VwGH 2003/20/0485

VwGH2003/20/048526.11.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des R in G, gegen die Erledigung des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering vom 18. September 2003, betreffend eine Angelegenheit des Strafvollzuges, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;
StVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1 lita;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z32;
StVG §10 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Graz-Karlau eine Freiheitsstrafe mit dem voraussichtlichen Strafende im Jahr 2006.

Auf ein Ansuchen des Beschwerdeführers hin teilte diesem der Anstaltsleiter der Justizanstalt Wien-Simmering mit Schreiben vom 18. September 2003 Folgendes mit:

"Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Wien-Simmering bedauert Ihnen mitteilen zu müssen, dass Sie leider nicht in den Facharbeiterintensivausbildungsturnus 2003/2004 aufgenommen werden können."

Mit seiner Eingabe vom 6. Oktober 2003 erhob der Beschwerdeführer gegen diese - von ihm als Bescheid bezeichnete - Erledigung die vorliegende "Beschwerde" und beantragte "die Aufhebung des ablehnenden Bescheides". Zur Begründung führte er u. a. an, dass "der Facharbeiterintensivausbildungs-Kurs nur 10 Monate dauert, und wenn das Bundesministerium die Frist für eine Eingabe von 6 Monaten zur Gänze ausnutzt, so ist der Kurs beendet, bevor eine Entscheidung darüber gefallen ist". Weiters beantragte der Beschwerdeführer für den Fall, dass er "eine Instanz übersehen habe", die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes "im Devolutionswege". Außerdem stellte er einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe.

1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich zunächst ausdrücklich "gegen den Bescheid vom 18. September 2003, welcher die Überstellung nach der JVA-Wien/Simmering zum Zwecke der Berufsausbildung ablehnt". Gegenstand eines Bescheidbeschwerdeverfahrens gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG kann nur ein Bescheid sein.

Dem - nicht als Bescheid bezeichneten - Schriftstück des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering kommt auf Grundlage der u.a. in den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 2001, Zl. 2001/08/0046, 0047, vom 24. April 2003, Zl. 99/20/0182 und vom 17. September 2003, Zl. 99/20/0116, dargestellten Rechtsprechung kein Bescheidcharakter zu. Der gegenständlichen Erledigung fehlen die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wie auch die Gliederung in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung. In diesem Fall könnte auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus der Erledigung eindeutig ergäbe, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat. Bestehen nach dem Inhalt der Erledigung hingegen Zweifel über deren Bescheidcharakter, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Zu beachten ist im vorliegenden Fall auch, dass gemäß § 10 Abs. 1 StVG für eine Änderung des Strafvollzugsortes der Bundesminister für Justiz die zuständige Vollzugsbehörde ist.

Das gegenständliche Schreiben des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering enthält unter dem Betreff "Facharbeiterintensivausbildung 2003/2004 in der Justizanstalt Wien Simmering" lediglich die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer nicht in diese Ausbildung aufgenommen werden könne. Auf ein allfälliges Ansuchen des Beschwerdeführers um Änderung seines bisherigen Vollzugsortes (Justizanstalt Graz-Karlau) nimmt das Schreiben nicht Bezug, sondern beschränkt sich auf die erwähnte Information über die Nichtaufnahme in den Facharbeiterintensivausbildungsturnus. Der vorliegenden Information des Anstaltsleiters der Justizanstalt Wien-Simmering kann auch deshalb keine Absicht entnommen werden, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts in rechtsgestaltender oder rechtsfeststellender Art und Weise zu entscheiden, weil mit einer Facharbeiterausbildung in der Justizanstalt Wien-Simmering eine Änderung des derzeitigen Vollzugsortes des Beschwerdeführers verbunden wäre, und gemäß § 10 Abs. 1 StVG die für eine Änderung des Strafvollzugsortes zuständige Behörde der Bundesminister für Justiz ist. Der in Beschwerde gezogenen - nicht als Bescheid bezeichneten - Erledigung fehlt daher der Bescheidcharakter.

2. Da die belangte Behörde in dieser Angelegenheit keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides getroffen haben kann und in der vorliegenden Eingabe auch nicht behauptet wird, dass über einen allfälligen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden worden wäre, ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Eingabe eine Säumnisbeschwerde im Sinne des § 27 VwGG erheben konnte. Da eine solche erst dann zulässig wäre, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden hat (vgl. dazu Mayer, Bundes-Verfassungsrecht3, 699 ff), war die Eingabe des Beschwerdeführers auch nicht als (zulässige) Säumnisbeschwerde zu behandeln.

3. Da nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde jedenfalls fehlt und die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen ist, erübrigt sich die Erteilung eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden formellen Mängel im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 27. Juni 1995, Zl. 95/20/0047).

4. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2003

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