Normen
11992E008A EGV Art8a Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs1;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art2 Abs2;
PaßG 1992 §14 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997 §6;
StGB §70;
11992E008A EGV Art8a Abs1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art3 Abs1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs1;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art1 Abs2;
31990L0364 Aufenthaltsrecht-RL Art2 Abs2;
PaßG 1992 §14 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 litf;
PaßG 1992 §15 Abs1 idF 1995/507;
PaßG 1992 §15 Abs1;
PaßG 1992 §19 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §16 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs3;
SMG 1997 §28 Abs6;
SMG 1997 §6;
StGB §70;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 12. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer der am 9. Dezember 1999 ausgestellte, bis 8. Dezember 2009 gültige Reisepass mit der Nr. E 07510667 gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f Passgesetz 1992 BGBl. Nr. 839 idF der Passgesetz-Novelle 1995 BGBl. Nr. 507 (im Folgenden: PassG) entzogen.
Bei Erhebungen in der Wohnung der Mutter des Beschwerdeführers seien am 24. Mai 2002 drei Reisepässe des Beschwerdeführers vorgefunden worden. Einer dieser Pässe sei vom österreichischen Generalkonsulat in Zürich ausgestellt worden und bis 28. Februar 2001 gültig gewesen. Ein weiterer von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg ausgestellter, bis 20. Oktober 1999 gültiger Reisepass sei als verloren gemeldet gewesen. Der verfahrensgegenständliche Reisepass sei ebenfalls vorgefunden worden, obwohl er vom Beschwerdeführer bereits als verloren gemeldet worden sei.
Im Zug der daraufhin durchgeführten Strafregisteranfrage habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer (laut Aktenlage: am 9. Oktober 1997) wegen des Vergehens gemäß § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz und (laut Aktenlage: am 7. Februar 2002) wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig verurteilt worden sei. Am 30. Juli 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des teils versuchten, teils vollendeten Verbrechens gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz erster Fall SMG teilweise iVm § 15 StGB und wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (nach der Aktenlage wurden davon 12 Monate bedingt nachgesehen) rechtskräftig verurteilt worden. Der letztgenannten Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Juni 2001 bis Mai 2002 eine große Suchtgiftmenge (§ 28 Abs. 6 SMG), nämlich 1,5 kg Marihuana, gewerbsmäßig von der Schweiz nach Österreich geschmuggelt und eine ebenso große Menge dieses Suchtgiftes in Österreich gewerbsmäßig weitergegeben habe. Er habe dieses Suchtgift gewinnbringend bzw. gegen eine Provision von 10 % verkauft, wobei es teilweise beim Versuch geblieben sei. Weiters habe er in diesem Zeitraum 200 psilocybinhältige Pilze zum Preis von S 800,-- (EUR 58,14) verkauft und eine nicht näher bekannte Menge Marihuana anderen Personen im Zug gemeinsamen Suchtgiftkonsums unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Überdies habe er im Zeitraum von 9. Oktober 1997 bis Mai 2002 in wiederholten Angriffen Marihuana konsumiert. Das Gericht habe die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit sowie die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die Sicherstellung von Suchtgift, das Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd gewertet.
Unter Berücksichtigung der vom Gericht als erschwerend gewerteten Umstände sei die Wiederholungsgefahr vorliegend besonders groß. Der Zeitraum seit der Verurteilung sei viel zu kurz, um auf einen Wegfall der Annahme gemäß § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG schließen zu können. Da die Gefahr der Wiederholung zum Wesen des vorliegenden deliktischen Verhaltens gehöre und der Besitz des Reisepasses die Möglichkeit zur nochmaligen Begehung einer derartigen strafbaren Handlung erleichtere, habe der Reisepass zum Schutz der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch Einzelpersonen entzogen werden müssen. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits dreimal nach dem Suchtgiftgesetz bzw. dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei.
Zum Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer bestrebt sei, eine Arbeitsstelle im Ausland zu erlangen und eine Freundin in der Schweiz habe, mit der er eine Familie aufbauen wolle, sei auszuführen, dass im Passentziehungsverfahren familiäre und wirtschaftliche Gründe nicht zu berücksichtigen seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 PassG ist u.a. die Ausstellung eines Reisepasses zu versagen, wenn (Z. 3) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um (lit. f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen.
Nach § 15 Abs. 1 leg. cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
2. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 9. Oktober 1997 wegen eines Vergehens nach dem Suchtgiftgesetz verurteilt. Dennoch hat er weiter gegen suchtgiftrechtliche Bestimmungen verstoßen, weshalb er am 7. Februar 2002 wegen des Vergehens gemäß § 27 Abs. 1 SMG neuerlich verurteilt worden ist. Obwohl ihm durch diese beiden rechtskräftigen Verurteilungen die Verwerflichkeit seines Verhaltens sehr deutlich vor Augen geführt worden ist, hat er sein strafbares Verhalten fortgesetzt und sogar noch erheblich gesteigert. In der Zeit von Juni 2001 bis Mai 2002 hat er insgesamt 1,5 kg Marihuana von der Schweiz nach Österreich eingeschmuggelt. Im gleichen Zeitraum hat er 1,5 kg Marihuana sowie 200 psilocybinhältige Pilze in Österreich verkauft und weitere Suchtgiftmengen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei der vom Beschwerdeführer nach Österreich geschmuggelten und hier verkauften Suchtgiftmenge handelt es sich um eine gemäß § 6 SMG u. a. unter Bedachtnahme auf die Eignung, Gewöhnung hervorzurufen und in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen, festzusetzende "große Menge". Der Beschwerdeführer ging bei seinen Straftaten über einen Zeitraum von etwa einem Jahr gewerbsmäßig vor, also in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger strafbarer Handlungen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (§ 70 StGB).
Durch dieses Verhalten hat der Beschwerdeführer selbst gezeigt, dass bei ihm die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. In Anbetracht des zweimaligen Rückfalls, des langen Deliktzeitraums, der gewerbsmäßigen Vorgangsweise und der großen Suchtgiftmenge, die der Beschwerdeführer eingeführt und verkauft hat, ist die Auffassung der belangten Behörde, dass eine positive Verhaltensprognose nicht erstellt werden könne, unbedenklich, wobei für diese Beurteilung die in der Berufung beantragte Beiziehung eines kriminalpsychologischen Sachverständigen nicht erforderlich war. Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Beschwerdevorbringen, das Recht der freien Beweiswürdigung könne nicht soweit gehen, ungeklärt gebliebene Umstände zum Nachteil des Beschwerdeführers auszulegen, ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung - wobei es sich nicht um eine Frage der Beweiswürdigung handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, Zl. 2002/18/0266) - auf das dargestellte, unstrittig feststehende Fehlverhalten des Beschwerdeführers und nicht auf "ungeklärt gebliebene Umstände" gestützt hat.
Entgegen der Beschwerdemeinung war die belangte Behörde bei ihrer vorliegenden Entscheidung an die Erwägungen des Gerichts bei der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, Zl. 2002/18/0241). Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass der drohende Vollzug des bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe ausreiche, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten, ist ihm zu entgegnen, dass ihn auch die auf Grund der beiden einschlägigen Vorverurteilungen zu erwartende strengere Bestrafung nicht von weiteren - und sogar noch gravierenderen - Straftaten abgehalten hat.
Zum vorgebrachten Wohlverhalten des Beschwerdeführers während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und seit der Entlassung aus dieser am 24. September 2002 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Strafvollzug verbrachten Zeiten bei der Beurteilung des Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0169). Im Übrigen ist der seit der Enthaftung verstrichene Zeitraum von nur etwa einem halben Jahr angesichts des langen Deliktszeitraums und des zweimaligen Rückfalls viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine entscheidende Minderung der Gefahr weiterer derartiger Straftaten schließen zu können.
Aus all diesen Gründen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Beschwerdeführer werde seinen Reisepass dazu benützen, um entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen (§ 14 Abs. 1 Z. 3 lit. f PassG), nicht als rechtswidrig angesehen werden.
3.1. Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer bisher immer im Fremdenverkehr, vorwiegend in der Schweiz tätig gewesen sei. Auch seine Freundin habe in diesem Staat ihren ordentlichen Wohnsitz. Er beabsichtige, mit ihr eine Familie aufzubauen. Durch die Entziehung des Reisepasses werde daher die Existenz des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher, finanzieller und auch in privater Hinsicht bedroht. Die freie Erwerbsmöglichkeit im europäischen Raum und darüber hinaus werde dadurch so gut wie ausgeschlossen. Das Verfahren sei insofern mangelhaft geführt worden, als die zum Beweis für die geltend gemachte familiäre Bindung und zum Beweis der Bestrebung des Beschwerdeführers, in der Schweiz berufstätig zu sein, beantragte zeugenschaftliche Vernehmung seiner Freundin nicht durchgeführt worden sei.
Die Entziehung des Reisepasses komme vorliegend einer Strafe gleich, sodass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliege.
3.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Entziehung eines Reisepasses auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen keine Rücksicht zu nehmen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2003/18/0006). Aus diesem Grund stellt die Unterlassung der zum Beweis der familiären und beruflichen Bindungen zum Ausland beantragten Zeugenvernehmung keinen Verfahrensmangel dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 5. März 1998, Zl. 97/18/0424, offen gelassen, ob die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen eigenen Bürgern den Reisepass entziehen darf, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt wird. Er vertrat die Ansicht, dass - selbst wenn dies der Fall wäre - die Entziehung eines einem Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union (nach näher genannten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts) jedenfalls dann zulässig wäre, wenn es sich hiebei um eine aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gerechtfertigte Maßnahme handelte, wobei bei Maßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelpersonen ausschlaggebend sein dürfe.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer durch sein dargestelltes strafbares Verhalten nach dem Suchtmittelgesetz das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Volksgesundheit gravierend verletzt. Da dieses Verhalten - wie dargetan - den Schluss rechtfertigt, er werde als Inhaber seines Reisepasses auch in Zukunft gegen diese öffentlichen Interessen verstoßen, ist die Passentziehung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht unbedenklich.
Schließlich stellt die Entziehung eines Reisepasses nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Strafe dar und verstößt daher nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung (vgl. insbesondere das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2003/18/0006).
4. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Dezember 2003
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