Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall1;
StGB §232;
B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;
StGB §133 Abs1;
StGB §133 Abs2 Fall1;
StGB §232;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. August 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer lebe nach seinen eigenen Angaben seit 1992 ständig in Österreich. Erstmals sei er hier am 4. September 1992 polizeilich gemeldet gewesen. Zuletzt sei ihm eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit einer Gültigkeitsdauer bis 25. Juni 2007 erteilt worden.
Am 24. Jänner 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der in einem Wettbüro als Kassier beschäftigt gewesen sei, in der Nacht von 15. auf 16. November 2000 aus zwei Kassen dieses Büros einen Geldbetrag von S 61.557,-- (EUR 4.473,52) entnommen habe, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 21. März 2002 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Verhältnisse trotz dieser Verurteilung kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werde. Er sei jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass er im Fall weiteren Fehlverhaltens mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu rechnen habe.
Dessen ungeachtet sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Am 14. Februar 2003 sei er wegen des Verbrechens der Geldfälschung als Beteiligter nach den §§ 12, 232 Abs. 1 zweiter und dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Diesem Urteil liege zugrunde, dass der Beschwerdeführer, der zuletzt ohne Beschäftigung gewesen sei und etwa EUR 12.000,-- Bankschulden aufgewiesen habe, im Oktober 2002 die Idee gehabt habe, Falschgeld herzustellen. Über einen Bekannten habe er Kontakt zu einem Mann geknüpft, der sich bereiterklärt habe, 200 Hundert-Euro-Banknoten am Computer herzustellen. Nach der Herstellung der Falsifikate habe der Beschwerdeführer diese abgeholt und sich Silberfolie besorgt, um die Silberetiketten auf den Scheinen nachzumachen und damit die Qualität der Fälschungen noch zu verbessern. Anlässlich einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung seien 198 gefälschte Banknoten vorgefunden worden, die nach dem Erscheinungsbild echten Banknoten so ähnlich gewesen seien, dass eine Verwechslungsgefahr bestanden habe.
Aufgrund der Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt.
Das den Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers bringe seine krasse Geringschätzung der zum Schutz des Vermögens Dritter aufgestellten strafrechtlichen Normen zum Ausdruck, weshalb die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1992 durchgehend im Bundesgebiet. Er habe bei seiner Einvernahme am 21. Dezember 2000 angegeben, geschieden und für ein Kind sorgepflichtig zu sein. Sein Bruder und seine Schwester würden in Wien wohnen. Vor seiner Inhaftierung im Dezember 2000 hätte er als Aufseher in einem Wettbüro gearbeitet. Bei seiner Einvernahme am 21. Februar 2003 habe der Beschwerdeführer deponiert, nunmehr verheiratet und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Seine Frau und ein Kind lebten in Österreich. Zuletzt wäre er arbeitslos gewesen und hätte seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten bestritten. Nach den Feststellungen der Erstbehörde verfügten die Frau und das in Österreich lebende Kind des Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel.
Aufgrund der Aufenthaltsdauer und vor dem Hintergrund der familiären Situation sei das Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden. Den persönlichen Interessen stehe die aus den Straftaten resultierende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gegenüber. Der Beschwerdeführer habe sich trotz einer rechtskräftigen Verurteilung und einer Ermahnung nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten lassen. Sein weiterer Aufenthalt stelle daher eine massive Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität dar, weshalb der vorliegende Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz des Eigentums Dritter) dringend geboten sei. Da sich der Beschwerdeführer weder von einer Verurteilung noch von einer Ermahnung davon habe abhalten lassen, eine weitere strafbare Handlung zu begehen, könne für ihn keine positive Prognose erstellt werden.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei auf die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen. Die daraus und aus den nicht unbeträchtlichen privaten und familiären Beziehungen ableitbare Integration werde jedoch in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die Straftaten gemindert. Diesen - solcher Art geschmälerten - persönlichen Interessen stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und am Schutz des Vermögens Dritter entgegen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Die §§ 35 und 38 FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen. Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" sei der Zeitpunkt vor Eintritt der ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände zu verstehen. Bei Begehung der der ersten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat habe sich der Beschwerdeführer jedoch erst etwa acht Jahre im Bundesgebiet befunden.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten könne ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden. In diesem Zusammenhang werde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine auf einer Ermessenerwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots offensichtlich nicht im Sinne des Gesetzes erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - in einer dem § 35 Abs. 3 FrG entsprechenden Weise rechtskräftig verurteilt worden sei.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung sei auch nach Ansicht der belangten Behörde gerechtfertigt. Im Hinblick auf das dargelegte Gesamtfehlverhalten könne auch unter Berücksichtigung der Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht vor Ablauf von zehn Jahren erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Aufgrund der unstrittig feststehenden rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.
2. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2000 einen ihm als Kassier eines Wettbüros anvertrauten Geldbetrag von S 61.557,--
(EUR 4.473,52) mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet. Er hat also seine Vertrauensstellung ausgenutzt, sich einen namhaften Geldbetrag anzueignen. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität dar. Trotz der rechtskräftigen Verurteilung wegen der geschilderten Straftat und der mit Schreiben vom 21. März 2002 erfolgten Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen für den Fall weiteren Fehlverhaltens ist der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden. Er hat im Oktober 2002, als er sich in einer prekären finanziellen Situation befunden hat, jemanden gesucht, der für ihn Falschgeld herstellt. Nach der Herstellung von 200 Hundert-Euro-Banknoten hat sich der Beschwerdeführer Silberfolie besorgt, um die Fälschung durch Nachmachen der Silberetiketten noch zu verbessern. Die gefälschten Scheine waren echten Geldscheinen zum verwechseln ähnlich. Dieses Verhalten stellt eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Verkehrs mit Geld dar. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Verurteilung nur sieben Monate nach der Androhung fremdenpolizeilicher Maßnahmen für den Fall weiteren Fehlverhaltens neuerlich straffällig geworden ist, hat die belangte Behörde zu Recht keine positive Prognose für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers erstellt.
Aus diesen Gründen ist die von der belangten Behörde entgegen der Beschwerde nicht nur auf die Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers gestützte Ansicht, die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei erfüllt, unbedenklich.
Der in diesem Zusammenhang erstattete Beschwerdehinweis auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Freizügigkeit von dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen ist schon deshalb nicht zielführend, weil der Beschwerdeführer nicht zu diesem Personenkreis zählt.
3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG handelt es sich entgegen der Beschwerde nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Interessensabwägung, bei der insbesondere unbestimmte Gesetzesbegriffe auszulegen sind. Im Rahmen dieser Entscheidung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den inländischen Aufenthalt seit 1992, also seit etwa elf Jahren, zugute gehalten. Weiters hat sie berücksichtigt, dass sich die Gattin und ein Kind sowie zwei Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich befinden. Das Gewicht der aus dem Inlandsaufenthalt von Gattin und Kind ableitbaren familiären Interessen wird dadurch gemindert, dass diese Personen unstrittig über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Zutreffend hat die belangte Behörde eine Minderung der Integration des Beschwerdeführers in ihrer sozialen Komponente aufgrund der schweren Straftaten angenommen. Der vorgebrachte Umstand, dass sich die Aufenthaltsdauer in Österreich "nahe der Grenze der Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes" gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG bewegt, führt zu keiner Verstärkung der persönlichen Interessen.
Den insgesamt nicht unbeachtlichen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die - oben 2. dargestellte - aufgrund seiner Straftaten vom weiteren Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers ausgehende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz des Eigentums Dritter, Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4.1. Der Beschwerdeführer meint, die Erlassung des Aufenthaltsverbots sei gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG unzulässig und führt dazu ins Treffen, dass er sich im Zeitpunkt der Verurteilung vom 14. Februar 2003 bereits zehn Jahre im Inland aufgehalten habe und ihm daher gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können. Die davor liegende Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten wäre einer Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht entgegengestanden.
4.2. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Gesetzesstelle handelt es sich im Fall eines auf strafbare Handlungen gegründeten Aufenthaltsverbots nicht um die Verurteilung, sondern um das zugrunde liegende Fehlverhalten. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbots im Grund des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG ist zu prüfen, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG erfüllt hat. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170.)
Die belangte Behörde hat zur Begründung des Aufenthaltsverbots unbedenklich auch die der Verurteilung vom 24. Jänner 2001 zugrunde liegende Veruntreuung herangezogen. Dieses Fehlverhalten wurde bereits im November 2000 gesetzt. In diesem Zeitpunkt erfüllte der im Jahr 1992 nach Österreich gekommene Beschwerdeführer die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG erforderliche Dauer des inländischen Hauptwohnsitzes von mindestens zehn Jahren noch nicht. § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG steht daher der Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht entgegen.
5. Das eine rechtswidrige Handhabung des der Behörde gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens geltend machende Beschwerdevorbringen ist nicht zielführend, weil - wie von der belangten Behörde richtig erkannt - eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach der genannten Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. September 2002, Zl. 2002/18/0158).
6. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0389) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dies erst nach Ablauf von zehn Jahren der Fall sein werde, begegnet im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der großen öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität und der gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld gerichteten Kriminalität keinen Bedenken.
7. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausreichend - und, wie dargestellt, zutreffend - begründet.
8. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. November 2003
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