Normen
MinroG 1999 §119;
VwRallg;
MinroG 1999 §119;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0142, verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid nach §§ 199 und 217 Abs. 2 und 6 Mineralrohstoffgesetz - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, und § 66 Abs. 4 AVG eine Reihe von Berufungen zurückgewiesen (als Spruchpunkt II.), die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen (als Spruchpunkt I.) und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wurde wie folgt geändert bzw. ergänzt (als Spruchpunkt III.):
"1. Der Einleitungssatz lautet wie folgt:
Auf Grund des Ansuchens vom 13. Dezember 1993, ergänzt mit Schreiben vom 18. April 2000, wird der L Aktiengesellschaft als Rechtsnachfolgerin der P Aktiengesellschaft gemäß § 119 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, die Bewilligung für die Herstellung einer Förder- und Aufschließungsstraße auf den Grundstücken Nrn. 489, 492, 500/2, .38/1, 680/1, 680/3, 739, 741, 802/1 - 802/10, 804/1 - 804/10, 804/12 - 804/24, 806/1, 806/2, alle Kat. Gem. S, sowie für die Lärmschutzmaßnahmen auf den Grundstücken Nrn. 774/2, 776/1 und 797/3, alle KG S, unter nachstehenden Auflagen und Bedingungen erteilt:
2. In den Punkten 1, 2, 8, 15, 16, 17, 18, 19; 23, 24, 26, 27 und 28 sowie in dem mit 'Frist' überschriebenen Teil wird jeweils der Ausdruck: 'der Berghauptmannschaft', bzw. 'die Berghauptmannschaft' durch den Ausdruck 'dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit' , bzw. 'der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit' ersetzt.
3. In dem mit 'Frist' überschriebenen Teil entfällt der zweite Absatz.
4. In Punkt 1 wird der Ausdruck: '§ 159 des Berggesetzes 1975' durch den Ausdruck: '§ 134 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG' ersetzt.
- 5. Punkt 19 lautet wie folgt:
- '19. Beim Brunnen von J und H ist viermal jährlich und zwar nach der Schneeschmelze, nach sommerlichen Starkniederschlägen, in der herbstlichen Niederwasserzeit sowie im Jänner unter zu erwartenden Niederwasserständen durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt wie folgt eine quantitative und qualitative Beweissicherung durchführen zu lassen:
- die quantitative Beweissicherung hat in Form von Wasserspiegelmessungen mit dem Lichtlot zu erfolgen;
- die qualitative Beweissicherung hat nach dem Regelwerk BGB. II Nr. 235/1998, Anhang II (Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch), zu erfolgen. Dabei ist ein Untersuchungsumfang in Form der 'laufenden Kontrolle' (Z. 2 lit. a bis l) inkl. des Zusatzparameters Nitrat vorzusehen.
6. In Punkt 30 wird der Ausdruck: '§ 215 Abs. 6 des Berggesetzes 1975 i.d.g.F." durch den Ausdruck: '§ 193 Abs. 7 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG' ersetzt.
- 7. Nach Punkt 32 werden folgende Punkte angefügt:
- '33. Die Herstellung der Aufschließungsstraße darf nicht unter Einsatz von Sprengarbeiten erfolgen.
34. Sprengungen zur Herstellung der Förderstraße dürfen nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr erfolgen.
35. Die Zeit für die Benützung der Straße für den Abtransport wird mit zwei Stunden pro Tag und maximal 15 LKW-Abtransporten, das sind 30 Fahrten pro Stunde oder 60 Fahrten pro Tag, beschränkt.
36. Die Oberfläche der Förder- und Aufschließungsstraße ist während der trockenen Jahreszeit feucht zu halten.
37. Der Betrieb der Förderstraße darf nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr erfolgen.
38. Beim Betrieb der Straße dürfen nur LKW eingesetzt werden, die dem Stand der Technik entsprechen.
39. Der Fahrbetrieb der LKW auf der Bergbaustraße wird mit 30 km/h begrenzt."
In der Begründung dieses Bescheides hat die belangte Behörde
zur rechtlichen Beurteilung (u.a.) ausgeführt:
"...
Da der Berufungsbescheid vom 23. Mai 1995 vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben worden ist, dass Ermittlungen zur Frage, ob eine Gefährdung des Brunnens von H und J einerseits und des Brunnens von A und AG andererseits, auszuschließen ist, unterblieben sind, wurde dem Verfahren ein Amtssachverständiger für Geologie und Hydrogeologie beigezogen. Dieser ist im oben angeführten Gutachten vom 2. Dezember 1998 zum Ergebnis gelangt, dass die gg. Brunnen durch die Errichtung der Aufschließungsstraße in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht beeinträchtigt werden, soferne, wie aus den Unterlagen ersichtlich, das Straßenniveau nicht unter das jeweilige Grabenniveau abtaucht und somit keine geänderten Vorflutverhältnisse geschaffen werden. Durch die Errichtung der Förderstraße könnte jedoch eine qualitative Beeinträchtigung des Brunnens von A und AG eintreten. In der von der Berghauptmannschaft im Auftrag der Berufungsbehörde am 26. und 28. Juli 2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der genannte Amtssachverständige ausgeführt, dass sein Gutachten vom 2. Dezember 1998 aufrecht bleibt, dass sich jedoch eine Änderung insofern ergeben hat, 'als der Brunnen von A und AG (Brunnen 4) mittlerweile an das Netz der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen wurde'.
Zum Brunnen von H und J führte der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung ergänzend aus, dass dieser Brunnen von der Förderstraße ca. 570 m und von der Aufschließungsstraße ca. 315 m entfernt sei. Da nach Angabe der Unternehmung bei der Herstellung der Aufschließungsstraße keine Sprengungen durchgeführt würden, könnten quantitative Auswirkungen auf die Wasserführung des gg. Brunnens ausgeschlossen werden. Zur Streitvermeidung sollte jedoch bei diesem Brunnen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Beweissicherung durchgeführt werden.
Sohin ergibt sich, dass eine Gefährdung des Brunnens von A und G nicht mehr in Betracht kommt, weil dieser Brunnen mittlerweile still gelegt wurde. In Bezug auf den Brunnen von H und J folgt die Berufungsbehörde den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie, nach denen eine Gefährdung dieses Brunnens durch die Herstellung der gg. Straße ausgeschlossen ist, wenn die Herstellung der Aufschließungsstraße nicht unter Durchführung von Sprengungen erfolgt. Eine entsprechende Bedingung wurde im Spruch des Bescheides aufgenommen. Weiters wurde die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Beweissicherungsmaßnahme durch Umformulierung von Punkt 19 des bekämpften Bescheides berücksichtigt.
Zum Vorbringen von G und LH betreffend Gefährdung ihres Brunnens anlässlich der mündlichen Verhandlung am 26. Juli 2000 ist darauf hinzuweisen, dass der von der Berghauptmannschaft beigezogen gewesene Sachverständige auf dem Gebiet der Hydrologie und Hydrogeologie für die im Bereich von A gelegenen Brunnen von E, J und H sowie A und J - aus den von ihm angeführten Gründen - Beweissicherungsmaßnahmen vorgeschlagen und bezüglich aller anderen im Bereich von A gelegenen Brunnen ausgeführt hat, dass für diese Brunnen auf Grund ihrer Lage und ihrer Entfernung zur geplanten Aufschließungsstraße weder eine qualitative noch eine quantitative Beeinträchtigung zu erwarten sei, da die Brunnen seicht liegendes Grundwasser nutzten, das seiner Natur nach Begleitwasser der Mur darstelle.
Diesen Ausführungen sind die gg. Berufungswerber nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegengetreten.
Zum Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2000, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie und Hydrogeologie in einem unlösbaren Widerspruch zum Gutachten des dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen gewesenen geologischen Sachverständigen stehe, ist auszuführen, dass der dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen gewesene geologische Sachverständige sich auf ein Gutachten bezogen hat, welches die Auswirkungen des beabsichtigten Abbaues auf die Brunnen in der Nachbarschaft zum Gegenstand hatte. Der Amtssachverständige hat hingegen lediglich die Auswirkungen der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Straße, bei der es zu einem im Verhältnis zum Abbau nur geringfügigen Bodeneingriff kommt, beurteilt. Der behauptete Widerspruch liegt sohin nicht vor.
Soweit in den Berufungsvorbringen bzw. in den Vorbringen anlässlich der Berufungsverhandlung am 26. und 28. Juli 2000 Gefährdungen und Belästigungen durch Luftschadstoffe, Lärm, Sprengerschütterungen und Steinflug bei der Herstellung der Aufschließungs- und Förderstraße behauptet werden, wird auf die bezüglichen Ausführungen im Berufungsbescheid vom 23. Mai 1995 verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in der ÖNORM S 5021-1, Ausgabe 1. März 1998, u.a. in Gebieten für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen tagsüber, das ist von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, ein Leq von 55 dB(A) zulässig ist.
..."
Hinsichtlich des Betriebes der Aufschließungs- und Förderstraße heißt es dann (auszugsweise):
"...
Hiezu hat die Unternehmung mit Schreiben vom 18. April 2000 zwei Gutachten des TÜV Österreich über die durch den Betrieb der Straße hervorgerufenen Schallimmissionen und über die Staub- und NOx-Ausbreitung vorgelegt.
Diesen Gutachten ist zu entnehmen, dass die gg. Straße dazu dienen soll, das im geplanten Steinbruch abgebaute Material auf LKW abzutransportieren. Hiebei sollen 15 LKW-Abtransporte/h in einem Zeitraum vom 2 Stunden erfolgen. Das sind 30 Fahrten pro Stunde oder 60 Fahrten pro Tag. Auf Grund der hiebei in Betracht kommenden Emissionen war daher zu prüfen, ob eine Gefährdung von Personen oder Sachen oder eine unzumutbare Belästigung von Personen durch Luftschadstoffe und Lärm beim Betrieb zu erwarten ist.
Von der Berufungsbehörde wurden hiezu je ein Sachverständiger für Luftreinhaltung, für Lärmfragen und für Medizin dem Verfahren beigezogen und mit der gutachtlichen Beurteilung der Auswirkungen des Betriebes der Aufschließungs- und Förderstraße beauftragt. Weiters hat die Berghauptmannschaft Graz im Auftrag der Berufungsbehörde am 26. und 28. Juli 2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
...
Nach den Ausführungen des Sachverständigen für Luftreinhaltung ergibt sich aus dem von der Bewilligungswerberin vorgelegten Gutachten, welches schlüssig, vollständig und nachvollziehbar sei, dass die Grenzwerte des IG-L für Schwebstaub, Staubniederschlag und N02 eingehalten werden, wenn die projektgemäße LKW-Frequenz eingehalten und die Förder- und Aufschließungsstraße in der trockenen Jahreszeit oberflächlich feucht gehalten wird.
Die Betrachtung der Schadstoffkomponenten Feinstaub (< 10 (m) und NO2 ist nach den Ausführungen des genannten Sachverständigen vorliegendenfalls ausreichend, da die LKW-Emissionen an CO an einen erheblich höheren Immissionsgrenzwert gebunden seien und SO2 als Emission äußerst gering sei, da derzeit mit vernachlässigbaren Schwefelgehalten des Dieseltreibstoffes zu rechnen sei.
Die Berufungsbehörde folgt den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei konsequenter Feuchthaltung der Fahrwege in der trockenen Jahreszeit die vorliegendenfalls relevanten Immissionsgrenzwerte des IG-L eingehalten werden. Eine Vorschreibung über die Befeuchtung der Straße wurde in den Spruch aufgenommen.
Nach der ÖNORM S 5021-1 (Schalltechnische Grundlagen für die örtliche und überörtliche Raumplanung und Raumordnung) ist u.a. in Gebieten für Bauten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit Wohnungen tagsüber ein Immissionsgrenzwert LAeq = 55 dB zulässig.
Nach den Ausführungen in dem von der Bewilligungswerberin vorgelegten Lärmgutachten des TÜV Österreich haben die durchgeführten Schallausbreitungsrechnungen bei den nächst gelegenen Nachbarn unter Berücksichtigung des Verkehrslärms auf der geplanten Bergbaustraße folgende Werte in dB(A) ergeben:
Anwesen T: 46,0 dB(A), Anwesen G: 50,0 dB(A), Anwesen S:
45,1 dB(A) und Anwesen Wurz: 45,1 dB(A).
Ein Wert von 55 dB(A) wird sohin nach diesem Gutachten in
keinem Fall erreicht.
Der Amtssachverständige für Lärmfragen kommt in seinem
Gutachten zum Ergebnis, dass sich bei der Liegenschaft G rechnerisch für die Scheppergeräusche der Ladebordwände Werte von 43 bis 49 dB, und für die seltenen Scheppergeräusche Werte von 53 bis 55 dB ergeben würden. Für die Fahrgeräusche würden sich beim genannten Messpunkt Werte von 37 bis 41 dB ergeben.
Bei dem in ca. 340 m von der Aufschließungsstraße gelegenen Messpunkt auf der Liegenschaft G würden sich rechnerisch für die aus der Ladebordwand herrührenden Scheppergeräusche Werte von 41 bis 47 dB, und für die Fahrgeräusche Werte (Bergabfahrt, beladen) von 30 bis 31 dB ergeben.
Auch nach dem Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmfragen wird ein Wert von 55 dB(A) sohin bei den nächst gelegenen Nachbarn durch die Fahrgeräusche bei weitem nicht erreicht. Durch die Scheppergeräusche der Ladebordwände wird dieser Wert in der Regel gleichfalls unterschritten und nur in den Fällen seltener Scheppergeräusche bei der Liegenschaft G erreicht, jedoch nicht überschritten.
Der Sachverständige für Medizin kommt in dem oben wiedergegebenen Gutachten aufbauend auf die o.a. Gutachten des TÜV Österreich, die Gutachten des Amtssachverständigen für Lärm und des Sachverständigen für Luftreinhaltung sowie des subjektiven Eindruckes bei der mündlichen Verhandlung am 26. und 28. Juli 2000, bzw. bei der Begehung am 27. Juli 2000 zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht eine Gesundheitsgefährdung und eine Beeinträchtigung der Nachbarn durch Lärm und/oder Luftschadstoffe aus dem Betrieb der gg. Bergbaustraße auszuschließen sind.
Da die Einwirkungen der bei der Herstellung und dem Betrieb der geplanten Förder- und Aufschließungsstraße zu erwartenden Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt, keine Gefährdung von Brunnen zu erwarten ist und auf öffentliche Interessen durch die im Spruch erfolgten Vorschreibungen Bedacht genommen wurde, wobei bei deren Festsetzung den beigezogenen Sachverständigen gefolgt wurde, die zu erwartenden Emissionen aus medizinischer Sicht nicht geeignet sind, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen herbeizuführen, liegen sohin die Voraussetzungen für die Erteilung der gegenständlichen Bewilligung nach § 119 Abs. 3 MinroG vor.
Zu den Vorbringen der Nachbarn anlässlich bzw. in der mündlichen Verhandlung am 26. und 28. Juli 2000 ist - soweit diese die Herstellung der Straße betreffen - auf die Ausführungen in der Begründung des Berufungsbescheides vom 23. Mai 1995 zu verweisen.
Im Übrigen ist Folgendes zu bemerken:
Nichteinhaltung von Auflagen:
Zu den Vorbringen, dass die Unternehmung schon bisher Auflagen nicht eingehalten habe und dass zu erwarten sei, dass auch künftig Auflagen nicht eingehalten würden, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zulässig ist, eine Bewilligung mit der Begründung, dass Auflagen nicht eingehalten werden, zu verweigern.
Überschreitung der Grenzwerte für Lärm, Staub und Abgase, insbesondere beim vollen Abbau- und Förderbetrieb:
Wie das dargestellte Ermittlungsverfahren ergeben hat, werden durch den Betrieb der Straße die Grenzwerte des IG-L bei weitem nicht erreicht: Die Zusatzbelastung beträgt bei Feinstaub etwa 20 % und bei NO2 etwa 1 % des Grenzwertes. Auch wird der Lärmgrenzwert von 55 dB(A) bei den exponiertesten Nachbarn unterschritten und nur im Falle der seltenen Scheppergeräusche beim Anwesen G erreicht. Die von den Sachverständigen für Luftreinhaltung und in den Gutachten des TÜV-Österreich vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte wurden im Spruch des Bescheides berücksichtigt. Der medizinische Sachverständige hat hiezu ausgeführt, dass durch den Betrieb der Straße aus medizinischer Sicht mit keiner Gesundheitsgefährdung und keiner Beeinträchtigung der Nachbarn zu rechnen ist.
In Bezug auf Lärm beim Anwesen S ist noch zusätzlich darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige für Lärmfragen ausgeführt hat, dass auf der Liegenschaft S während Simulationsfahrten mit dem beladenen Steyer-LKW auf der Bergbaustraße Lärmmessungen durchgeführt wurden. Die auf der Bergbaustraße durchgeführten LKW-Fahrbewegungen seien auf Grund der Umgebungsgeräuschsituation auf der Liegenschaft S nur zeitweise hörbar gewesen und hätten (auf Grund der Umgebungsgeräuschsituation) nicht eindeutig den vom Messgerät ausgewiesenen Werten von 37 bis 39 dB zugeordnet werden können. Der medizinische Sachverständige führte u.a. aus, dass am 27. Juli 2000 zwischen 13.30 und 14.00 Uhr auf der Liegenschaft S Beobachtungen angestellt worden seien. Diese Liegenschaft sei deshalb gewählt worden, weil sie direkt gegenüber des derzeit schon in Betrieb befindlichen Teiles der verfahrensgegenständlichen Straße gelegen sei und daher Rückschlüsse auf die spätere, tatsächliche Situation erlaube. Die Betriebsstraße sei vom Anwesen S ca. 150 m entfernt, allerdings nicht einsehbar, da durch einen Erdwall und darauf befindliche Vegetation verdeckt. Während der Simulationsfahrten auf der Betriebsstraße seien auf ein kurzes Stück Teile der LKW-Aufbauten zu sehen gewesen. Die Beobachtung der von diesen Fahrten herrührenden Lärmereignisse seien äußerst eingeschränkt gewesen. Bei der ersten Simulationsfahrt seien die Fahrgeräusche des LKW von einem zur selben Zeit auf der Gemeindestraße fahrenden Traktor übertönt worden. Bei der zweiten und dritten Fahrt seien die Fahrgeräusche des LKW durch Fluglärm überlagert worden und bei der vierten Fahrt seien die Geräusche in der Vorbeifahrt eines PKW auf der Gemeindestraße untergegangen. Nur für wenige Augenblicke habe in Phasen relativer Umgebungsruhe das Fahrgeräusch des LKW als gleichförmige, nicht akzentuierte Schallimmission bei gespannter Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können. Die allgemeine Umgebungsgeräuschsituation an diesem Messpunkt sei im Übrigen mit jener auf den anderen Beobachtungsplätzen vergleichbar.
Zum Vorbringen, dass auch der Lärm aus dem geplanten Abbau zu berücksichtigen gewesen sei, ist auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Herstellung und der Betrieb der Bergbaustraße sind. Der geplante Abbau ist hingegen nicht Verfahrensgegenstand. Daher war dieser bei der Beurteilung der Emissionen aus Herstellung und Betrieb der Straße nicht zu berücksichtigen.
...
Nicht repräsentative Messungen:
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige auf dem Gebiet der Luftreinhaltung hat u.a. ausgeführt, dass im Befund und Gutachten des TÜV Österreich vom 28. August 1999 als Emissionskomponenten NO2 (Stickstoffdioxid unter Berücksichtigung eines 60 %igen Umsetzungsgrades) resultierend aus dem LKW-Motor und Feinstaub (< 10 (m) durch Aufwirbelung auf der Förder- und Aufschließungsstraße bedingt durch den LKW-Fahrbetrieb berücksichtigt seien. Für die Berechnung der Emissionen seien betreffend N02 eigene Messungen des TÜV Österreich an einem dem Stand der Technik entsprechenden LKW verwendet worden. Die Berechnung der Feinstaubemission sei mit den empirischen Formeln aus der einschlägigen Literatur, wie dies die VDI 379012 und /3 darstelle, erfolgt.
Die Berechnung der aus den Emissionen resultierenden Immissionen sei mit einem Lagrange'schen Ausbreitungsmodell, welches die Geländeformierung, wie z.B. Schutzwälle und Eintälungen berücksichtige, erfolgt. Die Immissionsberechnung sei weiters unter Zuhilfenahme der örtlichen meteorologischen Verhältnisse der Messstelle Wildon des Jahres 1998 erfolgt. Es seien die Windhäufigkeit und -verteilung sowie die örtliche Grundbelastung an Feinstaub- und NO2-Konzentration bei der Immissionsdarstellung verwendet worden.
Die Immissionsberechnung sei auf den nächstgelegenen Nachbarn, das sei das Anwesen der Familie T (Position 17 der Katasterdarstellung im Projekt) abgestellt worden. Die in geringerer Entfernung vom Emittenten als das Haus T maximal auftretenden Immissionskonzentrationen seien ebenfalls berechnet worden.
In seinem Gutachten führt der Sachverständige für Luftreinhaltung u.a. aus, dass die Emissions- und Immissionsberechnung dem letzten technischen Wissenstand entsprechen, sowie dass Befund und Gutachten des TÜV Österreich vollständig, schlüssig und nachvollziehbar sind.
In Bezug auf Lärm wurden vom TÜV Österreich Messungen bei den nächst gelegenen Nachbarn am 15. Dezember 1992 und am 12. Februar 1994 jeweils zwischen 7.00 Uhr und 15.00 Uhr und am 15. Februar 1994 zwischen 7.24 Uhr und 15.00 Uhr durchgeführt. Die dabei erzielten Messergebnisse wurden durch die vom Amtssachverständigen für Lärmfragen am 26. und 27. Juli 2000 in der für den Betrieb der geplanten Bergbaustraße ungünstigsten Tageszeit, das ist die ruhigste Zeit, durchgeführten Messungen im Wesentlichen bestätigt.
Eine Messung der Umgebungsgeräuschsituation während der gesamten geplanten Betriebszeit war sohin nicht erforderlich. Was die Messung der Störgeräusche (Fahren von LKW auf der geplanten Bergbaustraße) betrifft, so wurden Lärmsimulationen durch Fahren von zwei LKW unterschiedlicher Type und unterschiedlichen Baujahres auf der zu einem Teil hergestellten Bergbaustraße durchgeführt, wobei die verschiedenen Betriebsweisen (beladene/unbeladene LKW) berücksichtigt wurden. Die Immissionen wurden auf Basis der bei diesen . Probefahrten ermittelten Werte vom Amtssachverständigen für Lärmfragen rechnerisch ermittelt.
Das nicht näher begründete Vorbringen, dass die durchgeführten Messungen nicht repräsentativ seien, ist daher nicht nachvollziehbar.
..."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 217 Abs. 2 MinroG sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 1999) anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Nach § 217 Abs. 6 MinroG in Verbindung mit § 223 Abs. 7 MinroG waren die im § 217 Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen.
Nach § 194 Z. 1 MinroG verliert mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, mit Ausnahme der §§ 193 bis 196, seine Wirksamkeit.
Nach § 194 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 war in erster Instanz in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich bestimmten Fällen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in den übrigen Fällen die Berghauptmannschaft zuständig.
Gemäß § 118 MinroG ist unter einer Bergbauanlage jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
Zur Herstellung (Errichtung) von - u.a. - obertägigen Bergbauanlagen ist gemäß § 119 Abs. 1 MinroG eine Bewilligung der Behörde einzuholen.
Die Bewilligung ist gemäß § 119 Abs. 3 MinroG, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den §§ 148 bis 150 vorliegt,
2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist, und
5. beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehende Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Nach § 119 Abs. 4 MinroG ist unter einer Gefährdung von Sachen die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
Nach § 119 Abs. 5 MinroG liegt eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnisse gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die belangte Behörde habe unzulässiger Weise die Berghauptmannschaft Graz mit der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beauftragt, weil nach § 217 Abs. 2 MinroG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen seien und die Berghauptmannschaft nach den Bestimmungen des nunmehr anzuwendenden Gesetzes nicht mehr Behörde erster Instanz sei, weshalb die belangte Behörde auch die Berghauptmannschaft nicht hätte beauftragen dürfen, die gegenständliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer beziehen sich damit offenkundig auf die Regelung des § 66 Abs. 1 AVG, wonach notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens die Berufungsbehörde durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen hat.
Die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auch in Form der Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 1966, Zl. 1182/64, und das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 1930, VwSlg 16.121/A; siehe auch Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz. 540). Die Berghauptmannschaft Graz konnte aber auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Zuständigkeit - als eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - zur Vornahme der Durchführung einer mündlichen Verhandlung herangezogen werden. Die Beschwerdeführer übersehen nämlich, dass nach § 217 Abs. 6 MinroG in Verbindung mit § 223 Abs. 7 MinroG die im § 217 Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen waren. Nach § 194 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 war - wie dargelegt - die Berghauptmannschaft erstinstanzliche Behörde.
Zum inhaltlichen Beschwerdevorbringen ist vorweg - entsprechend den Ausführungen im Vorerkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0142 - festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand (lediglich) die Errichtung und der Betrieb einer Förder- und Aufschließungsstraße zu einem beabsichtigten Abbau ist und nicht der Abbau selbst. Insofern vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht damit aufgezeigt zu werden, dass Emissionen (sowohl bezüglich der Herstellung und des Betriebes der Bergbaustraße als auch des Abbaus) jedenfalls in einer Gesamtbeurteilung gesehen werden müssten und erst nach Durchführung einer solchen festgestellt werden könne, ob gesundheitsgefährdende Immissionen für die Beschwerdeführer als Nachbarn gegeben seien.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird auch nicht aufgezeigt, wenn (damit zusammenhängend) in der Beschwerde darauf abgestellt wird, bei vollem Abbau und Förderbetrieb sowie ständiger Benützung der Förderstraße würden verstärkt Emissionen auftreten. Inwiefern die belangte Behörde hinsichtlich der Intensität der Benützung der Förder- und Aufschließungsstraße bei ihrer Beurteilung der Emissionen von falschen Prämissen ausgegangen wäre, wird in der Beschwerde nicht in der erforderlichen konkretisierten Form vorgebracht.
Auch hinsichtlich der Beschwerdeausführungen zur (behaupteten) Gefährdung bzw. unzumutbaren Belästigung der Nachbarn durch Lärm und Staub sowie durch Sprengungen bei der Herstellung der Förderstraße lassen diese die Wesentlichkeit eines allfälligen Verfahrensmangels nicht erkennen. Zur Dartuung der Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels sind die Beschwerdeführer jedoch verpflichtet, wie dies bereits im Vorerkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 95/04/0142, ausgeführt wurde. Von den Beschwerdeführern wird auch gar nicht vorgebracht, sie wären den Sachverständigendarlegungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Gleiches hat auch für die Beschwerdeausführungen (hinsichtlich des Betriebes der Förderstraße) zu gelten, dass Schallmessungen lediglich am 27. Juli 2000 durchgeführt worden sowie lediglich zwei LKWs (unterschiedlicher Fabrikate) während der Messungen zum Einsatz gelangt seien. So wird nicht näher dargelegt, warum die Messungen am 27. Juli 2000 nicht repräsentativ gewesen seien; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Gutachten des TÜV drei Messungen mit einer Messdauer von jeweils zusammenhängend 8 Stunden zu Grunde lag und diese Messungen Werte für den äquivalenten Dauerschallpegel von 44 bis 50 dB erbrachten. Diese Werte wurden nur durch mehrere am 27. Juli 2000 durchgeführte (Kontroll-)Messungen durch den schalltechnischen Amtssachverständigen im Wesentlichen bestätigt. Den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird in der Beschwerde gar nicht entgegengetreten; so auch nicht, dass diese (Kontroll-)Messungen in der "ungünstigsten Tageszeit, das ist die ruhigste Zeit", durchgeführt worden sei.
Der Hinweis, dass lediglich zwei LKWs (unterschiedlicher Fabrikate) während der Messungen zum Einsatz gelangt seien, vermag ebenfalls einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen, weil - anders als die Beschwerdeführer meinen - der Auflagenpunkt 35. nicht besagt, dass 60 Fahrten innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von 2 Stunden abzuwickeln sind (vgl. dessen Formulierung "... oder 60 Fahrten pro Tag ..."). Nach Meinung der mitbeteiligten Partei wäre Derartiges im Übrigen aus wirtschaftlichen Gründen wegen des Einsatzes von über 15 LKWs wirtschaftlich unrealistisch. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift plausibel darlegt, wäre die Zusammenrechnung der Dauer der einzelnen Fahrbewegungen lediglich für die Berechnung des auf 8 Stunden bezogenen äquivalenten Dauerschallpegels benötigt worden. Eine weitere Einschränkung der Betriebszeitenregelung des Auflagenpunktes 37., dass der Betrieb der Förderstraße nur in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 17.00 Uhr erfolgen darf, ist jedenfalls nicht erfolgt.
Wenn sich aber die Beschwerdeführer dagegen zu wenden scheinen, dass das Gutachten des TÜV lediglich ein privates Gutachten sei, welches von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegeben worden sei, so wird übersehen, dass nach § 119 Abs. 1 Z. 5 MinroG das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs(Errichtungs)bewilligung auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen zu enthalten hat, wenn es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen handelt. Überdies wurde dieses TÜV-Gutachten wie dargelegt von den von der Behörde beigezogenen Sachverständigen überprüft.
Inwiefern die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt wurden, weil ausreichende Lärmschutzmaßnahmen (noch nicht) "vorhanden" seien, ist nicht nachvollziehbar. Sollte damit aber die Befürchtung zum Ausdruck gebracht werden, die sich auf Lärmschutzmaßnahmen beziehenden Auflagenpunkte 21. und 22. würden nicht eingehalten werden, so steht Derartiges der Erteilung der beantragten Genehmigung nicht entgegen (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 95/04/0052, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gleiches hat für das Vorbringen hinsichtlich Staubentwicklung - vor allem bei trockenem Wetter herrsche eine sehr starke Staubentwicklung und die Fahrbahn sei eben nicht besprüht worden - zu gelten (nach Auflagenpunkt 36. ist die Oberfläche der Förder- und Aufschließungsstraße während der trockenen Jahreszeit feucht zu halten).
Wenn vorgebracht wird, der medizinische Amtssachverständige habe seine Ausführungen auf die unzureichend durchgeführten Lärmmessungen und Staubmessungen gestützt, weshalb aus diesem Gutachten nicht abschließend geklärt werden könne, dass die Beschwerdeführer tatsächlich keinen gesundheitsbeeinträchtigenden Emissionen ausgesetzt seien, so ist Derartiges im Hinblick auf das oben zu den Lärmmessungen Gesagte für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen; dass die Staubmessungen schon deshalb unzureichend seien, weil sie auf ein Privatgutachten des TÜV gründeten, ist ebenfalls nicht zu sehen und wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammenhang mit Lärmmessungen verwiesen.
Beim Beschwerdevorbringen, dass das Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie und Hydrologie in einem unlösbaren Widerspruch zu dem Gutachten von Doz. G, welches im Verfahren der Berghauptmannschaft erstattet worden sei, stünde, wird übergangen, dass sich der in erster Instanz beigezogene Sachverständige auf ein Gutachten aus dem Jahr 1992 gestützt hat, in welchem allfällige Auswirkungen der geplanten Abbauarbeiten im Steinbruch W und nicht der Errichtung der Förder- und Aufschließungsstraße auf die bestehenden Hausbrunnen beurteilt worden sind. Inwiefern ungeachtet davon ein "unlösbarer Widerspruch" vorliege, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt bzw. gar nicht der Versuch unternommen, die diesbezüglichen Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid zum gleichartigen Vorbringen auf Verwaltungsebene als unschlüssig darzutun.
Wenn aber schließlich behauptet wird, dass der Sachverständige vorgeschlagen habe, einen näher genannten Brunnen von einer autorisierten Untersuchungsanstalt mindestens vier Mal jährlich Beweis zu sichern (Auflagenpunkt 19), und damit "auch eine Gefährdung des Brunnens eingeräumt" habe, so werden die Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid übergangen, es könnten quantitative Auswirkungen auf die Wasserführung des gg. Brunnens ausgeschlossen werden und sollte - offenkundig lediglich - zur Streitvermeidung bei diesem Brunnen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Beweissicherung durchgeführt werden.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei musste abgewiesen werden, weil diese bei der Einbringung der Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385).
Wien, am 21. Dezember 2004
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