VwGH AW 2003/20/0025

VwGHAW 2003/20/002512.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren am 30. Mai 1973, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Jänner 2003, Zl. 220.872/11-IV/11/02, betreffend Wiederaufnahme eines Asylverfahrens, erhobenen und zur hg. Zl. 2003/20/0029 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 1997;
VwGG §30 Abs2;
AsylG 1997;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller verkennt die Wirkungen des Rechtsinstituts der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG verfolgt nämlich nicht den Zweck, die schon aus der gegebenen Sach- und Rechtslage entstehenden Folgen bis zur Entscheidung über die Beschwerde abzuwehren und dem Beschwerdeführer damit einen Vorteil einzuräumen. Sie soll ihn lediglich vor Nachteilen bewahren, die sich für ihn aus einer durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid eingetretenen Änderung des bestehenden Zustandes ergeben könnten (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 21. März 1995, Zl. AW 95/20/0084).

Ein Bescheid, der eine Änderung des bis zu seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes nicht bewirkt, lässt daher die Frage nach Rechtswirkungen, die hinausgeschoben werden könnten, gar nicht entstehen. Die aufschiebende Wirkung ist einer Beschwerde somit dann nicht zuzuerkennen, wenn die in dem darauf gerichteten Antrag angestrebte Rechtsstellung dem Beschwerdeführer selbst dann nicht zukäme, wenn der von ihm angefochtene Bescheid aufgehoben würde (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 258 angeführte hg. Judikatur).

Dem Beschwerdefall liegt aber ein Bescheid zugrunde, mit dem die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages ausgesprochen wurde. In einem derartigen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon deshalb begrifflich nicht in Betracht, weil es dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widerspricht, dem Beschwerdeführer damit eine Rechtsstellung - vorläufig - zuzuerkennen, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat, folglich auch nicht im Falle der Aufhebung desselben besäße (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2002, Zl. AW 2002/20/0324, und die in Dolp, a.a.O., S. 265, dritter Absatz, angeführte hg. Judikatur).

Dem Antrag konnte somit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden.

Wien, am 12. Februar 2003

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