Normen
ASVG §471a;
ASVG §471b;
ASVG §471c;
ASVG §471d;
ASVG §471e;
ASVG §5 Abs2;
ASVG §53a;
ASVG §471a;
ASVG §471b;
ASVG §471c;
ASVG §471d;
ASVG §471e;
ASVG §5 Abs2;
ASVG §53a;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ersuchte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 22. Dezember 1998 um Mitteilung, ob für die bei ihm fallweise Beschäftigten die Bestimmungen über die geringfügig Beschäftigten gelten würden. Für diesen Fall werde die Erlassung eines Bescheides beantragt.
In dem Antwortschreiben vom 26. April 1999 bejahte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse allgemein die vom Beschwerdeführer gestellte Frage. Der Beschwerdeführer legte in der Folge eine Aufstellung der monatlichen Einkommen der im Jahre 1998 bei ihm beschäftigt gewesenen Dienstnehmer vor.
Mit Bescheid vom 25. Mai 1999 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm § 53a ASVG fest, "dass die Verpflichtung zur Abrechnung und Entrichtung des Pauschalbetrages für die bei Ihnen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer besteht."
Zur Begründung führte sie nach Wiedergabe der Bestimmung des § 53a Abs. 1 Z 2 ASVG aus, dass die Summe der monatlichen Beitragsgrundlage der beim Beschwerdeführer geringfügig Beschäftigten im Jahre 1998 den Grenzbetrag von S 5.745,-- überschritten habe "und wurde der Pauschalbetrag in der Höhe von S 22.283,82 (EUR 1.619,43) von Ihnen zu Recht abgerechnet."
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe eine Feststellung hinsichtlich fallweise und nicht hinsichtlich geringfügig Beschäftigter beantragt. Fallweise Beschäftigte gemäß § 471b ASVG unterlägen auch dann nicht der Beitragspflicht nach § 53a ASVG, wenn ihr Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritte.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Steiermark dem Einspruch keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und einer Darstellung der nach Inkrafttreten des § 53a ASVG geltenden Rechtslage aus, der Beschwerdeführer habe ausschließlich hier nicht zu behandelnde verfassungsrechtliche Probleme iZm der genannten Bestimmung aufgeworfen. Die rechnerische Richtigkeit der gemäß § 53a ASVG pauschalierten Beiträge habe der Beschwerdeführer nicht bestritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das ASVG enthält folgende im Beschwerdefall wesentlichen
Bestimmungen über die fallweise bzw. die geringfügige Beschäftigung:
"§ 471a. (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.
(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.
§ 471b. Unter fallweise beschäftigten Personen sind Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist.
§ 471c. Die Pflichtversicherung tritt nur ein, wenn das dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt den nach § 5 Abs. 2 Z 1 (ASVG) geltenden Betrag übersteigt.
§ 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.
§ 471e. Bei fallweise beschäftigten Personen darf die allgemeine Beitragsgrundlage, die innerhalb eines Kalendermonates im Durchschnitt auf jeden Beschäftigungstag dieses Beitragszeitraumes entfällt, die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. § 46 Abs. 3 letzter Satz ist nicht anzuwenden. "
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG galt ein Beschäftigungsverhältnis nach der im Jahre 1998 geltenden Rechtslage als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart wurde und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens S 287,--, insgesamt jedoch von höchstens S 3.740,-- gebührte.
Nach der mittlerweile vom Verfassungsgerichtshof teilweise aufgehobenen Bestimmung des § 53a ASVG - die Aufhebung trat am 31. März 2003 ohne Relevanz für den Beschwerdefall in Kraft - hatte der Dienstgeber für alle bei ihm gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in der Höhe von 1,4 % (Abs. 1 Z 1) und, sofern die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, einen Pauschalbeitrag in der Höhe von 16,4 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Abs. 1 Z 2).
Hat die belangte Behörde im Hinblick auf den Inhalt des dem Bescheid zu Grunde liegenden Antrages des Beschwerdeführers "um Mitteilung ob auch diese nur fallweise Beschäftigten unter die Bestimmungen der geringfügig Beschäftigten fallen" auf den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen, wonach "die Verpflichtung zur Abrechnung und Entrichtung des Pauschalbetrages für die bei Ihnen geringfügig beschäftigten Dienstnehmer besteht.", hat sie damit zum Ausdruck gebracht, dass fallweise Beschäftigte im Sinne des § 471b ASVG, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet, als geringfügig beschäftigt zu betrachten sind, weshalb ihr Dienstgeber zur Leistung eines Pauschalbetrages gemäß § 53a ASVG verpflichtet ist.
Diese vom Beschwerdeführer schon in seinem Einspruch und nunmehr in der Beschwerde bekämpfte Rechtsansicht der belangten Behörde erweist sich - allerdings ausgehend von einer Betrachtung der Höhe der tageweisen Entlohnung - aus folgenden Gründen als zutreffend:
Der Zweck der wiedergegebenen Bestimmungen der §§ 471a bis 471e ASVG besteht vor allem darin, die An- und Abmeldungen von Dienstnehmern, die in unregelmäßiger Folge tageweise beschäftigt werden, zu vereinfachen (vgl. Teschner/Widlar, Kommentar zum ASVG, Vorbemerkung zu den genannten Paragrafen).
Wenn nun das Entgelt fallweise beschäftigter Personen die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 471c ASVG nicht übersteigt, tritt die Pflichtversicherung nicht ein. Folgte man der Auffassung des Beschwerdeführers, hätte dies zur Folge, dass fallweise beschäftigte Personen, deren - bezogen auf den Beitragszeitraum - durchschnittliches tägliches Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze unterschreitet, überhaupt nicht versichert wären.
Für ein solches Ergebnis spricht aber weder der genannte Zweck der in Rede stehenden Regelungen, noch kann ein solches Verständnis aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen abgeleitet werden, zumal § 471a Abs. 2 ASVG vorsieht, dass die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt wird. Dieser generelle Verweis auf die sonstigen Vorschriften lässt einen Ausschluss der Anwendung des § 5 Abs. 2 ASVG nur deshalb, weil auch eine fallweise Beschäftigung vorliegt, nicht zu. Schon daraus ergibt sich, dass dem Begriff der Pflichtversicherung im § 471c ASVG nur die Bedeutung einer "Vollversicherung" zukommen kann. Dass sich der mit "Versicherung fallweise beschäftigter Personen" überschriebene Abschnitt Ia des neunten Teiles des ASVG nur mit der Vollversicherung solcher Dienstnehmer beschäftigt, ergibt sich zudem aus § 471a Abs. 1 ASVG, der hinsichtlich des Umfanges der Versicherung fallweise beschäftigter Personen nur von der Vollversicherung spricht.
Davon ausgehend gibt es kein Hindernis, fallweise beschäftigte Personen im Sinne des § 471b ASVG, denen ein Entgelt gebührt, das im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegt, als geringfügig beschäftigt im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG zu betrachten, woraus folgt, dass in einem solchen Fall die Beitragspflicht - ebenso wie bei allen anderen geringfügig Beschäftigten - nach § 53a ASVG zu beurteilen ist bzw. war.
Obwohl die belangte Behörde diese an sie herangetragene Rechtsfrage - abstrakt - zutreffend beantwortet hat, erweist sich der angefochtene Bescheid trotzdem als rechtswidrig, weil keine Feststellungen getroffen wurden, auf die diese rechtliche Beurteilung im Beschwerdefall anzuwenden wäre:
Zunächst haben sich weder die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse noch die belangte Behörde mit dem Antrag des Beschwerdeführers, über die Beitragspflicht der bei ihm "fallweise Beschäftigte(n)" abzusprechen, auseinandergesetzt. Im Spruch des angefochtenen Bescheides, der dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides folgt, ist nur von geringfügig Beschäftigten des Beschwerdeführers die Rede; auch in der Begründung geht die belangte Behörde nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers ein, sondern beurteilt ausschließlich die Beitragspflicht in Ansehung geringfügig Beschäftigter. Die belangte Behörde lässt überhaupt offen, ob es sich bei den beim Beschwerdeführer Beschäftigten - etwa auf Grund der Dauer des vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses - um "fallweise Beschäftigte" gemäß § 471b ASVG handelt; dem angefochtenen Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, auf welche Dienstnehmer und auf welchen Zeitraum bzw. auf welche Tätigkeit in welchen Zeiträumen sich die allgemein gehaltene Feststellung im Spruch beziehen soll.
Es kommt aber für die Beantwortung der für die Art und Höhe der Beitragszahlung wesentlichen Vorfrage, ob eine fallweise Beschäftigung vorgelegen ist, nach der dargestellten Rechtslage entscheidend darauf an, welche Vereinbarungen der Beschwerdeführer mit seinen Dienstnehmern über die Dauer der Beschäftigung getroffen hat. Erst wenn Feststellungen zu diesen Fragen im Einzelnen getroffen wurden, kann beurteilt werden, ob die vom Beschwerdeführer behauptete fallweise Beschäftigung gegeben war, von deren Vorliegen der Beschwerdeführer in seinem Antrag aber ausgegangen ist.
Wenn danach feststeht, dass eine fallweise Beschäftigung vorlag, kann auf Grund des dem Dienstnehmer im betreffenden Beitragszeitraum für einen Arbeitstag im Durchschnitt gebührenden Entgeltes beantwortet werden, ob diese Entlohnung die tägliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten hat. Erst dann kann die belangte Behörde den fälschlicher Weise von ihr bereits jetzt ohne Sachverhaltsgrundlage gezogenen rechtlichen Schluss ziehen.
Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde auch zu beachten haben, dass eine zu fällende Entscheidung über einen Antrag des Dienstgebers auf Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen abgesprochen wird, einen Ausspruch über die ziffernmäßige Höhe der Beiträge zu enthalten hat (vgl. die Erkenntnisse vom 1. Juli 1997, Zl. 97/08/0421, und vom 18. Februar 2004, Zl. 2001/08/0014).
Auf Grund der aufgezeigten Verfahrensfehler war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b) und c) VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil Gebühren im Hinblick auf die sachliche Gebührenbefreiung nach § 110 ASVG nicht zu entrichten waren.
Wien, am 21. April 2004
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