VwGH 2001/08/0214

VwGH2001/08/021426.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Strohmayer, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des K in R, vertreten durch Dr. Hans Eckhard Ruby, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Oktober 2001, Zl. 3/05- V/13.492/13-2001, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, 5024 Salzburg, Faberstraße 19-23), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
VStG §9;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass zwischen G. und der H. GesmbH am 20. Jänner 1993 ein mit "Vereinbarung" überschriebener Vertrag abgeschlossen wurde, wonach G. ab dem 1. Jänner 1993 die Vertriebsleitung der H. GesmbH Österreich "als Vertriebsleiter, (freier Handelsvertreter)", übernommen hat. In diesem Vertrag sind als Aufgabenbereich die Leitung der Niederlassung (Bereich Verkauf), ferner (so wörtlich) "Kontrolle: Wochenbericht", die Organisation von regionalen und überregionalen "Meetings", der Schriftwechsel mit einem näher bezeichneten Dienstleistungszentrum als Bindeglied zwischen Außen- und Innendienst, die Organisation von Messen und ähnlichen Veranstaltungen, die Bewerbungen - Auswahl neuer Mitarbeiter, Schulungen und Verkaufsförderungen für vorhandene und neue Mitarbeiter und der Aufbau der Vertriebsstruktur "gemäß Vorgabe Firma H. AG" genannt. Als Ziel für 1993 werden in diesem Vertrag "4 VKLS" mit je vier Mitarbeitern angestrebt sowie ein Umsatz "im Bereich Heizung für 1993 von ca. DM 10 Mio". Als Aufwandsentschädigung sollte G. pro Monat ein Fixum von DM 20.000,--, 1 % Umsatzbeteiligung "aus Verkauf Heizung" sowie einen Vorschuss von DM 5.000,-- pro Monat erhalten. Die Leasingrate für sein Fahrzeug sollte über das vorhandene Verrechnungskonto abgerechnet und auf DM 2.000,-- pro Monat begrenzt werden. G. verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, innerhalb des ersten halben Jahres nach Österreich umzusiedeln, wobei ihm die Umzugskosten bis zu einem Betrag von DM 8.000,-- bezahlt werden sollten. Für den Fall, dass der Nachmieter die Renovierungskosten für die (bisherige) Wohnung des G. nicht übernehmen sollte, sollten auch diese in der Höhe von DM 6.500,-- über das "+/- Konto" ausgezahlt werden. Diese Vereinbarung sollte für ein Jahr gelten, wobei der mit der H. Wärmesysteme GmbH Deutschland abgeschlossene "HV.-Vertrag" unberührt bleiben sollte. G. sollte auf seinen Eigenumsatz eine Provision in der Höhe von 15 % erhalten, der jedoch nur auf überregionalen Messen in der BRD getätigt werden sollte. G. wurde zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er verpflichtete sich ferner, ohne ausdrückliche Zustimmung der H. GesmbH "keine anderen beruflichen Tätigkeiten" auszuüben.

Aktenkundig ist ferner, dass G. im Zeitraum vom 26. Jänner 1993 bis 24. März 1993 gegenüber der H. GesmbH in Salzburg Rechnungen legte, und zwar am 26. Jänner, am 26. Februar und am 24. März 1993, jeweils getrennt für den Vorschuss auf 1 % des Gesamtumsatzes von DM 5.000,-- bzw. S 35.000,--, sowie für das "Fixum für Aufwandsentschädigung'" in Höhe von DM 20.000,-- bzw. S 140.000,--, jeweils zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom 19. Mai 1993 teilte die H. AG dem G. mit, dass die Vereinbarung vom 20. Jänner 1993 mit sofortiger Wirkung aufgelöst werde, wobei sich die H. AG auf ein Schreiben vom 20. April 1993 bezog. Letzteres Schreiben ist nicht aktenkundig, wohl aber ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des G. an die H. GesmbH in Salzburg vom 26. Mai 1993, worin darauf hingewiesen wurde, dass G. infolge eines Oberschenkelhalsbruches nicht arbeitsfähig sei und mit Schreiben vom 19. Mai 1993 "der untaugliche Versuch unternommen" worden sei, die Vereinbarung vom 20. Jänner 1993 aufzukündigen. Der Vertrag sei ohne Kündigungsmöglichkeit auf ein Jahr fix abgeschlossen und könne daher einseitig nicht aufgelöst werden. Die GesmbH lege offenkundig auf die Dienste des G. keinen Wert mehr, obwohl dieser bereit gewesen sei, seinen vertraglichen Verpflichtungen vollinhaltlich nachzukommen. Als vertragliche Ansprüche werden in diesem Schreiben das Fixum von April bis Dezember 1993, die Umsatzbeteiligung, die vereinbarten Leasingraten, die Renovierungskosten sowie Schadenersatzansprüche, insgesamt in der Höhe von DM 329.916 (inklusive 14 % USt), geltend gemacht.

Ein sich daran anschließendes Verfahren, das G. gegen die H. GesmbH vor dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht angestrengt hatte, endete mit einem Vergleich vom 11. August 1994, worin sich die H. GesmbH verpflichtete, dem G. einen Betrag von DM 110.000,-- sowie die Hälfte der Pauschalgebühren bis spätestens 10. September 1994 zu bezahlen. Mit diesem Vergleich sollten sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Streitteilen verglichen und bereinigt sein. Eine Vergleichsausfertigung ist der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse - wie vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde - erst im Jahre 1997 zugegangen.

Am 28. Mai 1997 führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der H. GesmbH eine Beitragsprüfung durch, wobei sie für G. für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 12. Juli 1993 Beiträge in der Höhe von insgesamt S 104.065,92 nachverrechnete und der Gesellschaft mit Bescheid vom 1. Juli 1997 wegen Nichtmeldung der Beschäftigung des G. einen Beitragszuschlag in der Höhe von S 37.974,-- vorgeschrieben hat.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 28. Juni 1988 bis 22. Juni 1995 (also sowohl im Zeitraum der Beschäftigung des G., als auch zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses) Geschäftsführer der H. GesmbH gewesen ist. Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 28. November 1997 wurde über die Gesellschaft ein Konkursverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 25. Februar 1999 forderte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG auf, die Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, also die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume 1. Jänner bis Juli 1993 zu erfüllen. Ergänzend teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 1999 mit, dass der Gesellschaft für den Dienstnehmer G. unter Berücksichtigung des Vergleiches vom 11. August 1994 über einen Betrag von DM 110.000,-- Beiträge in der Höhe von S 104.065,92 sowie mit Bescheid ein Beitragszuschlag von S 37.974,-

- vorgeschrieben worden seien, sodass eine Summe von S 142.039,92 aushafte. Nach einem Fristverlängerungsansuchen wies der Beschwerdeführer durch eine deutsche Anwaltskanzlei diese Forderung zurück und bestritt jedes Verschulden an der Nichtabführung der Beiträge. Nach näherer Darlegung des Rechtsstandpunktes der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 26. April 1999 legte der nunmehrige Beschwerdevertreter der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 die eingangs erwähnten Unterlagen vor und bestritt die versicherungspflichtige Beschäftigung des G. zur H. GesmbH unter Hinweis darauf, dass dieser keinen Gehalt bezogen, "sondern Rechnungen gelegt" sowie eine Steuernummer beim Finanzamt gehabt habe. Auch habe er selbst für seine Krankenversicherung gesorgt. Während des strittigen Zeitraumes sei die H. GesmbH von einer "renommierten Salzburger Steuerberatungskanzlei" vertreten worden, sodass sich der Beschwerdeführer habe darauf verlassen können, dass die Einschätzung der Steuerberatungskanzlei, G. sei selbständiger Handelsvertreter, nicht aber Angestellter, richtig sei. Es habe sich um eine "rechtsunsichere Forderung" gehandelt, von der der Beschwerdeführer, "obwohl er sich ausreichend und gewissenhaft von Fachleuten einschlägig beraten ließ", nichts habe wissen können.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1999 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer (gemeinsam mit zwei weiteren Geschäftsführern) zur ungeteilten Hand zur Bezahlung des Beitragsrückstandes von S 144.357,69 samt Verzugszinsen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, die Gründe darzulegen, welche ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, seine Verpflichtungen als Geschäftsführer zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, in dem er ein Verschulden an der Verletzung ihm auferlegter Pflichten bestritt und Verjährung der Beitragsforderung einwendete.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erließ daraufhin zunächst gegenüber der Gesellschaft den Bescheid vom 7. Februar 2000, mit welchem sie gegenüber der H. GesmbH, vertreten durch den Masseverwalter, feststellte, dass G. auf Grund seines Beschäftigungsverhältnisses zur Gesellschaft vom 1. Jänner 1993 bis 12. Juni 1993 (Ende des Entgeltanspruches) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Pflicht(Voll)Versicherung in der Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung unterlegen sei und die H. GesmbH als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet werde, die Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von S 104.065,92 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu entrichten. Auf Grund des am 28. November 1997 über die H. GesmbH eröffneten Konkurses handle es sich bei dieser Summe um eine Konkursforderung.

Mit Vorlagebericht vom 5. April 2000 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sodann der belangten Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Haftungsbescheid vom 4. Oktober 1999 vor.

Diese forderte den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme auf, in welcher dieser vortrug, dass G. bei der deutschen H. GesmbH beschäftigt gewesen und zusätzlich bei der H. GesmbH Salzburg als freier Handelsvertreter tätig gewesen sei. Auch von den die GesmbH beratenden Fachleuten (eine "renommierte Salzburger Steuerberatungskanzlei") sei das Rechtverhältnis zwischen der H. GesmbH und dem G. "nicht als Dienstverhältnis eingestuft" worden. Der Beschwerdeführer habe sohin jede Sorgfalt aufgewendet, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt würden. Der gegenüber der Gesellschaft erlassene Bescheid sei vom Masseverwalter unangefochten geblieben, da ausreichende Mittel nicht vorhanden gewesen seien.

Mit Bescheid vom 10. November 2000 wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diesen Bescheid unter Hinweis auf sein zwischenzeitig ergangenes Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, mit Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 2000/08/0224, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.

Im fortgesetzten Verfahren stellte sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schriftsatz vom 9. August 2001 auf den Standpunkt, dass die im Haftungsbescheid ausgewiesene Beitragsschuld "zur Gänze aus einer Beitragsprüfung" stamme, welche im April 1997 durchgeführt worden sei und den Zeitraum vom 1. Jänner bis 12. Juni 1993 betreffe. Der Dienstnehmer sei von der H. GesmbH weder an- noch abgemeldet worden. Die An- und Abmeldungen hätten "von Seiten des Dienstgebers" spätestens nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 11. August 1994 und dann innerhalb eines Monates erfolgen müssen. Die Forderung aus der Beitragsprüfung sei auch gegenüber dem Primärschuldner bescheidmäßig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei sowohl im Beschäftigungszeitraum des Dienstnehmers, als auch bei Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Geschäftsführer der H. GesmbH und somit verpflichtet gewesen, die An- und Abmeldungen bis spätestens 12. September 1994 durchzuführen.

In einer dazu erstatteten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer - insoweit den Gegenstand verfehlend - vor, dass "eine Verfolgungshandlung wegen § 111 ASVG" erst im Sommer 2001 vorgenommen worden sei, sodass bereits Verjährung eingetreten sei. Die H. GesmbH & Co KG (Deutschland), die seinerzeitige Alleingesellschafterin der H. GesmbH Österreich, habe 1993 mit G. einen Vertrag über dessen selbständige Tätigkeit in Österreich abgeschlossen. Dieses Vertragsverhältnis sei auch von der KG (Deutschland) nach den Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes aufgelöst worden. G. sei während dieser Zeit als Angestellter bei der H. GesmbH & Co KG (Deutschland) beschäftigt gewesen, habe in Österreich seine Bezüge selbst versteuert und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Er habe auch eine eigene Steuernummer gehabt und die Sozialversicherung selbst bezahlt, was auch vertraglich zwischen der KG und G. vereinbart gewesen sei. Seine für die österreichische GesmbH erbrachten Leistungen habe G. folgerichtig als Unternehmer und mit Verzeichnung von Umsatzsteuer abgerechnet. Wegen grundlegender Meinungsverschiedenheiten habe G. diese Leistungen eingeklagt, wobei ein Vergleich dahingehend abgeschlossen worden sei, "dass die Summe der bisher in Rechnung gestellten Leistungen bezahlt worden ist". Der Beschwerdeführer verwies neuerlich auf die fachkundige Vertretung durch ein Steuerberatungsbüro, sodass ihn an der Nichtanmeldung kein Verschulden getroffen habe. Die Vorschreibung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse an die H. GesmbH vom 7. Februar 2000 sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der H. GesmbH gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers neuerlich abgewiesen und sich in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen der Auffassung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angeschlossen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, G. sei bei der GesmbH nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen, entgegnet die belangte Behörde nur damit, dass sich das "Landesgericht Salzburg als Arbeitsgericht in der Angelegenheit gemäß § 50 Abs. 1 Z. 1 ASGG für zuständig erklärt" habe; dies räume "jeden Zweifel an der Arbeitnehmereigenschaft" des G. aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (unter anderem) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers, im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese in § 111 ASVG in Verbindung mit § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/00191, 0192).

Der Beschwerdeführer wendet sich unter zwei Gesichtspunkten gegen den angefochtenen Bescheid: Es treffe ihn im Hinblick auf die von ihm stets in Anspruch genommene fachkundige Beratung kein Verschulden daran, dass er das Bestehen einer Beitragspflicht für den G. nicht erkannt habe; die belangte Behörde habe dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt, dass sie sich nicht damit befasst habe, ob eine Bevollmächtigung "im Sinn" des § 35 ASVG vorgelegen sei.

Mit dem letztgenannten Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel auf: Die den Dienstgebern obliegenden Meldeverpflichtungen im Sinne der §§ 33 und 34 ASVG können zwar gemäß § 35 Abs. 3 ASVG auf Bevollmächtigte übertragen werden. Dabei sind allerdings Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt zu geben.

Der Beschwerdeführer hat aber im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet, dass im Zeitraum, in welchem sich die Meldepflichtverletzungen ereignet haben, ein solcher Bevollmächtigter der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bekannt gegeben worden wäre. Der Umstand allein, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Steuerberatungskanzlei hat beraten lassen, schließt seine Haftung für Meldepflichtverletzungen im Grunde des § 35 Abs. 3 ASVG nicht von vornherein aus.

Angesichts der in diesem Zusammenhang allerdings schon im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers, die Beitragspflicht auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses wäre ihm nicht erkennbar gewesen, hätte die belangte Behörde - auch vor dem Hintergrund des eingangs wiedergegebenen Vertrages und der diesem Vertrag offensichtlich entsprechenden tatsächlichen Durchführung der Abrechnung - zu prüfen gehabt, ob es sich bei dem Dienstverhältnis des G. überhaupt um ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt hat. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob G. bei der H. GesmbH in einem Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt war. Der einzige von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, dass sich das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung über die Klage des G. gegen die H. GesmbH die Versicherungspflicht des G. für zuständig erachtet hat, lässt einen zwingenden Schluss im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu, wäre doch das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht auch dann zur Entscheidung über die Klage des G. zuständig gewesen, wenn dieser bloß als arbeitnehmerähnlich anzusehen gewesen wäre (vgl. § 51 Abs. 3 Z. 2 ASGG).

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch der Bescheid vom 7. Februar 2000, den die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse während des Einspruchsverfahrens erlassen hat und mit dem gegenüber der H. GesmbH die Versicherungspflicht des G. im Zeitraum vom 1. Jänner bis 12. Juni 1993 festgestellt wurde, keine bindende Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer zu entfalten vermag, zumal der Beschwerdeführer an diesem Verfahren in keiner Weise beteiligt gewesen ist, sodass ihm im Verfahren betreffend seine Beitragshaftung der Einwand, G. sei zur Gesellschaft nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden und daher auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG pflichtversichert gewesen, gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse offen steht (vgl. das Erkenntnis vom 20. Dezember 2000, Zl. 98/08/0052).

Schließlich ist der angefochtene Bescheid auch aus einem in der Beschwerde zwar nicht geltend gemachten, im Rahmen des Beschwerdepunktes vom Verwaltungsgerichtshof aber von Amts wegen aufzugreifenden Grundes insoweit rechtswidrig, als dem Beschwerdeführer die Haftung für den Beitragszuschlag im Betrag von S 37.974,-- auferlegt wurde. Dieser Beitragszuschlag wurde erst mit Bescheid vom 1. Juni 1997 der Gesellschaft vorgeschrieben (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen ist), sodass eine Haftung des Beschwerdeführers für diesen Beitragszuschlag schon aus diesem Grund auszuschließen ist (vgl. dazu im übrigen das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 2001/08/0209).

Der angefochtene Bescheid war aus den genannten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

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