VwGH 2001/03/0373

VwGH2001/03/037325.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des A W in S, vertreten durch Mag. Mirjam B. Sorgo, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Ledererhof 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. August 2001, Zl. Senat-SW-00-074, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §44a;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §44a;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt III wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 13. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführer (soweit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch relevant) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben am 27.12.1999, um 11.30 Uhr, in S (Firma W GmbH), als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma W GmbH gefährliche Güter der Klasse 3, Ziffer 31c ADR (Dieselkraftstoff, UN 1202) und Klasse 3, Ziffer 31c ADR (Heizöl extra leicht, UN 1202) Herrn G D als Lenker des Spezialkraftwagens (Tankwagen) mit dem Kennzeichen S zur Beförderung übergeben, obwohl Sie als Absender nicht dafür sorgten, daß

...

3) dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt wurden, da die an der Vorder- und Rückseite angebrachten orangefarbenen Warntafeln keinen schwarzen Rand von höchstens 15 mm Breite aufgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

...

3) Rn 10500 Abs 1 ADR iVm § 13 Abs 1 Z 1 GGBG iVm § 27 Abs 2 Z 9 GGBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

...

3) Geldstrafe von Schilling 2.000,--, ...

Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden, gemäß § 27 Abs. 2 Z. 9 GGBG."

Mit Spruchpunkt III (nur dieser ist Gegenstand der Beschwerde) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 22. August 2001 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis "in diesem Punkt voll inhaltlich bestätigt".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, dass im vorliegenden Fall eine Personalunion von Absender und Beförderer vorliege; das hier in Rede stehende Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er sei, sei nämlich sowohl Absender als auch Beförderer gewesen.

Die belangte Behörde tritt dem nicht entgegen, verweist jedoch in der Gegenschrift darauf, dass das Kumulationsprinzip anzuwenden sei.

Der angefochtene Bescheid ist schon wegen eines Fehlers im angefochtenen Spruchteil mangelhaft:

Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen Straferkenntnis den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des "Absenders" bestraft, weil nicht dafür gesorgt worden sei, dass "dem Beförderer" die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilt worden seien. Die Verwirklichung einer derartigen Übertretung ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist. Nach der von der belangten Behörde angewendeten Bestimmung (§ 13 Abs. 1 Z. 1 GGBG) darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Straße nur übergeben, wenn er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, erteilt hat. Der im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender an sich selbst (als Beförderer) erforderliche Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung der Beförderungseinheit erteilen müssen, ist nicht schlüssig.

Die belangte Behörde hat daher schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne das auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

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