesen bzw. nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat (im gesamten Verfahren) nicht einmal behauptet - noch viel weniger versucht glaubhaft zu machen - , dass der arbeitend angetroffene polnische Staatsangehörige von einem konkreten anderen Beschäftiger (etwa einem Installationsunternehmen) verwendet wurde. Im Übrigen hat das Unternehmen des Beschwerdeführers laut der von ihm vorgelegten Endabrechnung u.a. auch die "Sanitär- und Heizungsinstallation" hergestellt.
Insoweit in der Beschwerde der Beweiswert der Aussage des Zeugen K gerügt bzw. als für den Beschwerdeführer entlastend hingestellt wird, lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass nicht entscheidend ist bzw. es ihn nicht zu entlasten vermag, wenn dieser Zeuge vor der belangten Behörde seine zuerst am 25. Februar 1998 gegenüber den Sicherheitswachebeamten gegebene Darstellung über den Arbeitgeber (Beschäftiger) des betretenen Ausländers als Mutmaßung abschwächt bzw. die gegenüber den Sicherheitswachebeamten erklärte Darstellung, der Beschwerdeführer habe ihm "heute in der Früh einen polnischen Hilfsarbeiter zugeteilt", nunmehr leugnet. Aus welchem Grund die vor der belangten Behörde abgelegte (spätere) Aussage des Zeugen richtiger bzw. glaubwürdiger sein sollte als seine frühere Darstellung, vermag der Beschwerdeführer nicht begründet darzutun. Die zur Aussage des genannten Zeugen dargelegte Beweiswürdigung der belangten Behörde ist auch vor dem Hintergrund der Beschwerdeausführungen nicht als unschlüssig zu erkennen. Demnach hat der Beschwerdeführer mit der Aussage des Zeugen K nicht glaubhaft gemacht, dass keine unberechtigte Beschäftigung vorgelegen ist.
Die Tatsache, dass der genannte Zeuge am 25. Februar 1998 den ersten Tag im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt wurde, ist nicht erheblich; die Einholung einer Auskunft darüber war entbehrlich.
Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Einvernahme der Zeugin S K (bzw. B) hätte "zur Schuldfrage ein abweichendes Ergebnis herbei führen können", vermag der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses behaupteten Verfahrensfehlers nicht darzutun, ist dem Beschwerdevorbringen doch nicht zu entnehmen, worüber diese Zeugin Angaben hätte machen können bzw. inwieweit die belangte Behörde allein durch die Aussage dieser Zeugin zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 25. Februar 2004
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