VwGH 2001/08/0009

VwGH2001/08/000926.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang G. Kiechl, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 115/9, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 24. November 2000, Zl. 122.869/1-7/2000, betreffend Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien:

1. M GmbH in W, vertreten durch Dr. Heinz Künzl, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilferstraße 11/1/6; 2. Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1101 Wien;

3. Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien; 4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien; 5. Arbeitsmarktservice, Landesgeschäftsstelle Wien, Weihburggasse 30, 1011 Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VwRallg;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer teilte der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 14. Juli 1996 mit, dass "zu der (erstmitbeteiligten Gesellschaft) meinerseits seit dem 27.01.1990 die nachstehend für den Zeitraum 26.03.1994 bis 23.06.1996 vollständig und detailliert aufgelisteten Dienstverhältnisse" bestanden hätten. Er ersuche um Überprüfung, "ob die Anmeldung zur Sozialversicherung seitens des Dienstgebers den nachfolgenden Daten entsprechend ordnungsgemäß erfolgte". Im Anschluss an den weiteren Text listete der Beschwerdeführer einzelne Tage zwischen dem 26. März 1994 und dem 22. Juni 1996 (insgesamt nahezu hundert) in Form einer Tabelle auf, an denen er seiner Behauptung nach bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft beschäftigt war.

Mit Schreiben vom 12. August 1997 "forderte" der Beschwerdeführer die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf, "für den Zeitraum bis einschließlich 23.06.96 die Versicherungszeiten und -beiträge bescheidmäßig festzustellen".

Mit Bescheid vom 24. Oktober 1997 stellte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, dass der Beschwerdeführer "auf Grund seiner Beschäftigung als fallweise beschäftigter Taxilenker beim Dienstgeber (erstmitbeteiligte Gesellschaft) an den in der Anlage angeführten Tagen der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht" unterlegen sei. Die Anlage stelle einen Bestandteil des Bescheides dar. In der genannten Anlage sind einzelne Monate zwischen März 1990 und Mai 1996 untereinander aufgelistet und diesen Monaten - offenbar nach dem Datum der Beschäftigung - einzelne Tage zugeordnet (insgesamt 57), die zum Großteil nicht jenen entsprechen, die der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14. Juli 1996 angeführt hat.

In der Begründung führte die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, dass der Beschwerdeführer von der erstmitbeteiligten Gesellschaft für die in der Anlage angeführten Tage als fallweise beschäftigter Taxilenker zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. Bei einer bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft durchgeführten Betriebsprüfung hätten anhand der Buchhaltungsunterlagen keine über die bereits gemeldeten Versicherungszeiten hinausgehenden Zeiten festgestellt werden können. Zudem habe die erstmitbeteiligte Gesellschaft mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als Aushilfstaxilenker beschäftigt gewesen sei. Die Meldungen für die Beschäftigungstage seien im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur aushilfsweise arbeiten zu dürfen, um sein Stipendium als Student nicht zu verlieren. Mangels entsprechender Unterlagen habe "lediglich die Versicherungspflicht für die in der Anlage genannten Tage" festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch, in dem er festhielt, die "festgestellten Tage ... stimmen nicht". Die Buchhaltungsunterlagen der erstmitbeteiligten Gesellschaft seien lückenhaft. Zum Beweis der von ihm im Verfahren schon genannten Beschäftigungstage führte der Beschwerdeführer Zeugen an und fügte dem Einspruch eine Anlage bei, in der er - in der selben Form wie in seinem Schreiben vom 14. Juli 1996 - Beschäftigungstage vom 27. Jänner 1990 bis 20. März 1994 und in der Folge die bereits in seinem Schreiben genannten Tage bis zum 23. Juni 1996 anführte. Bei dieser Beschäftigung habe es sich um keine aushilfsweise oder geringfügige Beschäftigung gehandelt, sondern um ein durchgehendes Dienstverhältnis; mit dem aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommen habe der Beschwerdeführer überwiegend seinen Lebensunterhalt bestritten.

Mit Bescheid vom 28. April 1999 gab der Landeshauptmann von Wien dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge und stellte fest, dass der Beschwerdeführer zur erstmitbeteiligten Gesellschaft "in der Zeit vom 27.1.1990 bis 26.7.1992, vom 31.10.1992 bis 30.4.1995, vom 5.8.1995 bis 27.8.1995, vom 7.10.1995 bis 25.2.1996 und vom 4.5.1996 bis 23.6.1996 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründeten Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gestanden hat".

Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer mit den Anträgen vom 14. Juli 1996 und vom 12. August 1997 die Feststellung seiner Versicherungspflicht vom 27. Jänner 1990 bis 23. Juni 1996 begehrt. In der Folge setzte sich der Landeshauptmann von Wien mit den Ergebnissen der im Einspruchsverfahren durchgeführten Ermittlungen auseinander und kam in rechtlicher Hinsicht zu dem Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der erstmitbeteiligten Gesellschaft eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich einer regelmäßigen und periodisch wiederkehrenden Beschäftigung als "Nachtchauffeur" (zumindest von Samstag auf Sonntag) getroffen worden sei. Auf Grund der regelmäßigen Beschäftigung des Beschwerdeführers könnte eine solche Vereinbarung auch schlüssig angenommen werden; jedenfalls ergebe sich daraus während der festgestellten Zeiträume eine durchgehende Beschäftigung. Mit Ausnahme jener Zeiträume, in denen das Beschäftigungsverhältnis länger als einen Monat unterbrochen worden sei oder das monatliche Entgelt unter der im § 5 Abs. 2 ASVG genannten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze geblieben sei, sei die Vollversicherungspflicht festzustellen gewesen.

Der gegen diesen Bescheid von der erstmitbeteiligten Gesellschaft erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid Folge und hob "gemäß § 66 Abs. 4 AVG" den Einspruchsbescheid "ersatzlos" auf.

Begründend führte die belangte Behörde nach kurzer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass lediglich die Versicherungspflicht während der von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Zeiträume verfahrensgegenständlich sei. Diese Feststellung sei von keiner Partei bekämpft worden, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang rechtskräftig geworden sei. Es gebe keine Zeiträume hinsichtlich derer die Versicherungspflicht verneint worden sei weshalb eine bescheidmäßige Entscheidung über weitere Zeiträume im Spruch des genannten Bescheides nicht erfolgt. Die Sache des Verfahrens könne weder im Einspruchsverfahren noch im Berufungsverfahren ausgeweitet werden. Der Einspruchsbescheid hätte daher nicht über Zeiträume absprechen dürfen, die über die von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Zeiträume hinausgingen. Über weitere Zeiträume sei im Rahmen eines neuerlichen Verfahrens abzusprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, zu der die erstmitbeteiligte Gesellschaft einen als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz eingebracht hat. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt und die mitbeteiligte Unfallversicherungsanstalt - von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die übrigen mitbeteiligten Parteien haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die Sache des Verfahrens werde allein durch die im erstinstanzlichen Bescheid positiv festgestellten Zeiträume bzw. Tage der Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft bestimmt. Schon mit diesem Argument, das in der folge auch zur Aufhebung des Einspruchbescheides geführt hat, ist die belangte Behörde aus folgenden Gründen nicht im Recht:

Gemäß § 409 ASVG sind zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten betreffen, die Träger der Krankenversicherung berufen.

Nach § 410 Abs. 1 erster Satz ASVG hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist.

Gemäß § 410 Abs. 1 Z. 7 leg. cit. hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer in den im Abs. 2 dieser Bestimmung erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dies berechtigt sie, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihrer Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern. Der Abspruch über die Versicherungspflicht ist stets zeitraumbezogen zu beurteilen und insoweit auch teilbar. Die zweitinstanzliche Behörde ist insoferne berechtigt, die Entscheidung der Behörde erster Instanz insoweit in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Was Sache des Rechtsmittelverfahrens ist, wird in erster Linie vom Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bestimmt, der durch das Rechtsmittel einer Partei zwar weiter eingeschränkt, nicht aber erweitert werden kann. Was Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides ist, ergibt sich aus dessen Spruch und Begründung und für den Fall des Vorliegens eines Parteienantrages auch aus diesem (vgl. das Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 2000/08/0172). Die Sache des Verfahrens wird dann durch den Parteienantrag und die Entscheidung der Behörde erster Instanz bestimmt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 122 zu § 66 AVG).

Seinem Schreiben vom 14. Juli 1996 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von einer Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft vom 27. Jänner 1990 bis zum 23. Juni 1996 ausging und die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse um "Überprüfung" der Versicherungsmeldungen hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes ersuchte.

Mit Schreiben vom 12. August 1997 "forderte" der Beschwerdeführer die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf, "für den Zeitraum bis einschließlich 23.06.96 die Versicherungszeiten und -beiträge bescheidmäßig festzustellen".

Der Beschwerdeführer hat im erstgenannten Schreiben behauptet, seine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft habe am 27. Jänner 1990 begonnen. Im folgenden Schreiben hat er den Tätigkeitszeitraum mit 23. Juni 1996 begrenzt - ohne weitere zeitliche Einschränkungen - die Feststellung der Versicherungszeiten mit Bescheid gefordert. Die vom Beschwerdeführer an die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse herangetragenen Ersuchen sind insgesamt so zu verstehen, dass er festgestellt wissen wollte, zu welchen Zeiten er während des angegebenen Zeitraumes versicherungspflichtig beschäftigt war.

Die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat den Antrag des Beschwerdeführers dahin erledigt, dass sie die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auf Grund der fallweisen Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der erstmitbeteiligten Gesellschaft im Zeitraum vom 21. März 1990 bis zum 6. Mai 1996 während einzelner Tage festgestellt hat. Begründend führte sie aus, dass "eine über die bereits gemeldeten Versicherungszeiten hinausgehende Versicherungspflicht nicht festgestellt werden (konnte)".

Der Abspruch des erstinstanzlichen Bescheides ist im Hinblick auf den Antrag des Beschwerdeführers und den von ihm bekannt gegebenen Zeitraum sowie in Anbetracht der eben wiedergegebenen Begründung des Bescheides dahin zu verstehen, dass das Vorliegen einer voll- und arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung während der nicht in der Anlage des Spruches genannten Tage in der vom Antrag umfassten Zeit vom 27. Jänner 1990 bis zum 23. Juni 1996 verneint worden ist (vgl. die Erkenntnisse vom 3. Juli 2002, Zl. 2001/08/0227, und vom 3. Oktober 2002, Zl. 98/08/0409).

Da auch die Einspruchsbehörde über die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht in der Zeit vom 27. Jänner 1990 bis zum 23. Juni 1996 abgesprochen hat, blieb sie innerhalb des von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgegebenen zeitlichen Rahmens und hat somit über die selbe Sache (Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht) entschieden. An dieser Beurteilung vermag auch die - von den im erstinstanzlichen Bescheid festgestellten tageweisen Beschäftigungsverhältnissen abweichende - Annahme der Einspruchsbehörde, es lägen durchgehende Beschäftigungsverhältnisse während bestimmter Zeiträume vor, nichts zu ändern: zum einen wurde damit der erstinstanzliche Bescheid der Sache nach zum Teil abgeändert, zum anderen ist auch bei der fallweisen Beschäftigung gemäß § 471a ASVG der Gegenstand des Abspruches die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Im Übrigen ist auch beim Einspruchsbescheid davon auszugehen, dass die Behörde die Versicherungspflicht während der im Abspruch nicht genannten Zeiten implizit verneint - und soweit den erstinstanzlichen Bescheid damit bestätigt - hat.

Daher erweist sich die Ansicht der belangten Behörde, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei durch die von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in der Anlage zum Spruch genannten einzelnen Tage abgegrenzt worden und der Landeshauptmann von Wien habe den Verfahrensgegenstand überschritten, als unzutreffend.

Dies gilt auch für die von der belangten Behörde geäußerte Meinung, die Versicherungspflicht für diese Zeiträume sei "mangels Bekämpfung rechtskräftig" festgestellt worden: Die Rechtskraft der im Spruch bzw. in dessen Anlage festgestellten Zeiten leitete die belangte Behörde aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer in seinem Einspruch ausschließlich die Tatsache bekämpft habe, dass die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht die Versicherungspflicht für solche Zeiträume bejaht hätte, die über die von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Zeiträume hinausgegangen seien. Dies erweist sich schon deshalb als unzutreffend, weil der Beschwerdeführer in seinem Einspruch den gesamten Bescheid bekämpft und vorgebracht hat, die "festgestellten Tage" stimmten nicht.

Erweist sich aber der Einspruchsbescheid nicht aus den von der belangten Behörde angenommenen Gründen als rechtswidrig, hätte diese den Bescheid - erschließbar wegen der von ihr angenommenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides - nicht "ersatzlos" aufheben dürfen, was wiederum den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen wird bemerkt, dass die belangte Behörde den Einspruchsbescheid nur hätte gemäß § 66 Abs. 4 AVG abändern oder gemäß § 417a ASVG aufheben dürfen; eine ("ersatzlose") Aufhebung nach § 66 Abs. 4 AVG kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die Einspruchsbehörde verpflichtet war, über den Einspruch zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) war der auf Ersatz der Pauschalgebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gerichtete Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 26. Mai 2004

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