VwGH 2000/12/0272

VwGH2000/12/027214.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 15. September 2000, Zl. MA 2/202/97, betreffend die Feststellung von Lehrer-Dienstpflichten, Überstundenvergütung, Mehrdienstleistungsvergütung und Liquidierung besoldungsrechtlicher Ansprüche, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §22 Abs3 idF 1994/665;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §61;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §22 Abs3 idF 1994/665;
LDG 1984 §22 idF 1994/665;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §44 Abs1;
LDG 1984 §51 Abs1 Z4;
EMRK Art4 Abs2;
SchUG 1986 §9 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §22 Abs3 idF 1994/665;
BDG 1979 §49 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §16 idF 1992/873;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1994/016;
GehG 1956 §61;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §22 Abs3 idF 1994/665;
LDG 1984 §22 idF 1994/665;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §44 Abs1;
LDG 1984 §51 Abs1 Z4;
EMRK Art4 Abs2;
SchUG 1986 §9 Abs3;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde mit Wirksamkeit vom 15. September 1979 als vertragliche Volksschullehrerin (Vertrag vom 19. September 1979) des Landes Wien angestellt. Mit 1. April 1981 wurde sie zur pragmatischen Volksschullehrerin und mit 1. April 1982 zur Lehrerin des Polytechnischen Lehrgangs (Verwendungsgruppe L2a2) ernannt. Vom 15. September 1979 bis zum 31. August 1980 war sie am Polytechnischen Lehrgang M., vom 1. September 1980 bis zum 31. August 1995 am Polytechnischen Lehrgang F. eingesetzt. Mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 wurde sie antragsgemäß zur polytechnischen Schule B. versetzt. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien (im Folgenden kurz SSR) vom 19. Juli 1995 wurde ihre Lehrverpflichtung gemäß § 44 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) für das Schuljahr 1995/96 auf 15 Wochenstunden herabgesetzt.

An der letztgenannten Dienststelle hat sie das Angebot der Schulleiterin G. und des SSR angenommen, an Stelle ihrer Lehrverpflichtung an der Evaluierung des Schulversuches "Fachmittelschule" (als administrativer Tätigkeit) mitzuarbeiten. Diese Betrauung erfolgte deshalb, weil auf Grund der besonderen Umstände (Kürze der Zeit zwischen Versetzung und Beginn des Schuljahres) keine andere Tätigkeit für sie vorhanden war. Bezugsrechtliche Folgen jener Verwendung hat der SSR mit der Beschwerdeführerin, die im Schuljahr 1995/96 nur diese Administrativtätigkeiten ausgeübt hat, nicht erörtert.

Nach Streitigkeiten über die Abwicklung und Qualität der Evaluierungsarbeiten stellte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache zu folgenden Punkten:

"Bescheide zur Vergangenheit:

  1. 1. Die Übertragung unterrichtsfremder Arbeit an mich 1995/96.
  2. 2. Die Übergehung der Lehrermäßigung aus gesundheitlichen Gründen von 15h im Schuljahr 1995/96.

    3. Die Nichtvergütung bzw. ein Zeitausgleich der auftragsgemäß erbrachten Mehrdienstleistungen 1995/96.

    Bescheide zur gegenwärtigen Situation:

    1. Versetzung an eine ausgelagerte Klasse (L-Gasse) und verpflichtende Übernahme von nicht geprüften Fächern in M, Nk, BK,

    SW, WKS.

    2. Ablehnung eines diesbezüglichen schriftlichen Versetzungsbescheides unter Androhung eines Disziplinarverfahrens.

    3. Übergehung bei der Besetzung im Haupthaus durch eine dienstjüngere Kollegin aus der Hauptschule, die meine Fächer unterrichtet und keine diesbezüglichen PL-Fachprüfungen hat.

    4. Klärung der Frage, inwieweit eine Beurteilung in nichtgeprüften Fächern überhaupt zulässig ist und ob dies rechtliche Folgen auf die Pragmatisierung im Sinne der diesbezüglichen Pressemeldungen und Informationen in der Konferenz hat?"

    Auf Grund der Nichterledigung des Antrages durch den SSR innerhalb von sechs Monaten richtete die Beschwerdeführerin am 16. Juni 1997 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde. Über deren Aufforderung konkretisierte sie - bereits anwaltlich vertreten - zuletzt am 23. September 1998 ihre Anträge (unter Zurückziehung der unter dem Titel "Bescheide zur Gegenwart" zu Punkt 2. bis 4. gestellten Anträge) dahin, dass diese lauten:

    1.) Es werde festgestellt, dass die Übertragung unterrichtsfremder Tätigkeiten an sie im Schuljahr 1995/96 ohne entsprechende rechtliche Grundlage erfolgt und somit rechtswidrig gewesen sei.

    2.) Es werde festgestellt, dass durch die Übertragung der Evaluation des "Schulversuches Fachmittelschule" an sie (ohne rechtliche Grundlage und ohne Bescheid) die bescheidmäßig festgelegte Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen auf 15 Wochenstunden im Schuljahr 1995/96 überschritten worden und somit rechtswidrig gewesen sei.

    3.) Sie beantrage die Zuerkennung von Mehrdienstleistungen, welche im Ausmaß von 1271 Stunden im Schuljahr 1995/96 erbracht worden seien, gemäß dem Besoldungsschema, in eventu die von ihr über ihre Lehrpflichtermäßigung hinaus erbrachten 1271 Mehrdienstleistungen (Überstunden) entsprechend dem Besoldungsschema abzugelten, in eventu für alle (ohne rechtliche Grundlage) erbrachten Überstunden im Gesamtausmaß von 1271 Stunden eine Abgeltung analog dem Besoldungsschema zu gewähren.

    4.) Es werde festgestellt, dass die ständige verpflichtende Übernahme von Fächern, in denen sie nicht geprüft sei, bei gleichzeitiger Betrauung dieser Fächer durch andere Kolleginnen, die ebenfalls für die Fächer nicht geprüft seien, gesetzwidrig sei.

    In einer "Problemzusammenstellung" vom 7. Mai 1996 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie habe im Auftrag von Frau Direktor G. als verantwortlicher Evaluator für das Projekt "Schulversuch Fachmittelschule" völlig alleine geplant, organisiert, umgesetzt, ausgewertet und EDV-mäßig ausgearbeitet sowie mit den notwendigen Zwischenberichten, Kommentaren etc. versehen. Nach der

    10. Schulwoche (gemeint: des Schuljahres 1995/96) sei Frau Direktor G. ein detaillierter Zwischenbericht übergeben worden. "Natürlich wurde auch die persönliche Komponente in Bezug auf den tatsächlich unbedingt notwendigen zeitlichen Arbeitsumfang hinzu, mit der Problematik der 15h Lehrverpflichtung, eingehend dargelegt. Dabei kam eindeutig heraus, dass diese Studie nur unter einem enormen Zeitaufwand seriös machbar ist." Frau Direktor G. habe hiezu bemerkt, dass anlässlich eines Gespräches mit LSI Dr. W. eine Klärung der finanziellen Abgeltung erfolgen werde, sobald die Semesterergebnisse vorliegen. LSI Dr. W. habe sie (Stand 7. Mai 1996) beauftragt, die Studie laut vorgelegtem Plan fortzusetzen und habe gleichzeitig im Dienstweg ausrichten lassen, dass es im kommenden Jahr überhaupt keine Evaluation mehr gebe. Direktor G. habe aus persönlichen Gründen eine Zusammenarbeit an ihrer Schule abgelehnt. Die Studie und damit die Endergebnisse der Evaluation "Schulversuch Fachmittelschule" könne aus technischen Gründen (Eingang der Abschlussfragebögen etc.) frühestens Ende Oktober 1996 vollendet sein.

    Die Schulleiterin G. nahm (u.a.) hiezu am 24. Mai 1996 Stellung. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihrer Tätigkeit Interviews durchgeführt, transkribiert und ausgewertet. Sie habe ihr mitgeteilt, dass sie durch die Evaluierungsausarbeitung ihre Stundenverpflichtung (15 Stunden wöchentlich) weit überschreite und oft 30 bis 35 Stunden pro Woche tätig gewesen sei. Sie (G.) habe dem erwidert, dass Unterrichtsstunden bei der Verwendung für Tätigkeiten außerhalb des Unterrichts normalerweise doppelt zu rechnen seien. Die Beschwerdeführerin habe dem widersprochen und sie aufgefordert, im Präsidentenbüro nachzufragen, weil dies für sie nicht gelten solle. Sie habe der Beschwerdeführerin darauf angeboten, Erhebungsschritte zu streichen. Dies habe die Beschwerdeführerin aber nicht gewollt, weil sie die Erhebung für ihr persönliches berufliches Weiterkommen verwenden habe wollen. Sie (G.) habe sie jedoch darüber aufgeklärt, dass es sicherlich unmöglich sein werde, eine finanzielle Abgeltung, die über eine Belohnung hinausgehe, zu erreichen. Sie habe jedoch versprochen, sich um eine Belohnung im Rahmen des Üblichen zu bemühen, worauf die Beschwerdeführerin vorerst beruhigt und zufrieden erschienen sei. Von ihrer alleinigen Arbeit und Urheberschaft geistigen Eigentums könne generell nicht die Rede sein. Ebenso können an das Projekt mangels ausreichender Qualifikation keine wissenschaftlichen Ansprüche gestellt werden (wird jeweils näher ausgeführt). Die Beschwerdeführerin habe Arbeitssitzungen vergessen, Korrekturvorschläge für Fragebögen nicht eingearbeitet, habe während des letzten Schuljahres an keiner Konferenz teilgenommen und sei daher in ihrer Diensteinteilung für das folgende Schuljahr 1996/97 nicht mehr berücksichtigt worden. Maßgebend sei sie bei der Datenerhebung und -erfassung im ersten Jahr des Schulversuches tätig geworden.

    Weiteren Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus dem Gesamtverhalten "der verschiedenen Dienstebenen" die konkludente Erteilung eines Auftrages (Werkvertrages nach den §§ 1165 ff ABGB) abgeleitet hat, den der SSR als mangelhaft erfüllt erachtete.

    Am 18. September 1997 erstattete der SSR einen Bericht zum Devolutionsantrag. Darin wird - nach Darstellung der Dienstpflichtenfestlegung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 1995/96 - ausgeführt, die Schulleiterin habe die Beschwerdeführerin eingehend über den Inhalt ihrer Tätigkeit wie Rückmeldungen und begleitende Maßnahmen, Informationsbriefe an Schüler und Schülerinnen und Eltern, Information der beteiligten Lehrerinnen und Lehrer, Aufbau einer Kommunikationsstruktur, Information über den Zeitplan usw. informiert. Da die Unterstützung im Rahmen der Begleitung des Schulversuchs mit Einverständnis der Beschwerdeführerin erfolgt sei, könne von einer Nichtbeachtung ihrer Lehrpflichtermäßigung keine Rede sein.

    Sie habe im Zuge ihrer Arbeit die Schulleiterin darauf hingewiesen, dass sie mit der ihr zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen finden werde. Aus diesem Grund habe Direktor G. die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, die Arbeit zu reduzieren und z.B. die Arbeitsbögen zu streichen. Jedenfalls sei die Erbringung von Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden nie angeordnet worden, dies auch unter Berücksichtigung der Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen.

    Der Einsatz eines Pflichtschullehrers in Unterrichtsgegenständen, für die er nicht die entsprechende Befähigung habe, sei durch § 43 Abs. 2 LDG 1984 gedeckt. Die Erstellung der Lehrfächerverteilung und damit der Diensteinteilung habe der Schulleiter im Einvernehmen mit der Personalvertretung vorzunehmen. Eine Expositurklasse sei Bestandteil der Schule, weshalb von einer "Umgehung bei der Besetzung" nicht gesprochen werden könne.

    Bei einer niederschriftlichen Einvernahme der beiden Vorgenannten am 6. Mai 1998 führte die Beschwerdeführerin aus, unter "unterrichtsfremder Arbeit" habe sie Folgendes verstanden:

    "Erstellung von Arbeitsunterlagen die Schüler zur Verwendung in den Klassen für die Erhebung = Fragebögen in Form von Begleitblättern, Interviewleitfäden, Gruppenabfragen, symbolische Stimmungsbarometer, diverse Informationsblätter. Weiters:

    Arbeitsunterlagen für die Lehrkräfte, dazu gehören Informationsblätter für das erste Semester, weiters eine Begleitmappe, die ständig ergänzt wird, dazu gehörten Evaluationsrundbriefe, Arbeitsunterlagen bzw. Fragebögen für Eltern, Arbeitsunterlagen für die Auswertung des Datenmaterials, d. h. sämtliche Erhebungsbögen, um Datenmaterial zu erheben.

    Weiters: Serieninterviews in Form von Einzelinterviews, Organisationspläne, Zeitpläne, Zwischenberichte und Dokumentationen ist dann für den Auftraggeber, Aufzeichnung des internen Standes nach Organisationsablauf, persönliche Einschätzungen als Evaluatorin ...".

    Die Schulleiterin G. führte aus, die Beschwerdeführerin sei in der Regel nicht länger als bis 16.00 Uhr an der Schule gewesen. Es sei richtig, dass sie etwa drei Monate nach Beginn mit ihrer Evaluationstätigkeit erklärt habe, dass die Arbeit über das von ihr erwartete Maß hinausgehe. Sie (G.) habe geantwortet, dass sie Fragebögen nicht mehr auswerten solle, um so das Arbeitsvolumen zu verringern.

    Die Beschwerdeführerin erwiderte, ihrer Erinnerung nach habe sie etwa nach dem 27. März 1996 Frau Direktor G. darauf hingewiesen, dass ihr der Umfang der Arbeit zu viel werde. Von diesem Zeitpunkt an habe sie ihre Tätigkeit auf ein Maß von 15 Stunden pro Woche reduziert, dies in Absprache mit LSI Dr. W., indem sie "die gesamte Organisation für das zweite Semester vorlegte unter Berücksichtigung des Vorschlages von Frau Dir. G., nur mehr weniger Fragebögen zu machen".

    Sie wolle 15 Stunden pro Woche als MDL abgegolten haben. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass sie ab dem Zeitpunkt, zu dem sie Beschwerde über den Umfang ihrer Arbeit geführt habe, darüber informiert worden sei, dass zwei Verwaltungsstunden einer Unterrichtsstunde entsprechen (Letzteres wurde von der Schulleiterin G. bestätigt).

    In ihrer Eingabe vom 23. September 1998 nahm die Beschwerdeführerin ausführlich zu den strittigen Punkten ihres Antrages Stellung. Sie habe zwischen September 1995 und Februar 1996 1100 Stunden (gegenüber 273 Sollstunden), von März bis April 1996 250 Stunden (gegenüber 90 Sollstunden) und von Mai bis Juni 1996 380 Stunden (gegenüber 96 Sollstunden) erbracht. Zum endgültigen Abschluss der Gesamtstudie wären im Schuljahr 1996/97 noch 440 Stunden notwendig gewesen.

    Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Anträge der Beschwerdeführerin wie folgt:

    "1. Die Anträge der M. (Beschwerdeführerin) vom 3. Dezember 1996 auf Feststellung, dass die Übertragung unterrichtsfremder Tätigkeiten im Schuljahr 1995/96 ohne entsprechende rechtliche Grundlage erfolgte und somit rechtswidrig war, und auf Feststellung, dass die ständige verpflichtende Übernahme von Fächern, in denen die Antragstellerin nicht geprüft ist, bei gleichzeitiger Betrauung dieser Fächer durch andere - für diese Fächer nicht geprüfte - Kolleginnen gesetzwidrig ist, werden zurückgewiesen;

    2. Es wird festgestellt, dass durch die Übertragung der Evaluation des 'Schulversuches Fachmittelschule' an M. die bescheidmäßig auf 15 Wochenstunden reduzierte Lehrverpflichtung im Schuljahr 1995/96 nicht überschritten wurde;

    3. Der Antrag auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1271 Stunden im Schuljahr 1995/96 gemäß dem Besoldungsschema wird gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 idgF in Verbindung mit § 61 Abs. 1 und 7 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF, abgewiesen und werden die zu diesem Antrag gestellten Eventualanträge auf Abgeltung der über die reduzierte Lehrverpflichtung hinaus erbrachten 1271 Überstunden entsprechend dem Besoldungsschema bzw. auf Abgeltung für alle Überstunden im Gesamtausmaß von 1271 Stunden analog dem Besoldungsschema zurückgewiesen."

    Nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens, der Berechtigung des Devolutionsantrages und der maßgebenden Rechtslage führte sie zu Punkt 1. aus, Feststellungsbescheide seien im Rahmen der Zuständigkeit der Behörde über Rechte und Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu bestehe oder die Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung sei und insofern im rechtlichen Interesse der Partei liege. Ein rechtliches Interesse sei nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung - also eine Verschlechterung in einer bestehenden Rechtsposition - zu beseitigen. Ein Antrag zur Feststellung der Rechtmäßigkeit von Weisungen sei dann zulässig, wenn diese Feststellung der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft diene. Dies werde (nur) dann bejaht, wenn auch in Zukunft mit derartigen Weisungen zu rechnen sei.

    Die Beschwerdeführerin sei mit Wirksamkeit vom 1. September 1995 der polytechnischen Schule B. zugewiesen worden.

    Da zu diesem Zeitpunkt die Dienstzuteilung (gemeint wohl: Diensteinteilung) an diesem Schulstandort für das Schuljahr 1995/96 bereits abgeschlossen gewesen sei, sei sie mit der Evaluierung des Schulversuches "Fachmittelschule", der an diesem Schulstandort seit dem Schuljahr 1995/96 durchgeführt worden sei, betraut worden. Seit dem Schuljahr 1996/97 werde sie ausschließlich zur Unterrichtserteilung herangezogen. Es sei auszuschließen, dass sie noch einmal mit der Durchführung von Evaluierungsarbeiten betraut werde. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung sei deshalb nicht erkennbar. Weder könne sie auf Grund der von ihr begehrten Feststellung einen allfälligen Schaden geltend machen, noch habe die Feststellung für sie sonst eine rechtlich relevante Rechtsfolge. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei demnach für sie auch nicht notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung. Mangels rechtlichen Interesses sei dieser Feststellungsantrag somit als unzulässig zurückzuweisen.

    Zu Punkt 2. habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass keine gesetzliche Regelung bestehe, wonach eine Unterrichtsstunde zwei Verwaltungsstunden entspräche. Diese Meinung sei vom SSR erst dann (erstmals am 27. März 1996) vertreten worden, als klar geworden sei, dass sie mit Wissen und Einverständnis von Direktor G. und LSI Dr. W. Mehrdienstleistungen erbracht habe. Direktor G. sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Studie nicht im Rahmen ihrer Verpflichtung von 15 Wochenstunden ordnungsgemäß erstellt werden könne. Auf diesen Umstand habe sie Direktor G. sowohl in ihrem Zwischenbericht, den sie ihr am 14. November 1997 übergeben habe, als auch in mehreren Gesprächen hingewiesen.

    Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995/96 keine einzige Unterrichtsstunde abgehalten, sondern ausschließlich Verwaltungstätigkeiten verrichtet habe. Da das LDG 1984 keine explizite Bestimmung enthalte, wie viele Stunden ein Landeslehrer, der ausschließlich Verwaltungstätigkeiten verrichte, zu leisten habe, liege diesbezüglich eine Rechtslücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Zur Lückenschließung könnten die entsprechenden Bestimmungen des BDG 1979 und des BLVG herangezogen werden: Gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 betrage die regelmäßige Wochenarbeitszeit des Beamten 40 Stunden. Gemäß § 212 Abs. 1 BDG 1979 richte sich das Ausmaß der dem Lehrer obliegenden Lehrverpflichtung nach dem BLVG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. betrage das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer 20 Wochenstunden, wobei gemäß § 2 Abs. 8 leg. cit. die Lehrer nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen seien. Obwohl § 48 Abs. 2 BDG 1979 auf Lehrer keine unmittelbare Anwendung finde, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Lehrer in zeitlicher Hinsicht die gleiche Arbeitsleistung wie andere Beamte zu erbringen haben, weshalb aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden könne, dass eine Stunde Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung der für die Erteilung des Unterrichtes erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit zwei Verwaltungsstunden entspreche. Diese Schlussfolgerung sei auch auf Landeslehrer übertragbar, weil es keinen sachlich gerechtfertigten Grund gebe, Bundeslehrer und Landeslehrer arbeitszeitmäßig ungleich zu behandeln. Die Beschwerdeführerin habe im Schuljahr 1995/96 pro Woche 30 Verwaltungsstunden zu leisten gehabt. Daraus folge, dass es bei der Übertragung der Evaluierung des Schulversuches "Fachmittelschule" zu keiner Überschreitung der von ihr zu leistenden Anzahl an Wochenstunden gekommen sei.

    Zu Punkt 3. habe sie vorgebracht, dass sie in der Zeit von September 1995 bis Februar 1996 1200 Stunden für die Erstellung der Studie aufgewandt habe. Demgegenüber stünden 273 Soll-Stunden, sodass sie einen Überhang von 827 Stunden habe. Im Zeitraum von März 1996 bis April 1996 habe sie 250 Stunden aufgewandt. Dadurch würden sich für diese Zeit bei einem Soll-Stundensatz von 90 Stunden 160 Mehrdienstleistungsstunden ergeben. Von Mai bis Juni 1996 habe sie 380 Stunden - im Gegensatz zu 96 Soll-Stunden - erbracht und somit 284 Mehrdienstleistungsstunden. Insgesamt habe sie im Schuljahr 1995/96 1271 Mehrdienstleistungsstunden erbracht, deren Abgeltung sie begehre.

    Hinsichtlich des Hauptantrages auf Zuerkennung von Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 1271 Stunden im Schuljahr 1995/96 gemäß dem Besoldungsschema sei zunächst festzuhalten, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag von einer Wochenstundenanzahl von 15 Stunden ausgehe, obwohl sie - wie zuvor ausgeführt - zur Leistung von 30 Wochenstunden verpflichtet gewesen sei. Abgesehen von dem Umstand, dass sie zu Unrecht 15 Stunden wöchentlich als Überstunden geltend mache, seien auch die übrigen von ihr geforderten Überstunden nicht nachvollziehbar. Sie sei nach Aussage ihrer unmittelbaren Vorgesetzten, Direktor G., in der Regel nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 14.00 Uhr an ihrem Dienstort anwesend gewesen. Zum anderen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die genannte Vorgesetzte niemals die Erbringung von Mehrdienstleistungen angeordnet, sondern im Gegenteil der Beschwerdeführerin, als diese sie darauf hingewiesen habe, dass sie mit ihrer Arbeitszeit kein Auslangen finde, die dienstliche Anordnung erteilt habe, ihre Arbeit z.B. durch die Streichung von Arbeitsbögen so zu reduzieren, dass sie mit ihrer Arbeitzeit das Auslangen finden könne. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr von Direktor G. eine Vergütung ihrer Mehrdienstleistung zugesichert worden sei, habe im Ermittlungsverfahren nicht verifiziert werden können. Ihr sei von Direktor G. lediglich in Aussicht gestellt worden, dass sie sich um den Erhalt einer Belohnung (auf welche kein Rechtsanspruch bestehe) für sie bemühen werde. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung könne daraus nicht abgeleitet werden.

    Die zu Punkt 3. gestellten Eventualanträge seien zurückzuweisen, weil diese auf Liquidierung, d.h. auf den technischen Vorgang der Auszahlung von Mehrdienstleistungsvergütungen, gerichtet seien. Die Dienstbehörde habe über einen auf Liquidierung gerichteten Antrag eines Beamten grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn, der Beamte behaupte ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall sei das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen.

    Hinsichtlich Punkt 4. habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass § 43 Abs. 2 LDG 1984 ausdrücklich statuiere, dass Landeslehrer auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen haben, für die sie nicht lehrbefähigt seien, wenn dies erforderlich sei. Gerade der Umstand, dass sie ungeprüfte Fächer unterrichtet habe, während jene Fächer, in denen sie geprüft sei, von einer ungeprüften jungen Kollegin unterrichtet worden seien, beweise, dass das Tatbestandselement "wenn erforderlich" nicht erfüllt sei. Die Zuteilung der Fächer sei somit willkürlich erfolgt, wenn nicht sogar in der Absicht, ihr bei der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit Hindernisse in den Weg zu legen und sie durch die unbestrittene Mehrbelastung gesundheitlich zu schädigen. Im Schuljahr 1996/97 habe sie 11 Stunden und somit 50 % ihrer Lehrverpflichtung ungeprüfte Fächer unterrichtet. Lehrbefugt sei sie für den Unterricht am Polytechnischen Lehrgang in den Gegenständen Deutsch, Lebenskunde und Gesundheitslehre. Im Schuljahr 1996/97 sei sie geprüft in den Gegenständen Deutsch (8 Stunden) und Lebenskunde (1 Stunde) eingesetzt worden. Ungeprüft sei sie in den Gegenständen Wirtschaftskunde und Zeitgeschichte (2 Stunden), kreatives Gestalten (2 Stunden), Berufskunde (2 Stunden), Naturkunde (1 Stunde) und Mathematik (4 Stunden) verwendet worden. Dies widerspreche dem § 43 Abs. 2 LDG 1984.

    Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein. Hingegen könne die Behörde weder über die Anwendbarkeit eines Gesetzes oder eine gesetzliche Bestimmung noch über ihre Auslegung im Spruch entscheiden. Derartige Feststellungen könnten nur im Begründungsteil einer Entscheidung vorgenommen werden. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem zu Punkt 4. gestellten Feststellungsantrag die Auslegung des § 43 Abs. 2 LDG 1984 hinsichtlich der Formulierung "der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist" bezweckt habe, sei dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzeskonforme Feststellungsentscheidung über ihre Dienstpflichten nach den Bestimmungen des LDG 1984 und des BDG 1979, weiters in ihrem Recht auf besoldungsrechtliche Abgeltung erbrachter Leistungen (Mehrleistungen, Überstunden) nach den Bestimmungen des LDG 1984 (insbesondere §§ 22 und 106 ff) in Verbindung mit den Bestimmungen des Gehaltsgesetzes und des BDG 1979 durch unrichtige Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1 und 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.

Gemäß § 106 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 und 5 LDG 1984 gilt für das Besoldungsrecht der Landeslehrer, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen anderes bestimmt wird, das Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt und - sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer im LDG 1984 geregelt wird - die entsprechenden Bestimmungen des LDG 1984 treten.

Die infolge der Verwendung der Beschwerdeführerin im Schuljahr 1995/96 gemäß § 22 Abs. 3 LDG 1984 anzuwendenden Bestimmungen des § 49 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, Abs. 2 idF BGBl. Nr. 873/1992, lauten:

"Überstunden

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind - ausgenommen bei gleitender Dienstzeit - Überstunden gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der Überstunde Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Leistung der Überstunde zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Leistung der Überstunde nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die Überstunden geleistet hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Überstunde spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

  1. 1. im Verhältnis 1:1,5 in Freizeit auszugleichen oder
  2. 2. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
  3. 3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."

    § 16 Abs. 1, 2 und 7 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 873/1992, lauten:

    "Überstundenvergütung

§ 16. (1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die

  1. 1. nicht in Freizeit oder
  2. 2. gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 im Verhältnis 1:1 in Freizeit

    ausgeglichen werden, eine Überstundenvergütung.

(2) Die Überstundenvergütung umfasst

1. im Falle des § 49 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,

2. im Falle des § 49 Abs. 2 Z 3 BDG 1979 den Überstundenzuschlag.

(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

§ 61 Abs. 1 GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. Nr. 16/1994,

lautet:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Wird durch

  1. 1. dauernde Unterrichtserteilung,
  2. 2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
  3. 3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG sowie

    4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG

    das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten, so gebührt hiefür dem Lehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung."

    § 22 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, Abs. 1 letzter Satz idF BGBl. Nr. 665/1994, Abs. 3 und 4 sowie die Bezeichnung des bisherigen Abs. 4 als Abs. 5 idF BGBl. Nr. 665/1994, lautet:

    "Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder

    einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten

  1. 1. im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
  2. 2. im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe im Rahmen von Schulversuchen gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962,

    darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.

(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, hinsichtlich der Lehrverpflichtung

1. im Falle des Abs. 1 erster Satz und zweiter Satz Z 1 den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei in den Fällen des Abs. 1 zweiter Satz Z 1 keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen, wobei § 47 nicht anzuwenden ist;

2. im Falle des Abs. 1 zweiter Satz Z 2 den Bestimmungen des § 50.

(5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) entfällt."

§ 51 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, in der Stammfassung lautet auszugsweise:

"Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen

§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

...

4. für die Verwaltung

a) der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,

b) der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,

c) der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,

  1. d) der Bücherei,
  2. e) der Schulwerkstätte,
  3. f) der Lehrküche,
  4. g) der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
  5. h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
  6. i) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde."

    Die Beschwerdeführerin wendet sich zunächst gegen die Zurückweisung ihrer Feststellungsbegehren laut Punkt 1. des bekämpften Bescheides. Ihre neuerliche Heranziehung zu unterrichtsfremden Tätigkeiten, etwa zur Ausarbeitung von Evaluierungsstudien, sei möglich und wäre infolge ihrer Erfahrung sogar zweckmäßig. Bezüglich qualifikationswidriger Fächerzuteilungen behaupte nicht einmal die Behörde, dass Wiederholungen nicht zu erwarten wären. Die Fächerzuteilung hätte daher, schon zur Klarstellung für die Zukunft, als rechtswidrig erklärt werden müssen.

    Dem ist Folgendes zu entgegnen:

    Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren) Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen. Auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid weiters dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).

    Die Parteien haben somit - auch ohne eine dem § 228 ZPO vergleichbare allgemeine Regelung im Verwaltungsverfahrensrecht - die Berechtigung, eine bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall ein notwendiges Mittel ihrer Rechtsverteidigung ist (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Dezember 1977, Zl. 2315/77 = Slg. Nr. 9461/A; das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Zl. 86/12/0147 = Slg. Nr. 12.586/A, und das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0177; allgemein etwa Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003), Rz 406, mit weiteren Nachweisen). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid hingegen, wenn die Dienstpflichten betreffende und ein rechtliches Interesse begründende Umstände nicht vorliegen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 92/12/0125, mit weiteren Nachweisen). Das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 97/12/0177).

    Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides weist zunächst den Feststellungsantrag betreffend die Übertragung unterrichtsfremder Tätigkeiten im Schuljahr 1995/96 zurück. Hiezu liegt jedoch die ausdrückliche Erklärung der Dienstbehörde (vgl. S. 6 des bekämpften Bescheides) vor, dass es auszuschließen ist, dass die Beschwerdeführerin noch einmal mit der Durchführung von (derartigen) Evaluierungsarbeiten betraut werde. Die Auffassung der Behörde, der Beschwerdeführerin fehle angesichts dieser Erklärung in Verbindung mit den besonderen Umständen des Beschwerdefalles (Betrauung mit den Evaluierungsarbeiten im Schuljahr 1995/96 deswegen, weil auf Grund der zeitlichen Nähe zur Versetzung keine andere Tätigkeit für sie vorhanden war; relativ langer Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (5. Schuljahr in Folge), während dessen sie unzweifelhaft nur zur Erteilung von Unterricht herangezogen wurde) ein Feststellungsinteresse, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung aller Umstände stellt sich ein neuerlicher Einsatz nämlich als so wenig wahrscheinlich dar, dass die Bejahung eines bloß theoretischen Interesses bei dieser Fallkonstellation nicht rechtswidrig ist.

    Dasselbe gilt im Ergebnis für die von der Beschwerdeführerin weiters begehrte Feststellung, dass die ständige verpflichtende Übernahme von Fächern, in denen sie nicht geprüft sei, bei gleichzeitiger Betrauung dieser Fächer durch andere - für diese Fächer nicht geprüfte - Kolleginnen gesetzwidrig sei.

    Die Besonderheit bei Lehrern besteht darin, dass ihre konkrete Verwendung im Unterricht von Jahr zu Jahr - soweit das Fächerprinzip wie im Beschwerdefall gilt - durch die Lehrfächerverteilung (die gemäß § 9 Abs. 3 SchUG der Direktor zu treffen hat) festgelegt wird, die "Karten" also jährlich (zum Unterschied von sonstigen Beamten) neu gemischt werden und sich das Problem der Berücksichtigung der Lehrbefähigung bei der Lehrfächerverteilung jedes Jahr neu stellt.

    Im Hinblick auf die "Doppelfunktion" der Dienstbehörde (Ausübung der Befugnisse des Dienstgebers und - vorläufige - Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der eigenen Anordnungen) kommt dem dienstrechtlichen Feststellungsbescheid eine gewisse Ausgleichsfunktion in dem grundsätzlich auf Lebenszeit angelegten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu, weshalb die rechtlichen Anforderungen an die Klarstellungsfunktion für die Zukunft und die Beseitigung künftiger Rechtsgefährdungen nicht übertrieben hoch anzusetzen sind.

    Nach § 43 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls u.a. auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat. Die Konkretisierung der Lehrverpflichtung (einschließlich der Fächer, in denen der Lehrer Unterricht zu erteilen hat) erfolgt durch Weisung des Schulleiters (im Fall der dauernden Unterrichtserteilung durch die Lehrfächerverteilung; vgl. dazu näher § 9 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), wonach bei deren Festsetzung u.a. auch auf die Vorschriften über die Lehrbefähigung Bedacht zu nehmen ist). Die Erforderlichkeit im Sinn des § 43 Abs. 2 LDG 1984 findet ihre Grenze am Willkürverbot d. h. der Landeslehrer hat ein subjektives Recht darauf, bei der Lehrfächerverteilung nicht willkürlich behandelt zu werden. Insoweit liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Rechtsschutz bei einem Beamten gegenüber einer rite in Weisungsform ergehenden Verwendungsänderung vorliegt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0057, mwN).

    Ein rechtliches Feststellungsinteresse eines Lehrers wäre daher in der Regel bei einem Antrag zu bejahen, der darauf gerichtet ist, die Erforderlichkeit seiner Pflicht zur Unterrichtserteilung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem er über keine Lehrbefähigung verfügt, auf Grund einer konkreten Weisung - im Beschwerdefall auf Grund der Lehrfächerverteilung in einem bestimmten Schuljahr - unter dem Gesichtspunkt behaupteter Willkür zu beurteilen.

    Im Beschwerdefall hat jedoch die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Feststellungsbegehren trotz behördlicher Aufforderung nicht im aufgezeigten Sinn konkretisiert, sondern ist (trotz sprachlicher Umformulierung) bei ihrem abstrakten zukunftsgerichteten Feststellungsantrag (Feststellung, dass die ständige verpflichtende Übernahme von Fächern, in denen sie nicht geprüft sei, gesetzwidrig sei) geblieben. Sie war bei dieser Klarstellung ihres Antrages anwaltlich vertreten. Die für die Zulässigkeit ihres diesbezüglichen Feststellungsantrages erforderliche Konkretisierung kann vor dem Hintergrund des (nach Aufforderung) eindeutigen Antrags im Beschwerdefall auch nicht aus der Begründung gewonnen werden. Ihr abstrakter Antrag könnte nur zu einer "Feststellung" führen, die sich in der Wiederholung des Gesetzeswortlautes erschöpfte. Eine solche Feststellung ist jedoch unzulässig (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. April 1976, Zl. 570/76 = Slg. Nr. 9035/A); ihr kommt auch - selbst bei der oben angeführten verminderten Anforderung an diese Voraussetzung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - keine Beseitigung (Hintanhaltung) zukünftiger Rechtsgefährdung zu.

    Aus diesem Grund war es daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auch diesen Feststellungsantrag im Spruchpunkt 1. ihres angefochtenen Bescheides zurückgewiesen hat.

    Zum Spruchpunkt 2. des bekämpften Bescheides (Feststellung, dass durch die Übertragung der Evaluation des "Schulversuches Fachmittelschule" an die Beschwerdeführerin die bescheidmäßig auf 15 Wochenstunden reduzierte Lehrverpflichtung im Schuljahr 1995/96 nicht überschritten wurde) ist Folgendes auszuführen:

    Die Evaluierungstätigkeit ist - ungeachtet des Umstandes, dass sie eine Unterrichtstätigkeit (im Rahmen eines Schulversuchs) zum Gegenstand hat - selbst keine Unterrichtstätigkeit. Daran ändert auch nichts der "Arbeitsmodus" (der Großteil der Arbeit im Rahmen der Evaluierung wurde in der Schule verbracht, zum Teil auch mit Befragung von Schülern usw.). Sie ist auch keine Verwaltungstätigkeit im Sinne der in § 51 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 taxativ aufgezählten Tätigkeiten, die sich (durch Einrechnung) auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung auswirkt. Es handelt sich dabei um eine "reine" Verwaltungstätigkeit.

    Es kann dahingestellt werden, ob im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 22 LDG 1984 oder eine außerhalb dieser Bestimmung liegende Betrauung mit Verwaltungsaufgaben vorliegt. Auf Grund der Einstufung der Evaluierungsarbeit der Beschwerdeführerin als "reine" Verwaltungstätigkeit, die im Beschwerdefall im Schuljahr 1995/96 von ihr unbestritten an Stelle ihrer (bisherigen) Lehrtätigkeit zu erbringen war, geht der (vor Beginn des Schuljahres 1995/96) erlassene Bescheid des SSR vom 19. Juli 1995, mit dem der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 1995/96 eine Lehrpflichtermäßigung auf 15 Stunden gewährt wurde, was das zeitliche Ausmaß der von ihr zu erbringenden Leistung betrifft, ins Leere, weil es in diesem Schuljahr zu keiner Unterrichtstätigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist. Er bildet daher keinen Maßstab für das zeitliche Ausmaß der von der Beschwerdeführerin in diesem Schuljahr zu erbringenden Evaluierungstätigkeit und konnte daher auch nicht durch die "Übertragung" der Evaluierungstätigkeit "überschritten" werden. Die in Spruchpunkt 2 getroffene Feststellung ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, ohne dass auf die Frage weiter einzugehen war, ob der von der belangten Behörde zur Begründung angewandte "Umrechnungsschlüssel" eine gesetzliche Grundlage hat oder nicht.

    Spruchpunkt 3 des angefochtenen Bescheides enthält die Abweisung des Hauptantrages auf Zuerkennung von Mehrdienstleistung im Ausmaß von 1271 Stunden im Schuljahr 1995/96 und die Zurückweisung der beiden auf Abgeltung von Überstunden im genannten Ausmaß gerichteten Eventualanträge.

    Was den Hauptantrag betrifft, stellt dieser - wie auch der sich darauf beziehende (abweisende) Spruchteil - auf die "Zuerkennung von Mehrdienstleistungen" ab. Damit ist zweifelsfrei ausschließlich die Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG angesprochen, die für die Unterrichtserteilung sowie bestimmte ihr gleichgestellte Tätigkeiten von Lehrern, mit denen das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, eine Sonderbestimmung für die Abgeltung dieser Mehrleistungen trifft, die an die Stelle der (für andere Besoldungsgruppen geltenden) §§ 16 bis 18 leg. cit. angeführten Nebengebühren (wie insbesondere die Überstundenvergütung) tritt. Da - wie oben zu Spruchpunkt 2. dargelegt - die Evaluierungstätigkeit weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine sie vermindernde Tätigkeit, sondern eine "reine" Verwaltungstätigkeit ist, scheidet die Anwendung des § 61 GehG im Beschwerdefall schon deshalb aus.

    Die Abweisung des im Ergebnis auf die Vergütung von Mehrdienstleistungen nach § 61 GehG für die Evaluierungstätigkeit im Schuljahr 1995/96 gerichteten Hauptantrages war daher schon aus diesem Grund nicht rechtswidrig.

    Was die von der belangten Behörde im Spruchpunkt 3. zurückgewiesenen Eventualanträge der Beschwerdeführerin betrifft, waren diese auf die Abgeltung einer bestimmten Stundenanzahl von Mehrdienstleistungen (Überstunden) entsprechend bzw. analog dem Besoldungsschema gerichtet und bezogen sich deshalb (abweichend vom Hauptantrag) jedenfalls auch auf Überstunden (im Sinn der Abgeltungsvorschriften nach §§ 16 ff GehG).

    Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für Mehrleistungen von Lehrern außerhalb der Unterrichtstätigkeit (einschließlich der sonstigen von § 61 Abs. 1 GehG erfassten Leistungen) eine Abgeltung nach den Bestimmungen der §§ 16 ff GehG (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270, mwN) in Betracht. Soweit ersichtlich bezogen sich die bisherigen Fälle in der Judikatur auf die Abgeltung der Verwaltungstätigkeit von Bundeslehrern.

    Es kann aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob dies auch für Landeslehrer, die nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage unter § 61 GehG fielen, gilt (soweit nicht ohnehin ein Anwendungsfall nach § 22 Abs. 3 LDG 1984 vorliegt). Dafür spräche, dass die im Abschnitt V des GehG (§§ 55 ff) enthaltenen besoldungsrechtlichen Sonderbestimmungen auf die (Besoldungsgruppe der) Lehrer abstellt, auch für Landeslehrer in diesem Abschnitt Anordnungen getroffen werden (siehe dazu auch § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984) und § 61 GehG den Begriff "Lehrer" ohne weitere Unterscheidung verwendet (vgl. dazu auch die - obwohl einen Bundeslehrer betreffend - allgemeine Begründungslinie im hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1978, Zl. 1629/78 = Slg. Nr. 9855/A). Träfe das zu, dann würden für Landeslehrer bei Geltung der §§ 16 ff GehG für (nicht ohnehin unter § 22 Abs. 3 LDG 1984 fallende) Verwaltungstätigkeiten außerhalb ihrer Unterrichtstätigkeit (und der für das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zu berücksichtigenden Tätigkeiten), auch die dort angesprochenen Bestimmungen des BDG 1979 (allenfalls analog) gelten, die Voraussetzung für die Beurteilung der Gebührlichkeit und des Ausmaßes der Überstundenabgeltung sind, da das LDG 1984 dafür keine Bestimmungen enthält.

    Selbst wenn man die Anwendbarkeit des § 16 GehG im Beschwerdefall (auf welcher Grundlage auch immer) bejahte, ließe sich nämlich für die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen. Durch die Zurückweisung ihrer Eventualanträge könnte sie nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt werden. Die Verletzung eines solchen Rechtes ist in der Beschwerde aber nicht behauptet worden (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013, sowie den hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zl. 2003/12/0014). Schon deshalb konnte die Beschwerde, soweit sie sich auf diese Eventualanträge bezog, nicht erfolgreich sein, ohne dass die Frage näher zu prüfen war, ob die Beschwerdeführerin damit - wie von der belangten Behörde angenommen - die Liquidierung oder in Wahrheit eine Entscheidung über die Gebührlichkeit von (behaupteten) besoldungsrechtlichen Ansprüchen begehrt hat. Es war daher auch nicht auf das Beschwerdevorbringen einzugehen, soweit es sich auf die Gebührlichkeit und vor allem das Ausmaß der Abgeltung der Mehrdienstleistungen/Überstunden (im Rahmen der Eventualanträge) bezieht.

    Im Übrigen begegnete (die Anwendbarkeit des § 16 GehG und des § 49 BDG 1979 im Beschwerdefall unterstellt) die im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffene Feststellung der belangten Behörde, die Schulleiterin G. habe niemals die Erbringung von Mehrdienstleistungen/Überstunden angeordnet, ja im Gegenteil nach der Information der Beschwerdeführerin, sie finde mit ihrer Arbeitszeit kein Auslangen, diese angewiesen, ihre Arbeit im Rahmen der Evaluierungsstudie entsprechend zu reduzieren, keine Bedenken. Es trifft auch zu, dass eine Verwendungszusage für eine Belohnung oder deren in Aussicht stellen nicht als ausdrückliche oder konkludente Überstundenanordnung im Sinn des § 49 Abs. 1 BDG 1979 bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2003, Zl. 97/12/0279, mwN) gewertet werden könnte. Ohne verpflichtende Anordnung von Mehrdienstleistungen/Überstunden liegt auch - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Zwangsarbeit im Sinn des Art. 4 Abs. 2 EMRK vor.

    Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwenden Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 14. Mai 2004

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