VwGH 2001/03/0429

VwGH2001/03/042928.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J S in A, vertreten durch Dr. Hermann Spatt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 22. Oktober 2001, Zl. UVS-5/10801/14-2001, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §22;
VStG §5 Abs1;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §6 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z5;
VStG §22;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

I) er habe - wie anlässlich einer Kontrolle am 9. Juni 1999 um 10.49 Uhr im Gemeindegebiet von Eugendorf auf der B 1 Wiener Straße Fahrtrichtung Straßwalchen bei Km 289,4 festgestellt worden sei - als Zulassungsbesitzer eines nach dem Kennzeichen bestimmten Lkws bei der Beförderung von fünf Kryobehältern und zehn Stahlflaschen mit Sauerstoff Gefahrgut der Klasse 2 Ziffer 1 O und 3 O ADR entgegen § 13 Abs. 5 GGBG nicht dafür gesorgt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von 4.600 kg nicht überschritten werde (Überschreitung 300 kg);

II. 1) er habe - wie anlässlich einer Kontrolle am 9. Juni 1999 um 10.49 Uhr im Gemeindegebiet von Eugendorf auf der

B 1 Wiener Straße Fahrtrichtung Straßwalchen bei Km 289,4 festgestellt worden sei - als Beförderer mit einem nach dem Kennzeichen bestimmten Lkw fünf Kryobehälter und zehn Stahlflaschen mit Sauerstoff, Gefahrgut der Klasse 2 Ziffer 1 O und 3 O ADR zur Beförderung übergeben und entgegen § 7 Abs. 2 GGBG befördert, weil das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lkws von

4.600 kg um 300 kg überschritten worden sei.

Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu I) gemäß § 27 Abs. 2 Z. 13 in Verbindung mit §§ 6 Z. 1 und 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG und zu II. 1) gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Z. 5 GGBG begangen, weshalb über ihn zu I) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- und zu II. 1) eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--- (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Die belangte Behörde ging im Wesentlichen davon aus, dass am 9. Juni 1999 der auf den Beschwerdeführer zugelassene und von ihm im Betrieb verwendete Lkw, mit welchem zu diesem Zeitpunkt fünf Kryobehälter und zehn Stahlflaschen mit Sauerstoff, Gefahrgut der ADR-Klassen 2 Z. 1 0 und Z. 3 0, befördert worden seien, einer Kontrolle durch Beamte des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg unter Mitwirkung des Sachverständigen für Gefahrgutangelegenheiten Ing. H. unterzogen worden sei. Bei der durchgeführten Abwiegung des Fahrzeuges mittels geeichter Radlastmesser sei dabei durch den Meldungsleger und den Sachverständigen festgestellt worden, dass bei dem Fahrzeug das im Zulassungsschein aufscheinende höchstzulässige Gesamtgewicht von 4.600 kg um 300 kg überschritten worden sei. Durch Öffnen des Ventils eines Kryobehälters sei im Anschluss an diese Feststellung Sauerstoff in die Umgebungsluft abgegeben und somit das Gewicht des Fahrzeuges soweit verringert worden, dass dieses seine Fahrt habe fortsetzen können. Die belangte Behörde folgte hiebei im Wesentlichen den Angaben des Meldungslegers und das Sachverständigen, welche die belangte Behörde - im Gegensatz zur Aussage des Lenkers des Lkw - für schlüssig und nachvollziehbar ansah. Da im Ermittlungsverfahren die Gewichtsüberschreitung festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer die ihm als Beförderer wie auch als Zulassungsbesitzer zur Last gelegte Übertretung objektiv verwirklicht; hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei es dem Beschwerdeführer bei den vorliegenden Ungehorsamsdelikten nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der Nichteinhaltung der Bestimmungen des GGBG kein Verschulden treffe. Die verhängten Strafen seien tat- und schuldangemessen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998 (GGBG), dürfen gefährliche Güter nur befördert werden, wenn die Verwendung der Fahrzeuge gemäß § 6 zulässig ist.

Gemäß § 6 Z. 1 GGBG dürfen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z. 9) im Verkehr verwendet werden dürfen.

Gemäß § 3 Z. 9 lit. a GGBG sind verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften für Beförderungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 die Normen des Kraftfahrgesetzes 1967.

Gemäß § 13 Abs. 5 Z. 1 GGBG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG begeht, wer als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 2 befördert, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 600.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 13 GGBG begeht, wer als Zulassungsbesitzer entgegen § 13 Abs. 5 nicht für die Einhaltung der dort enthaltenen Bestimmungen sorgt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 32 KFG 1967 gilt als Gesamtgewicht das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 33 KFG 1967 gilt als höchstes zulässiges Gesamtgewicht das höchste zulässige Gesamtgewicht, das ein bestimmtes Fahrzeug erreichen darf.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst, der angefochtene Bescheid verstoße gegen das Doppelbestrafungsverbot und gegen den Grundsatz der Konsumtion. Dem gesetzlich normierten Strafanspruch gegenüber einem Halter (Zulassungsbesitzer) und Beförderer sei bei identem Sachverhalt nur bei nicht vorhandener Personenidentität zu entsprechen. Anderes könne weder dem Willen des Gesetzgebers noch der das Kumulationsprinzip ausschließenden Konsumtion entsprechen. Die Verhaltensanforderungen (der "Normenauftrag") an den Beförderer und an den Zulassungsbesitzer seien ident, weil in beiden Fällen die Grundnorm die Bestimmung des § 6 GGBG sei. Nach dem im angefochtenen Bescheid zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Zl. 2000/03/0143) sei es doch "Aufgabe des Zulassungsbesitzers, dafür zu sorgen, dass ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug, das den Vorschriften des § 6 leg. cit. nicht entspricht, bei der Beförderung gefährlicher Güter keine Verwendung findet", während sich der Beförderer zur Beförderung gefährlicher Güter nur solcher Fahrzeuge bedienen darf, die den Vorschriften gemäß § 6 GGBG entsprächen.

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verkennt mit diesen Ausführungen die im hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0143, ausführlich begründete Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei einer Bestrafung als Beförderer und Zulassungsbesitzer gemäß dem GGBG keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt und § 22 VStG betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen zur Anwendung zu kommen hat. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die vorgetragenen Überlegungen des Beschwerdeführers geben für den Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von der in diesem Erkenntnis vertretenen Auffassung abzugehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen hinsichtlich des Übergewichtes bemängelt, vermag er gegen die Aussagen des Meldungslegers und des beigezogenen, bei der Gewichtskontrolle anwesenden weiteren Zeugen (Sachverständigen) nichts Stichhältiges einzuwenden, sodass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht als unschlüssig zu erkennen ist. Konkrete Argumente dafür, die belangte Behörde hätte im Gegensatz zu diesen Zeugen dem Lenker des Fahrzeuges (der sich bei seiner Aussage vor der belangten Behörde an den Vorfall und insbesondere an das Ergebnis der Abwiegung nicht mehr sehr gut erinnern konnte) bzw. einer weiters vernommenen Zeugin, die beim Wiegevorgang nicht anwesend war, Glauben schenken müssen, zeigt der Beschwerdeführer ebenso nicht auf wie konkrete Bedenken gegen die durchgeführte Abwiegung. Insoweit er rügt, es habe sich um "cirka"-Werte gehandelt, sind keine Anhaltspunkte dafür zu gewinnen, es sei dabei eine erhebliche und relevante Ungenauigkeit zu Lasten des Beschwerdeführers unterlaufen. Mit der in der Beschwerde angestellten Berechnung des Gewichtes des Gefahrgutes ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, steht doch nicht fest, dass die Ladung nicht auch noch andere, nicht zu den gefährlichen Gütern zu zählende Gegenstände enthalten hat.

Der Beschwerdeführer führt auch ins Treffen, dass hinsichtlich der subjektiven Tatseite der gegen ihn erhobene Strafvorwurf unbegründet sei.

Dem Beschwerdeführer ist dazu zu entgegnen, dass bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0322). Dass ein diesen Anforderungen entsprechendes Kontrollsystem vom Beschwerdeführer eingerichtet worden sei, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Schließlich meint der Beschwerdeführer zur Strafbemessung, die Höhe der verhängten Strafen sei überhöht, es hätte von den in den §§ 20 und 21 VStG vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden müssen.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 388, in E. 5 zu § 21 VStG angeführte hg. Judikatur) nur in Frage kommt, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies im vorliegenden Fall zuträfe, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Vom Beschwerdeführer wird dies selbst auch nicht näher begründet. Dies gilt in gleicher Weise für die vom Beschwerdeführer begehrte Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe im Beschwerdefall beträchtlich überwögen. In Anbetracht der im unteren Bereich des jeweiligen Strafrahmens gelegenen Strafbemessung kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte dabei das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2004

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