Normen
EO §355 Abs1;
EO §42 Z7;
EO §67 Abs2;
EO §78;
GEG §1 Z2;
GEG §1 Z5;
GEG §2 Abs1;
GEG §2;
GEG §7 Abs1;
GEG §7;
Geo §234;
VwRallg;
ZPO §477;
ZPO §524;
EO §355 Abs1;
EO §42 Z7;
EO §67 Abs2;
EO §78;
GEG §1 Z2;
GEG §1 Z5;
GEG §2 Abs1;
GEG §2;
GEG §7 Abs1;
GEG §7;
Geo §234;
VwRallg;
ZPO §477;
ZPO §524;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 11. November 1999 bewilligte das Bezirksgericht Innsbruck über Antrag des S-Verlages die Exekution (einer Unterlassungsverpflichtung) und verhängte gegen die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 355 Abs. 1 EO eine Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,-- zur ungeteilten Hand. Am gleichen Tag erging ein Zahlungsauftrag gegen die beschwerdeführenden Parteien zur Bezahlung der Geldstrafe in der Höhe von S 60.000,--. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben einerseits Rekurs gegen den Beschluss über die Exekutionsbewilligung und die Verhängung der Geldstrafe und stellten einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 GEG hinsichtlich der Zahlungsaufträge. In den Berichtigungsanträgen führten sie aus, sie hätten den Exekutionsbewilligungsbeschluss des BG Innsbruck vom 11. November 1999 zwischenzeitig mit Rekurs angefochten. Der Beschluss des BG Innsbruck sei nichtig, da das BG Innsbruck zu seiner Fassung nicht zuständig gewesen sei. Die Entscheidung des BG Innsbruck sei jedenfalls noch nicht rechtskräftig, sodass keine Bindung an diese Entscheidung bestünde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berichtigungsanträgen keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Richter gemäß § 234 Geo die Einhebung der Geldstrafe durch Erlassung des Zahlungsauftrages angeordnet habe. Gemäß § 234 Abs. 1 Geo sei bei der Einbringung von Geldstrafen aller Art die Erlassung des Zahlungsauftrages vom Richter anzuordnen. Gemäß § 1 Z 2 GEG habe das Gericht von Amts wegen Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden seien, einzubringen.
Gemäß § 7 Abs. 1 GEG könne der Zahlungspflichtige, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachte, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag sei bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen habe. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts in den Zahlungsauftrag aufgenommen worden seien, gelte dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt worden sei oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspreche.
Im gegenständlichen Fall sei vom Richter die Geldstrafe bestimmt und der Kostenbeamtin der Auftrag erteilt worden, diese Geldstrafe einzuheben.
Die Kostenbeamtin sei an die Anordnung des Gerichtes gebunden.
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insofern entferne, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft sei, hinwegsehe, würde diesem Prinzip nicht gerecht. Es gehe auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgeschriebenen Ausnahmezustand zu begründen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1991, Zl. 90/16/0175).
Dem Berichtigungsantrag habe daher keine Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeausführungen wenden sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, dass gemäß § 7 Abs. 1 GEG eine Bindung an die Anordnung der Einhebung gemäß § 234 Abs. 1 Geo bestanden habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Z 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288, in der (im Beschwerdefall noch anwendbaren) Fassung vor BGBl. I Nr. 131/2001, hatte das Gericht u.a.
"2. Geldstrafen aller Art, die von den Gerichten verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den Gerichten obliegt, und von den Gerichten für verfallen erklärte Beträge, einschließlich von Haftungsbeträgen"
einzubringen.
Bei den in Z 2 genannten Beträgen handelt es sich nicht bloß um die in einem Strafverfahren einzubringenden Geldstrafen, sondern auch um Geldstrafen, die in anderen gerichtlichen Verfahren verhängt werden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren, MGA, Anm. 3 zu § 1 GEG 1962). Die vorliegende, gemäß § 355 Abs. 1 EO verhängte Beugestrafe konnte daher ebenfalls gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 eingebracht werden.
Gemäß § 67 Abs. 2 EO kommt Rekursen im Rahmen des Exekutionsverfahrens "eine die Ausführung des angefochtenen Beschlusses hemmende Wirkung nur in den im Gesetze besonders bezeichneten Fällen zu". Eine Anordnung der Aufschiebung der Exekution über Antrag kommt gemäß § 42 Z 7 EO nur bei der Erhebung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung in Betracht, in den übrigen Fällen könnte jedoch gemäß § 78 EO in Verbindung mit
§ 524 ZPO dem Rekurs hemmende Wirkung zuerkannt werden (Angst/Jakusch/Mohr, EO14, MGA, Anm. 4 zu § 67 EO). Im Beschwerdefall erfolgte keine derartige Anordnung.
§ 7 Abs. 1 GEG 1962 lautet:
"§ 7. (1) Der Zahlungspflichtige kann, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Der Berichtigungsantrag ist bei dem Gericht einzubringen, dessen Kostenbeamter den Zahlungsauftrag erlassen hat. In Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, gilt dies jedoch nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht."
Gemäß § 7 Abs. 2 GEG 1962 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 131/2001 hatte der Berichtigungsantrag grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (seit der genannten Novelle kommt dem Antrag aufschiebende Wirkung zu).
Die beschwerdeführenden Parteien wenden sich insbesondere gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Anordnung gemäß § 234 Z 1 Geo eine "gerichtliche Entscheidung" im Sinne des § 7 Abs. 1 GEG 1962 sei, an welche die Justizverwaltung im Einbringungsverfahren gebunden sei. Es handle sich vielmehr um eine Angelegenheit der Justizverwaltung; an eine Entscheidung im Rahmen der Justizverwaltung bestehe jedoch keine Bindung.
§ 234 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, lautet auszugsweise:
"§ 234. Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen
und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen, Verfalls- und Haftungsbeträgen gemäß § 1 Z 2 GEG 1962 gelten die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:
1. Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
2. Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
- 3. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage (§ 409 StPO).
- 4. ..."
Den beschwerdeführenden Parteien ist dahin gehend zu folgen, dass der Auftrag gemäß § 234 Geo keine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 7 GEG 1962 darstellt. Dieser Auftrag ist Teil des Einbringungsverfahrens. Mit § 234 Geo wird der Ablauf des Einbringungsverfahrens geregelt und die Verantwortung für die (Einleitung der) Einbringung dem Richter übertragen bzw. der organisatorische Ablauf für die Einbringung festgelegt (eine Einbringung ohne richterlichen Auftrag untersagt). Es erübrigt sich insofern auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, ob in der Geo als Durchführungsverordnung eine Zuständigkeit des Gerichts zu einer außenwirksamen Entscheidung begründet werden könnte bzw. in welcher gesetzlichen Regelung eine solche Bestimmung ihre Deckung finden könnte.
Mit dieser Feststellung ist jedoch für den Standpunkt der Beschwerde noch nichts gewonnen.
Die belangte Behörde ging bei der Abweisung des Berichtigungsantrags davon aus, dass die Geldstrafe vom Richter bestimmt worden sei, stützte sich also nicht allein auf den Umstand, dass ein Auftrag nach § 234 Geo ergangen sei.
Zu klären ist daher, inwieweit die Organe der Justizverwaltung bei der Erlassung des Zahlungsauftrages (und damit in weiterer Folge bei der Entscheidung über einen Berichtigungsantrag) an die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Strafe gebunden sind.
Zunächst ist dazu grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs. 1 GEG 1962 keine generelle Regelung für die Bindung der Justizverwaltungsorgane an gerichtliche Entscheidungen bei der Einbringung der vom GEG 1962 erfassten Beträge trifft. § 7 Abs. 1 GEG 1962 (der in vergleichbarer Form bereits in der Stammfassung des GEG im Jahre 1948 enthalten war, wobei damals noch in einem ersten Satz festgehalten war, dass kein Rechtsmittel gegen den Zahlungsauftrag zulässig sei, aber gemäß dem damaligen Satz 2, der dem heutigen Satz 1 entsprach, die Berichtigung verlangt werden konnte) regelt vielmehr Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Berichtigungsantrag. Es lässt sich daraus somit grundsätzlich nichts für die Frage gewinnen, ob und inwieweit der Kostenbeamte bei der Erlassung des Zahlungsauftrags an gerichtliche Entscheidungen gebunden ist. Es kommt in ihm lediglich zum Ausdruck, dass das zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufene Organ eine Berichtigung bei Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur in den in § 7 Abs. 1 genannten Fällen vornehmen kann. Maßgebend für die Regelung des § 7 Abs. 1 GEG 1962 mag auch vor allem die Überlegung gewesen sein, dass etwa in den Fällen der Einbringung der in § 1 Z 5 GEG 1962 genannten Kosten nicht in jedem Fall eine gerichtliche Entscheidung vorliegen muss, bei wem (und in welcher Höhe bzw. in welchem prozentuellen Anteil) die Kosten einzubringen sind (vgl. auch § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 einerseits, § 2 Abs. 1 zweiter Satz GEG 1962 andererseits). § 7 Abs. 1 GEG 1962 bewirkt für diese Fälle jedenfalls, dass ein Berichtigungsantrag im Falle des Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist, dass aber dann, wenn eine solche Entscheidung noch nicht vorliegt, auch eine Überprüfung der Entscheidung des Kostenbeamten hinsichtlich der Frage, bei wem und in welcher Höhe die Kosten einzutreiben sind, möglich ist. Daraus kann nicht der "Umkehrschluss" gezogen werden, dass im Übrigen die Justizverwaltung nicht an die gerichtliche Entscheidung etwa über die Höhe einer Geldstrafe gebunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dementsprechend in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass der Kostenbeamte an Beschlüsse des Gerichtes gebunden ist und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1999, Zl. 98/17/0186, mit Hinweis auf die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG zitierte Rechtsprechung).
Die gerichtliche Entscheidung gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2002/16/0157, welches eine rechtskräftig verhängte Geldstrafe betraf).
An diese Entscheidung waren die Organe der Justizverwaltung bei der Erlassung des Zahlungsauftrages gebunden.
Eine selbständige Prüfungsbefugnis der Justizverwaltung bezüglich der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Geldstrafe besteht nicht.
Zu prüfen bleibt im Beschwerdefall noch das unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Vorbringen, dass im Berichtigungsantrag auch die Nichtigkeit des Beschlusses des BG Innsbruck geltend gemacht und auf den Umstand der Einbringung eines Rekurses hingewiesen worden sei. Der Rekurs sei auch dem Berichtigungsantrag beigelegt worden.
Dieses Vorbringen kann dahin gehend verstanden werden, dass die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Annahme, dass eine Geldstrafe wirksam verhängt worden sei, unzutreffend gewesen sei.
Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.
Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren, soweit in diesem Gesetze nichts anderes angeordnet ist, die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Parteien, das Verfahren und (neben anderen ausdrücklich aufgezählten Regelungen) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen.
Gemäß § 514 Abs. 2 ZPO können mittels Rekurses Beschlüsse insbesondere auch aus den im § 477 ZPO angegebenen Gründen angefochten werden.
Gemäß § 477 Abs. 1 ZPO sind Urteile als nichtig aufzuheben, wenn (Z 3) das Urteil von einem Gericht gefällt wurde, das auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden kann. Die Nichtigkeit im Sinne des § 477 ZPO ist daher eine Vernichtbarkeit, aber keine absolute Nichtigkeit in dem Sinn, dass schon vor der Aufhebung durch die Rechtsmittelbehörde von der Nichtexistenz des bekämpften Aktes ausgegangen werden könnte (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Band IV, Vorbem. vor § 477, Anm. 1).
Insofern begründete der Hinweis im Berichtigungsantrag, der Beschluss des BG Innsbruck sei wegen Nichtigkeit mit Rekurs bekämpft worden, keine Pflicht zur Prüfung auf die inhaltliche Richtigkeit der Unzuständigkeitseinrede. Bis zu einer allfälligen Aufhebung des Beschlusses konnten die Justizverwaltungsbehörden zulässiger Weise von der Existenz des Beschlusses ausgehen und waren verpflichtet, die damit verhängte Geldstrafe einzubringen.
Mit dem Vorbringen im Berichtigungsantrag wurde aber auch nicht geltend gemacht, der Beschluss sei etwa nicht rechtswirksam zugestellt worden. Insbesondere enthielt der Rekurs, auf welchen die beschwerdeführenden Parteien im Berichtigungsantrag hingewiesen haben, keinerlei Ausführungen zu einer Unwirksamkeit der Zustellung (der Rekurs wäre im Falle der Unwirksamkeit der Zustellung unzulässig und zurückzuweisen gewesen).
Aus der Begründung des Rekurses für die nach Auffassung der beschwerdeführenden Parteien vorliegende Unzuständigkeit des BG Innsbruck war nicht ableitbar, dass diese behaupten wollten, den Gerichtsbeschluss nicht ordnungsgemäß zugestellt erhalten zu haben (aus dem Umstand, dass behauptetermaßen keine Zustelladresse der Parteien in Innsbruck bestand, war weder abzuleiten, dass etwa an eine unzulässige Abgabestelle zugestellt worden wäre, noch war die belangte Behörde auf Grund der nicht in die Richtung der Bestreitung der wirksamen Zustellung gehenden Ausführungen gehalten, Feststellungen darüber anzustellen, ob der Beschluss den Parteien selbst, oder aber ihrem (einem) Rechtsvertreter zugestellt worden war).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde die beschwerdeführenden Parteien durch die Bestätigung des mit dem Beschluss vom 11. November 1999 übereinstimmenden Zahlungsauftrages nicht in ihren Rechten verletzt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. Oktober 2004
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