Normen
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §33;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
VStG §9;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §33;
ASVG §67 Abs10;
ASVG §83;
VStG §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Gesellschafter einer GmbH. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nahm am 8. Februar 2000 eine Beitragsprüfung bei der GmbH vor.
Mit Schreiben vom 15. März 2000 teilte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der GmbH das Ergebnis ihrer Überprüfung mit. Demnach habe Roman W. in der Zeit vom 1. April bis 30. September 1998 für die GmbH eine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt. Die entsprechende An- und Abmeldung sowie eine Lohn- und Gehaltsänderung vom 1. Jänner bis 31. März 1998 und eine Sonderzahlungsmeldung für "09/98" sei auf Grund der Beitragsprüfung eingeholt und es sei die Nachverrechnung der Beiträge in Höhe von S 109.181,52 als erster Nachtrag in der Beitragsvorschreibung 02/00 durchgeführt worden. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet bzw. das Entgelt oder eine Sonderzahlung zu niedrig oder verspätet gemeldet werde, könne gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag bis zum zweifachen Ausmaß der nachzuzahlenden Beiträge vorgeschrieben werden, darauf verzichte jedoch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse. Es komme daher die zwingende Bestimmung des § 59 Abs. 1 ASVG zur Anwendung, wonach von den nicht zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichteten Beiträgen Verzugszinsen in einem gesetzlich festgesetzten Hundertsatz zu berechnen seien. Die Verzugszinsen betrügen S 14.135,73 und seien im Kontoauszug ausgewiesen.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete mit Bescheid vom 15. November 2000 den Beschwerdeführer als Vertreter der GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Zusammenhang mit § 83 ASVG, die auf dem Beitragskonto der GmbH rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren (Verzugszinsen berechnet bis 8. November 2000) im Betrage von S 89.299,98 zuzüglich Verzugszinsen seit 9. November 2000 in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, berechnet von S 71.051,61, binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die im angeschlossenen Rückstandsausweis vom 8. November 2000 ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht einbringlich seien. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG hafteten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der GmbH. Zu seinen Pflichten gehöre es, dafür zu sorgen, dass die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet werden. Da dies schuldhaft unterblieben sei und die Beiträge nicht einbringlich seien, sei die Haftung für die Beiträge samt Nebengebühren auszusprechen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch. Darin führte er im Wesentlichen aus, der genannte Beitragszeitraum sei nicht nachvollziehbar. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe zahlreiche Zahlungen der GmbH nicht berücksichtigt. Die Annahme im Bescheid, die Bezahlung von Beiträgen sei schuldhaft unterblieben, sei nicht nachvollziehbar. Den Beschwerdeführer treffe jedenfalls kein Verschulden daran. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gar nicht versucht, den Betrag bei der GmbH einbringlich zu machen. Es könne daher nicht gesagt werden, ob diese nicht ohnedies zahlungsfähig sei. Im Übrigen sei die Vorschreibung der Verzugszinsen überhöht.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch der belangten Behörde vor. Im Begleitschreiben vom 26. Februar 2001 nahm sie zum Vorbringen im Einspruch Stellung. Darin wurde festgehalten, dass der "1. Nachtrag" ursprünglich S 109.151,52 betragen und sich dieser Betrag durch die Bezahlung der anteilsmäßigen Dienstnehmeranteile durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds verringert habe. Die Vorschreibung sei auf Grund eines Meldeverstoßes vorgenommen worden. Die Zinsenhöhe ergebe sich daraus, dass auf Grund des Meldeverstoßes Strafzinsen berechnet worden seien. Zur Uneinbringlichkeit der Beiträge bei der GmbH sei darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Konkurseröffnung am 25. Mai 1998 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei.
In der von der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgebracht, dass die Nachverrechnung auf einen Meldeverstoß zurückzuführen sei. Der Dienstnehmer Roman W. sei im Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998 statt in der Lohnstufe 50 lediglich in der Lohnstufe 17 gemeldet gewesen. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1998 sei dieser Dienstnehmer nicht ordnungsgemäß gemeldet gewesen. Auch die Sonderzahlung für das Jahr 1998 sei nicht bekannt gegeben worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verwies in diesem Zusammenhang auf die von ihr aufgenommene Niederschriften mit dem Dienstnehmer Roman W. und mit dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf den Inhalt der Niederschrift mit dem Dienstnehmer geltend, dass der Dienstgeber (die GmbH) nur zahlen müsse, wenn er (die GmbH) "flüssig" sei. Der Dienstgeber sei "nicht flüssig gewesen" und habe keine Lohnzahlungen geleistet. Es habe dazu auch keine Verpflichtung bestanden.
Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse replizierte darauf, dass dieses Vorbringen eine missbräuchliche Interpretation der Niederschrift mit dem Dienstnehmer darstelle. Es werde dem Dienstnehmer unterstellt, fallweise ohne Entgelt gearbeitet zu haben. Dies widerspreche der Grundaussage der mit dem Dienstnehmer aufgenommenen Niederschrift.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers abgewiesen und den bekämpften Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin sei dadurch nachgewiesen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 26. Mai 1998 der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen worden sei.
Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Beitragsrückstand auf Meldeverstöße betreffend den Dienstnehmer Roman W. zurückzuführen sei. Aus den Niederschriften der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit dem Dienstnehmer und dem Beschwerdeführer ergebe sich, dass der Dienstnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 1998 statt in der Lohnstufe 50 lediglich in der Lohnstufe 17 gemeldet gewesen sei. Im Zeitraum vom 1. April bis 30. September 1998 sei er nicht ordnungsgemäß gemeldet gewesen und sei auch die Sonderzahlung für das Jahr 1998 nicht bekannt gegeben worden. Der Beschwerdeführer hafte für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen seien ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze (Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, Slg. 15528/A).
Der Behauptung des Beschwerdeführers, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe nicht sämtliche im Namen und auf Rechnung der Beitragsschuldnerin bezahlten Beträge verbucht, sei entgegenzuhalten, dass er trotz der ihm gebotenen Gelegenheit keine Nachweise für dieses Vorbringen erbracht habe. Was die Bemängelung der Berechnung der Verzugszinsen betreffe, sei es offenkundig, dass der Beschwerdeführer von einer falschen Berechnungsmethode ausgehe.
Dem Vorbringen, es seien "mangels Flüssigkeit" keine Lohnzahlungen geleistet worden, sei entgegenzuhalten, dass Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der Anspruchslohn und nicht der tatsächlich ausbezahlte Lohn sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Seit dem zitierten Erkenntnis eines verstärkten Senates vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG in Ermangelung weiterer, in den gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich normierter Pflichten des Geschäftsführers im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG i.V.m. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Meldepflichten betreffend den Dienstnehmer Roman W. angelastet, weil für diesen Dienstnehmer im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. März 1998 ein zu geringes Entgelt gemeldet gewesen sei und dieser Dienstnehmer vom 1. April bis 30. September 1998 nicht gemeldet gewesen sei.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass ein Meldeverstoß nicht vorliege, weil auf Grund der Vereinbarung mit dem Dienstnehmer keine Verpflichtung bestanden habe, irgendwelche Zahlungen zu leisten. Der Dienstgeber hätte nur leisten müssen, wenn er "flüssig" gewesen sei. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Nach Ausweis des Verwaltungsaktes ist die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf Grund der Einvernahme des Roman W. und des Beschwerdeführers zur Feststellung gelangt, dass Roman W. bei der GmbH im Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 30. September 1998 als Angestellter beschäftigt gewesen sei. Ab 1. Jänner 1998 habe der monatliche Bruttolohn S 30.000,-- betragen, jeweils "zahlbar, wenn der Dienstgeber gerade flüssig war". Bis Ende 1997 sei das Entgelt korrekt ausbezahlt worden, in der Folge habe der Dienstnehmer bis 30. September 1998 S 60.000,-- ausbezahlt erhalten. Im Verwaltungsverfahren war weder die Frage des Vorliegens eines die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses noch die Höhe des Entgeltes strittig. Die belangte Behörde hat dem Einwand des Beschwerdeführers zutreffend entgegengehalten, dass der Anspruchslohn die Grundlage für die Beitragseinhebung darstelle und auf Grund der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgenommenen Niederschrift kein Zweifel daran bestehe, dass der monatliche Bruttolohn des Dienstnehmers mit S 30.000,-- vereinbart worden sei. Ob der Dienstgeber diesen vereinbarten Lohn überhaupt oder nur teilweise und zu ihm genehmen Terminen zur Auszahlung bringt, ist für die Beitragsvorschreibung nicht von Bedeutung. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen ist, hinsichtlich des genannten Dienstnehmers die Lohnänderung für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. März 1998 ebenso zu melden wie dessen Beschäftigungsverhältnis vom 1. April bis 30. September 1998, und dass der Anspruch des Dienstnehmers auf die Sonderzahlung und die diesbezügliche Meldepflicht als vom Grundwissen des Geschäftsführers einer GmbH umfasst anzusehen ist. Das Verschulden an der Meldepflichtverletzung konnte dem Beschwerdeführer daher angelastet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0069, und vom 4. August 2004, 2002/08/0145).
Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Kausalität der Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung bestreitet, ist ihm zu entgegnen, dass er diesen Einwand im Verwaltungsverfahren nicht erhoben hat. Die belangte Behörde hat angesichts des nicht bestrittenen Umstandes, dass der Dienstnehmer im fraglichen Zeitraum Entgelte erhalten und der Beschwerdeführer den Betrieb der GmbH, trotz ihrer von Amts wegen erfolgten Löschung im Firmenbuch, weitergeführt hat, davon ausgehen können, dass der vom Beschwerdeführer verschuldete Verstoß gegen die Meldepflicht für die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal gewesen ist. Dem Vorbringen in der Beschwerde steht aber das Neuerungsverbot entgegen (§ 41 VwGG).
Dagegen ist die Feststellung einer Haftung des Beschwerdeführers für Verzugszinsen verfehlt. Die Haftung für die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse geltend gemachten Verzugszinsen im Sinne des § 83 ASVG trifft den Beschwerdeführer nur im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG. Für die Entrichtung dieser Nebengebühren fehlt es aber an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000 (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 27. Juli 2001, 2001/08/0061, und vom 13. August 2003, 2002/08/0088).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das auf Ersatz der Beschwerdegebühr gerichtete Begehren war im Hinblick auf die auch vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende sachliche Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2004
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